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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103154/29/Ki/Shn

Linz, 03.11.1998

VwSen-103154/29/Ki/Shn Linz, am 3. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Marian Nikolaus W, vom 6. September 1995 gegen das Straferkenntnis der BH Braunau/Inn vom 11. August 1995, Zl. VerkR96-5680-1994-Shw, zu Folge des Erkenntnisses des VwGH vom 19. Juni 1998, Zl. 97/02/0191, nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungs-verfahrens zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat am 11. August 1995 unter VerkR96-5680-1994-Shw, ein Straferkenntnis erlassen, welches an Herrn Dipl.Ing. Marian Wi, adressiert wurde. Laut im Verfahrensakt aufliegenden RSb-Abschnitt wurde dieses Straferkenntnis am 22. August 1995 vom Empfänger übernommen. 2. Am 6. September 1995 wurde unter der Absenderbezeichnung Marian Nikolaus W, per Telefax eine Berufung gegen dieses Straferkenntnis bei der BH Braunau/Inn erhoben. In dieser Berufung wurde neben sachlichen Argumenten gegen den Strafvorwurf auch sinngemäß, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, vorgebracht, daß Dipl.Ing. Winiarski und der Lenker des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt nicht identisch seien. 3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates gegeben. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Bw mit Schreiben vom 2. Oktober 1995 vorgehalten, daß eine offensichtlich verspätet eingebrachte Berufung vorliegt, die zurückzuweisen in Aussicht genommen ist. Das angefochtene Straferkenntnis sei laut Postrückschein am 22. August 1995 persönlich übernommen worden. Damit habe die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen begonnen und hätte sohin am 5. September 1995 geendet. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung sei die Berufung jedoch erst am 6. September 1995 per Telefax eingebracht worden. Gleichzeitig wurde der Bw eingeladen, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Der Bw wies in seiner per Telefax am 16. Oktober 1995 eingebrachten Stellungnahme darauf hin, daß er bisher keinen Strafbescheid persönlich übernommen habe, sondern der Adressat Dipl.Ing. W persönlich. Da nachweislich ein Formfehler vorliege, liege auch kein rechtmäßiger Strafbescheid gegen ihn vor, gegen den er zu berufen gehabt hätte.

Mit Bescheid der erkennenden Berufungsbehörde vom 17. Oktober 1995, VwSen-103154/8/Ki/Shn, wurde dann die Berufung als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 19. Juni 1998, Zl. 97/02/0191, mit dem Vorwurf der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der VwGH erachtete die von der Berufungsbehörde vertretene Auffassung, man könne im Beschwerdefall von einer wirksamen Zustellung oder Ersatzzustellung des Straferkenntnisses vom 11. August 1995 ausgehen, verfehlt. Da der Bw in seiner Stellungnahme betreffend die angenommene Verspätung der Berufung unmißverständlich klar mitgeteilt habe, daß nicht er, sondern sein Vater den Bescheid übernommen habe, hätte die belangte Behörde aufgrund der grundsätzlich sie treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht die zur Lösung der sich im Zusammenhang mit der Zustellung des besagten Straferkenntnisses stehende Sachverhaltsfrage erforderlichen ergänzenden Ermittlungen unterlassen, obwohl es der Behörde aufgrund der konkreten Sachverhaltsbehauptungen des Bw möglich gewesen wäre, die erforderlichen ergänzenden Ermittlungsschritte zu setzen.

Andererseits hat der VwGH im genannten Erkenntnis festgestellt, daß auch die Annahme, daß eine allenfalls nach § 16 Zustellgesetz wirksame Ersatzzustellung des Straferkenntnisses seinerzeit erfolgt sei, durch die von der belangten Behörde getroffenen Ermittlungsergebnisse nicht getragen werde. Gerade der Hinweis auf dem Rückschein, daß diese Sendung vom "Empfänger" übernommen worden sei, lasse Zweifel an der Annahme einer wirksamen Ersatzzustellung aufkommen, zumal in einem solchen Fall in der Regel durch einen Ersatzempfänger an der separat gekennzeichneten Stelle des Rückscheins anzugeben sei. Insbesondere sei nicht zu ersehen, daß die belangte Behörde Ermittlungen betreffend die Erfüllung der Voraussetzungen einer zulässigen Ersatzzustellung iSd § 16 Zustellgesetz angestellt und zum Ergebnis derselben dem Bw auch Parteigehör gewährt hätte.

