Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101320/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 6. September 1993 VwSen 101320/4/Sch/<< Rd>>

Linz, 06.09.1993

VwSen 101320/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 6. September 1993
VwSen - 101320/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 6. September 1993 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des A L vom 18. Jänner 1993 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 11. Jänner 1993, CSt. 1646/1,2/ST/92, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 11. Jänner 1993, CSt. 1646/1,2/ST/92, über Herrn A L, M, H, wegen zweier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 25. Jänner 1993 beim Postamt H hinterlegt und vom Berufungswerber in der Folge behoben, wobei es für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfrage letztlich ohne Bedeutung ist, wann die Behebung tatsächlich erfolgt ist.

Tatsache ist, daß der nunmehrige Berufungswerber bereits mit Eingabe vom 18. Jänner 1993, eingelangt bei der (unzuständigen) Bundespolizeidirektion Linz am 21. Jänner 1993, einen "Einspruch gegen die Strafverfügung DVR. 0002623" eingebracht hat.

In der Niederschrift vom 28. April 1993 führt der Berufungswerber aus, daß dieser "Einspruch" als Berufung gegen das Strafausmaß zu verstehen sei, wobei sich nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich diese Berufung auf das Straferkenntnis vom 11. Jänner 1993 bezieht. Der Berufungswerber ersuchte in der oa Niederschrift um Weiterleitung seiner Eingabe an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Nach der Aktenlage handelt es sich also bei der Eingabe des Berufungswerbers um eine Berufung, die bereits vor Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses erhoben wurde.

Gemäß der Bestimmung des § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG kann eine Partei binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung eines Bescheides (Straferkenntnisses) Berufung einbringen. Aus dieser Bestimmung erhellt, daß die Einbringung einer Berufung vor der Bescheiderlassung nicht zulässig ist.

Die gegenständliche Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne auf das Berufungsvorbringen selbst eingehen zu können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n


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