Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730138/13/BP/WU VwSen-730139/11/BP/WU VwSen-730140/11/BP/WU

Linz, 28.11.2012

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung 1. der X, sowie als gesetzliche Vertreterin für 2. des X und 3. der X, sämtlich vertreten durch X, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 17. Dezember 2010, GZ: Sich40-32488-2003, betreffend eine Ausweisung der Berufungswerberinnen nach dem Fremdenpolizeigesetz, nach Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, zu Recht erkannt:

 

 

 

            I.      Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

 

        II.      Eine Rückkehrentscheidung gegen die Bw ist auf Dauer unzulässig.

 

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 17. Dezember 2010, GZ.: Sich40-32488-2003, wurde gegen die Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 53 Abs. 1 iVm. 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, die Ausweisung angeordnet.

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus, dass der Ehegatte der Erst-Bw, ein Staatsangehöriger von Georgien, (gemeinsam mit ihr) am 2. Oktober 2003 illegal nach Österreich eingereist sei und am 3. Oktober 2003 einen Asylantrag gestellt habe, der mit Bescheid des BAA Außenstelle Salzburg vom 5. Oktober 2004 negativ beschieden worden sei. Die minderjährigen Zweit- und Dritt-Bw seien in Österreich geboren (2005 bzw. 2006). Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10. November 2010 seien sämtliche Asylanträge der Familie abgewiesen worden.

 

Seit diesem Zeitpunkt hielten sich die Bw unrechtmäßig in Österreich auf. Nach Einleitung des Ausweisungsverfahrens am 29. November 2010 seien die Bw einer Aufforderung zur Stellungnahme nicht gefolgt.

 

Aus dem Versicherungsdatenauszug sei ersichtlich, dass die Erst-Bw nie erwerbstätig und stets durch die Grundversorgung finanziell unterstützt worden sei. Die Bw verfügten über keinen eigenen Wohnsitz, keine eigene Krankenversicherung und die Erst-Bw habe trotz entsprechender Möglichkeiten nie eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS angestrebt. Sie sei nicht selbsterhaltungsfähig.

 

Die Erst-Bw habe nie einen Deutschkurs belegt und auch keine entsprechenden Zertifikate nachgewiesen. Auch sei die Erst-Bw in keinerlei Verein engagiert.

 

Die Erst-Bw sei erst im Alter von 23 Jahren nach Österreich eingereist und habe den Großteil ihres Lebens in der Ukraine bzw. in Georgien verbracht, wo sie auch ihren Gatten heiratete, dessen Eltern dort noch aufhältig seien. In der Ukraine lebe noch ihre Mutter. Es sei also eine Reintegration durchaus zumutbar, vor allem deshalb, da auch die gesamte Familie aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werde.  

 

Aufgrund der Streuung der verschiedenen Asylanträge von 2003 bis 2007 sei den Behörden bei der Erledigung sämtlicher Verfahren kein Organisationsverschulden anzulasten.

 

Gegen den Gatten der Erst-Bw sei im Dezember 2010 von der belangten Behörde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, weshalb kein Eingriff in das Privat- und Familienleben erkannt werde.

In rechtlicher Hinsicht stellt die belangte Behörde fest, dass aufgrund der obigen Darstellungen im Rahmen einer Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK bzw. § 66 FPG den öffentlichen Interessen an der Ausweisung der Bw mehr Gewicht zukomme als den persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bw durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Berufung mit Schriftsatz vom 4. Jänner 2011.

 

In der Berufung wird dem im angefochtenen Bescheid dargestellten Sachverhalt im Grunde nicht entgegengetreten, sondern lediglich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde kritisiert. Insbesondere wird als integrationsbegründendes Element die Geburt der beiden Kinder angeführt. Zudem spreche die Erst-Bw gut deutsch, auch wenn dies nicht durch ein entsprechendes Zertifikat nachgewiesen sei.

 

Die Behörde übersehe, dass die Erst-Bw Staatsangehörige der Ukraine sei, weshalb sie dort aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen für Fremde keine Unterstützung erfahren würde. Ihr Ehegatte wiederum würde in der Ukraine keine Existenz aufbauen können. Deshalb müsse die gesamte Familie in Österreich bleiben.

 

Darüber hinaus sei der Spruch des angefochtenen Bescheides mangelhaft, zumal dort die Ausweisung der Bw nach Georgien ausgesprochen werde. Dies sei abzuändern.

 

Abschließend beantragen die Bw die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.

 

2.1. Die belangte Behörde legte zunächst den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vor.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion – nach In-Krafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

2.3.1. Mit Bescheid des UVS des Landes Oberösterreich vom 1. September 2011 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.3.2. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. Oktober 2012, zu Zln. 2011/21/0270 und 0271-7, stattgegeben und der Bescheid des UVS zu Zln. VwSen-730138/2/BP/Wu, VwSen-730139/2/BP/Wu sowie VwSen-730140/2/BP/Wu aufgehoben.

 

2.3.3. Begründend führte das Höchstgericht ua. aus, dass der UVS im Rahmen der Interessensabwägung sowohl die Tatsache der unterschiedlichen Staatsbürgerschaften von Mutter und Kindern, betreffend die Rückkehr in deren Heimatland als auch die Situation der minderjährigen Kinder im Rahmen der sozialen Integration zu wenig beachtet habe.

 

2.3.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten Sachverhalt aus.

