Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523330/2/Kof/CG

Linz, 07.12.2012

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der x,
geb. x, xweg x, x gegen den Bescheid der Bezirks-hauptmannschaft Eferding vom 23. November 2012, VerkR21-198-2012, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Lenkberechtigung gerechnet ab Zustellung des Berufungsbescheides entzogen wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 7 Abs.3 Z4 iVm § 26 Abs.3 FSG,

 BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010

§ 24 Abs.3 Z1 FSG

§§ 4 Abs.3,  4 Abs.6 Z2 lit.b und  4 Abs.8 FSG

§ 29 Abs.3 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid der/die nunmehrigen Berufungswerberin (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von zwei Wochen – gerechnet ab Abgabe des Führerscheines – entzogen,

-         verpflichtet, innerhalb von vier Monaten ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides sich einer Nachschulung bei einer vom Landeshauptmann ermächtigten Stelle zu unterziehen und

 

 

gleichzeitig festgestellt, dass mit der Anordnung der Nachschulung sich die Probezeit um ein Jahr verlängert,

-         verpflichtet, den Führerschein nach Rechtskraft bei der belangten Behörde abzuliefern.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Die Bw lenkte am 2. Juni 2012 um 21:43 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf der Ax xautobahn, Km 217,638 in Fahrtrichtung W.

Dabei hat sie die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 61 km/h überschritten.

Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Strafverfügung vom 7. August 2012, VerkR96-21981-2012 über die Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.2e StVO eine Geldstrafe – Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.

 

Die Bw hat gegen diese Strafverfügung innerhalb offener Frist einen nur gegen das Strafausmaß gerichteten Einspruch erhoben.

Die Strafverfügung ist somit hinsichtlich des Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003; vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 17.09.2012, VerkR96-21989-2012, die Geldstrafe sowie Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung

der Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;   

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;

vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur uva.

 

Die Bindungswirkung besteht auch an rechtskräftige Strafverfügungen;

VwGH vom 17.12.2007, 2007/03/0201;  vom 11.07.2000, 2000/11/0126;  

vom 27.05.1999, 99/11/0072;  vom 12.04.1999, 98/11/0255; 

vom 21.05.1996, 96/11/0102; vom 22.02.1996, 96/11/0003 uva.

 

Gemäß § 26 Abs.3 Z1 iVm § 7 Abs.3 Z4 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel (hier: Radargerät) festgestellt wurde.

 

Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z.4 FSG genannten Übertretung (ohne Qualifikation) hat – entgegen den weitwendigen Ausführungen der Bw in der Berufung – die Entziehungsdauer nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs.3 FSG jedenfalls zwei Wochen zu betragen.

VwGH vom 27.01.2005, 2003/11/0169; vom 24.06.2003, 2003/11/0123;

          Vom 23.05.2003, 2003/11/0119; vom 23.05.2003, 2002/11/0235.

 

Die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst

die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, hat zu entfallen;

VwGH vom 23.05.2003, 2003/11/0128; vom 23.05.2003, 2003/11/0031;

vom 24.04.2001, 2001/11/0056 alle mit Vorjudikatur uva.

 

Der Beginn der Entziehungsdauer ist nicht mit der "Abgabe des Führerscheines", sondern mit Rechtskraft des Bescheides (= Zustellung des Berufungsbescheides) festzusetzen;  VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0108.

 

Zum „Probeführerschein“ ist festzustellen:

Gemäß § 19 Abs.9 FSG gelten auch für Besitzer einer "vorgezogenen Lenk-berechtigung für die Klasse B" die Bestimmungen über den Probeführerschein, wobei die Probezeit jedenfalls bis zum vollendeten 20. Lebensjahr dauert.

 

Die Bw hatte zur "Tatzeit" das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet und

befand sich somit noch in der Probezeit iSd § 4 Abs.1 FSG.

 

§ 4 Abs.3, Abs.6 Z2 lit.b und Abs.8 lauten auszugsweise:

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr.

Die Verlängerung der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und im Führerschein einzutragen.

Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 FSG in die Wege zu leiten.

 

Als schwerer Verstoß gelten – unter anderem – mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen.

 

Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen.

Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs.3 sechster Satz FSG
(= Entziehung der Lenkberechtigung) vorzugehen.

 

Die Anordnung der Nachschulung sowie Verlängerung der Probezeit hat – ebenfalls entgegen den weitwendigen Ausführungen der Bw in der Berufung – rechtlich zwingend zu erfolgen!

 

Obendrein hat die Behörde gemäß § 24 Abs.3 Z1 FSG – auch rechtlich zwingend – eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit erfolgt.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zitierten Rechtsgrundlage (§ 29 Abs.3 FSG) begründet.

 

Zum Vorbringen der Bw betreffend "Hauptwohnsitz" ist festzustellen:

Die Bw hat als Adresse ein näher bezeichnetes Studentenheim in Wien angegeben.

 

Die Bw – welche offenkundig Studentin ist – hatte zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Dies bedeutet nach ständiger Rechtssprechung des VwGH, dass jedenfalls ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Bw noch im Heimatort, nicht aber auch in Wien anzunehmen ist; VwGH vom 29.01.2002, 2001/05/1120 mit Vorjudikatur.

 

Somit war die belangte Behörde – als Wohnsitzbehörde – zuständig,

den gegenständlichen Entziehungsbescheid zu erlassen.

 

 

Es war daher

·         die Berufung – mit der im Spruch angeführten Maßgabe – als unbegründet abzuweisen,

·         der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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