Die erkennende Berufungsbehörde hat daraufhin mit Schreiben vom 13. August 1998 dem Bw abermals die verspätete Einbringung der Berufung vorgehalten. Es wurde dargelegt, daß die Aussage, der Vater hätte den gegenständlichen Bescheid übernommen, im Widerspruch zu den Verfahrensunterlagen stehe, zumal laut RSb-Abschnitt der Bw als durch das Geburtsdatum genau bezeichneter Empfänger das Straferkenntnis übernommen hätte. Der Bw wurde ersucht, diesbezüglich nochmals Stellung zu nehmen und allenfalls eine Erklärung seines Vaters beizulegen.

Weiters wurde der Bw ersucht zu erklären, ob, für den Fall, daß tatsächlich sein Vater das gegenständliche Straferkenntnis übernommen hat, er am Tag der Zustellung (22. August 1995) ortsanwesend war oder nicht. Diesbezüglich wurde er eingeladen, allenfalls durch Vorlage entsprechender Unterlagen (Hotelrechnungen udgl) bzw durch die Namhaftmachung von Zeugen die Ortsabwesenheit glaubhaft zu machen. Auf diesen Verspätungsvorhalt hin hat der Bw am 31. August 1998 per Telefax nachstehende Erklärung abgegeben:

"Sehr geehrter Herr Magister, der Sinn der mir hier gestellten Fragen bzgl. eines 'Berufungsverfahrens', das vor vielen Jahren gewesen zu sein scheint, und die auch vor Jahren beantwortet worden zu sein scheinen, und sie 'nochmals', wie Sie schreiben, zu beantworten, geht aus Ihrem Schreiben nicht hervor.

Ich ersuche Sie daher, mir Ihr Schreiben leicht verständlich juristisch erklären und begründen zu wollen, und ggf. einen dazu erforderlichen Rechtsanwalt als (etwaigen) Verfahrenshelfer, da ich die Unterlagen, auf die Sie sich hier offenbar beziehen, weder kenne, noch habe, Sie aber offenbar schon. Sie schreiben ja, aufgrund 'vorliegender Akten' (also wonach?) entschieden werde, weil irgendjemand irgendetwas vor 3 und 4 Jahren unterschrieben habe. Abgesehen von der Zeitfrage ist auch die Verhältnismäßigkeit in Frage zu stellen. Die Angabe eines Faxes muß auch dessen Erreichbarkeit bedeuten. Ansonsten ist es eine Mißachtung des Bürgers, der es erreichen möchte, besonders in nutzungs- und kostengeringen Zeiten, wo das Gerät nur dasteht." Die erkennende Berufungsbehörde hat daraufhin zur Klärung der vom Bw zuletzt angesprochenen Fragen für 3. November 1998 eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt. Zu dieser Berufungsverhandlung ist der Bw trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Zunächst wird auf die Begründung des hiesigen Bescheides vom 17. Oktober 1995, VwSen-103154/8/Ki/Shn (Punkt 4), hingewiesen, diese Begründung wird auch nach der Durchführung ergänzender Ermittlungen vollinhaltlich aufrechterhalten.

Der Bw hat weder auf den schriftlichen Verspätungsvorhalt vom 13. August 1998 sachlich reagiert, noch ist er zur daraufhin anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung am 3. November 1998 erschienen. Die erkennende Berufungsbehörde hält daher an der Argumentation fest, daß der Bw keinen Beitrag zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes geleistet hat, obwohl nach ständiger Rechtsprechung des VwGH der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von dieser Verpflichtung befreit. Der Bw hat, wie bereits dargelegt wurde, weder auf den nochmaligen Verspätungsvorhalt sachlich reagiert, noch ist er zur mündlichen Berufungsverhandlung erschienen. Die erkennende Berufungsbehörde hält daher unter Hinweis darauf, daß gemäß § 51f Abs.2 VStG das Nichterscheinen des Beschuldigten weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert, an der Auffassung fest, daß die am 6. September 1995 eingebrachte Berufung nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist und damit verspätet erhoben wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h

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