 

2.3.2. Aus einem aktuellen Versicherungsdatenauszug ergibt sich, dass die Erst-Bw weiterhin keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 125 Abs. 14 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 87/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist völlig klar, dass die in Rede stehende Ausweisung der Bw auf Basis des § 53 FPG ("alte Fassung") erlassen wurde, weshalb diese Ausweisung als Rückkehrentscheidung im Sinne des nunmehrigen § 52 FPG anzusehen und zu beurteilen ist.

 

3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

3.2.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst auch von den Bw selbst unbestritten, dass sie über keinerlei Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügen und somit grundsätzlich unrechtmäßig aufhältig sind.

 

Allerdings ist bei der Beurteilung der Ausweisung bzw. der Rückkehrentscheidung auch auf Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen. 

 

3.3.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.3.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige          Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Gemäß § 125 Abs. 20 FPG  gelten, vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 38/2011 vorgenommene Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 66 als Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter.

 

3.4.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und eine Ausweisung grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

3.4.2. Es ist der belangten Behörde folgend festzustellen, dass im Fall der Bw – zumal sich die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen sämtliche Mitglieder der Kernfamilie richten - vorrangig das Privatleben hinsichtlich der Interessensabwägung gemäß § 61 Abs. 2 FPG zu erörtern ist. Lediglich bei unterschiedlichem Abwägungsergebnis wäre das Familienleben betroffen, zumal dann eine Trennung der Kernfamilie erfolgen würde.

 

Unter gewissen Umständen kann auch das Privatleben alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen.

 

3.4.3. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, befindet sich die Erst-Bw seit rund 9 Jahren im Bundesgebiet (dies auch wegen des mit dem Asylverfahren verbundenen Titel weitgehend legal), wobei sie jedoch nie erwerbstätig war. Von einer beruflichen Integration oder gar von einer Selbsterhaltungsfähigkeit kann nicht gesprochen werden. Zudem lebte die Familie weitgehend von der Grundversorgung.

 

3.4.4. Mit Ausnahme der Tatsache, dass die Erst-Bw nunmehr der deutschen Sprache mächtig sei, finden sich im Sachverhalt keine besonderen Merkmale sozialer Integration. Dass die Erst-Bw hier ihre Kinder zur Welt brachte, ist – entgegen der Berufungsansicht – per se noch kein Zeichen besonderer Integration betreffend sie selbst.

 

Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt aber der Integration der Kinder, die zeitlebens im Bundesgebiet aufwuchsen, hier den Kindergarten bzw. die Schule besuchen und somit im Rahmen ihrer Erlebniswelt ausschließlich im Inland integriert sind, besondere Bedeutung zu, auf die sich die Erst-Bw mittelbar stützen kann, da sie als Erziehungs- und Bezugsperson für die minderjährigen Kinder fungiert und eine Trennung der Kinder von der Mutter im Sinne des Schutzes des Familienlebens jedenfalls nicht zulässig scheint. 

 

Zweit- und Dritt-Bw sind mit nunmehr 6 bzw. 7 Jahren in einem Alter, in dem sich ein Herausreißen aus dem Lebensumfeld negativ für die Entwicklung auswirken kann, insbesondere, wenn man die aufgrund der unterschiedlichen Staatsangehörigkeit von Mutter und Kindern potentiell erwachsenden Komplikationen in Betracht zieht. Eine Neuintegration etwa in der Ukraine erscheint mangels jeglicher Sozialisierung der Kinder in diesem Staat somit nicht zumutbar.

 

3.4.5. Wenn in der Berufung angeführt wird, dass der Erst-Bw eine Reintegration in Georgien nicht zumutbar sei, da sie dort nicht wirtschaftlich oder sozial abgesichert wäre, zumal sie ukrainische Staatsangehörige ist, kann dies – im Sinne des oa. Erkenntnisses des VwGH vom 25. Oktober 2012 nicht als völlig haltlos abgetan werden.

 

Unbestritten ist, dass die Bw unbescholten sind, was aber per se nicht die positive Integrationsbeurteilung nach sich zieht. Die Dauer der behördlichen Verfahren mag zwar relativ lange anmuten, allerdings ist hier – der belangten Behörde folgend – auf die zeitlich unterschiedlich (von 2003 bis 2007) eingebrachten jeweiligen Asylanträge zu verweisen, wodurch fraglos eine gewisse Verzögerung erklärbar ist. Das Berufungsverfahren erstreckt sich jedenfalls über einen gewissen – nicht vom UVS zu vertretenden – Zeitraum, der die Verfestigung der Integration vor allem von Zweit- und Dritt-Bw förderte.

 

3.4.6. Insgesamt ist also der Intention des Verwaltungsgerichtshof zu folgen, dass den privaten Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall der Vorrang vor den öffentlichen Interessen gegeben werden muss. Dabei sind vor allem die privaten Interessen der Kinder zu beachten, auf die sich die Erst-Bw als deren familiäre Hauptbezugsperson stützen kann.

 

Die Bw können sich somit durchschlagend auf den Schutz ihres Privat- und Familienlebens berufen.

3.5.1. Es war daher im Ergebnis der Berufung stattzugeben, der angefochtene  Bescheid aufzuheben, eine Rückkehrentscheidung gegen die Bw im Sinne des § 61 Abs. 2 FPG als auf Dauer unzulässig zu erkennen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.5.2. Nachdem die Erst-Bw der deutschen Sprache mächtig ist, konnte auf eine Übersetzung des Spruchs sowie der Rechtsmittelbelehrung gemäß § 59 Abs. 1 FPG verzichtet werden.

 

3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Bernhard Pree

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 14. November 2013, Zl.: 2013/21/0005-6

 

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