Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166607/20/Kei/Eg

Linz, 29.11.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vertreten durch die Rechtsanwälte X, X, X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels (nunmehr Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels) vom 14. Dezember 2011, Zl. 2-S-9.301/11/S, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. November 2012, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 27.04.2011 um 13.20 Uhr in Wels, A 25, Strkm 16,5 das Sattelkraftfahrzeug Kennzeichen X und X Richtung Linz gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie sich vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges nicht davon überzeugten, dass die Beladung des von Ihnen zu lenkenden Fahrzeuges den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, weil die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug nicht so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert waren, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird, da Teile der Ladung (Steine) von der Ladefläche auf zwei Pkw herab fielen und diese dabei beschädigten, was eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG iVm. § 101 Abs. 1 lit. e KFG (Vormerkdelikt)

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von           Falls diese uneinbringlich ist, Gemäß §

EURO                        Ersatzfreiheitsstrafe von

200,00             96 Stunden                                        § 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 220,00".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Wels vom 16. Jänner 2012, Zl. S-9301/11, Einsicht genommen und am 27. November 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen X, X und GI X einvernommen und der technische Sachverständige Ing. X äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es ist nach Durchführung der Ermittlungen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass im gegenständlichen Zusammenhang ein Schaden, dessen Verursachung dem Bw als Lenker des gegenständlichen KFZ zuzurechnen ist, vorgelegen ist. Es wird auch bemerkt, dass den in der Verhandlung vorgelegten Fotos nichts dahingehend zu entnehmen ist, dass ein Schaden vorgelegen wäre.

Es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen und es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs. 1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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