Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166791/10/Bi/Ai

Linz, 16.11.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, x, x, vertreten durch Herrn RA Dr. x, x, x, vom 7. März 2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Wels-Land vom 21. Februar 2012, VerkR96-2-2012, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 16. Oktober 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 30 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 18 Abs.4 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 150 Euro (72 Stunden EFS) verhängt, weil er am 30. August 2011, 10.41 Uhr, in Linz, Mühlkreisautobahn A7, RFB Freistadt bei km 10.65, als Lenker eines Kraftwagenzuges mit dem Zugfahrzeug x beim Nachfahren hinter einem Sattelkraftfahrzeug (Fahrzeug mit größeren Längsab­messungen) keinen Abstand von 50 m eingehalten habe, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten habe. Der Abstand habe nur 22 m betragen.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 15 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Auf ausdrück­lichen Antrag des Bw wurde am 16. Oktober 2012 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des technischen Amtssach­verständigen Dipl.HTL-Ing x durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Ohne Angabe von Gründen sind weder der Bw noch sein Rechts­vertreter erschienen. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, laut den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (22 BlgNR 9.GP, ebenso 1188 BlgNR 15.GP zur 10. StVO-Novelle, ebenso zur 12. StVO-Novelle) soll durch die Bestimmung des § 18 Abs.4 StVO erreicht werden, dass Fahrzeuge mit größeren Längsabmessungen in Raten überholt werden können. Die Tiroler Polizeibehörde habe über die Homepage der ASFINAG und WKO einen Folder veröffentlicht, wonach der 50 m-Sicherheits­abstand für Schwerfahrzeuge der Vermeidung von Auffahrunfällen diene und Pkw-Lenkern ein etappenweises Überholen von längeren Fahrzeugen und ein ungefährliches Abfahren von der Autobahn und Zufahren auf die Autobahn im Bereich von Anschlussstellen ermöglichen solle. Im Lichtbild (gemeint offenbar im zitierten Folder) befänden sich alle Lkw auf der äußerst rechten Spur.

Bezogen auf den ggst Fall führt der Bw aus, der angezeigte Sachverhalt verstoße nicht gegen diese Gesetzesraison, zumal beide Fahrzeuge mit größeren Längsabmessungen zum behaupteten Tatzeitpunkt auf der linken Fahrspur der dort zweispurigen Richtungsfahrbahn gefahren seien. Er habe daher nicht tatbestandsmäßig gehandelt und den Schutzzweck des § 18 Abs.4 StVO nicht verletzt. Eine Bestrafung sei daher unzulässig. Anderen Fahrzeugen sei es nicht möglich gewesen, sein Fahrzeug zu überholen und an dieser Stelle sei ein Abfahren von der Autobahn nach links sowie ein Auffahren von links auf die Autobahn völlig unmöglich gewesen. Einen Verstoß hätte er nur dann begehen können, wenn der Lkw sich auf der rechten Fahrspur befunden hätte. Er habe bei erlaubten 80 km/h 81 km/h eingehalten, weshalb andere Verkehrsteilnehmer nur unter Verletzung der höchst zulässigen Geschwindigkeit zu einem Überhol­vorgang in der Lage gewesen wären. Eine Auslegung des § 18 Abs.4 bezogen auf rechtswidrige Überholvorgänge sei verfassungswidrig. Der Schutzzweck der Norm sei daher nicht verletzt. Außerdem hätten beide Lkw gerade einen Pkw überholt, der offensichtlich mit einer weitaus geringeren Geschwindigkeit die linke Spur blockiert habe (?).  Daher gelte nicht § 18 Abs.4 sondern Abs.1, wobei der einzuhaltende Sicherheitsabstand etwa der Länge des Reaktionsweges zu entsprechen habe. Die ihm als einem nicht auf eine besondere Gefahrensituation vorbereiteten Kraftfahrer zuzubilligende Reaktionszeit betrage maximal eine Sekunde – laut Judikatur des OGH jedenfalls 0,6 bis 0,8 Sekunden, laut Judikatur des VwGH sei eine Verkürzung bis 0,3 Sekunden zuzugestehen. Ihm werde die Einhaltung eines Abstandes von 21 m bei 81 km/h vorgeworfen, dh bei einer Reaktionszeit von 0,3 Sekunden 6,75 m und bei 1 Sekunde 22,25 m. Damit habe er auch keinen Verstoß gegen § 18 Abs.1 StVO zu verantworten.

Beantragt wurde Verfahrenseinstellung, ausdrücklich die Durchführung einer Berufungsverhandlung.

Angeregt wurde, die Bestimmung des § 18 Abs.4 StVO dem Verfassungs­gerichtshof zur Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit vorzulegen. § 18 Abs.4 StVO sei auf Freilandstraßen – gemäß § 2 Abs.2 Z16 StVO "außerhalb von Ortsgebieten" – unterschiedslos anzuwenden, dh auf Autobahnen und Schnell­straßen; das sei überschießend. Das Ermöglichen eines gefahrlosen Überhol­vorgangs sei ausschließlich auf einspurigen Schnellstraßen notwendig, um ein schnellstmögliches Wiedereinordnen des überholenden Personenverkehrs sicher­zustellen, weil es sonst zu zähflüssigem Verkehr mangels geeigneter Über­holmöglichkeit und zu stark erhöhter Unfallgefahr käme. Autobahnen seien meist 2-, 3- oder 4spurig und ohne Gegenverkehr, daher sei ein gefahrloses Überholen auch von Fahrzeugen mit größeren Längsabmessungen möglich. Die Regelung von Mindestabständen von Fahrzeugen mit größeren Längsab­messungen gemäß § 18 Abs.1 StVO sei ausreichend, um die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten. Die Anwendung des § 18 Abs.4 StVO auf Fahrzeuge mit größeren Längsabmessungen auf der linken Fahrspur einer zumindest zweispurigen Autobahn sei gleichheits- und verfassungs­widrig, zumal durch sie der übrige Verkehr weder beim Wiedereinordnen noch beim Verlassen der Autobahn behindert werde.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in die vorliegende Videoaufzeichnung mit Abstandsauswertung nach dem System VKS 3.1. Die Fotos der Abstandmessung, die der Anzeige beigelegt sind, stammen aus diesem Video, wobei mit einer eigenen Kamera das Kennzeichen des Zugfahrzeuges x herausvergrößert wurde.

Zulassungsbesitzer des Lkw-Zugfahrzeuges x ist die x KG in Hörsching, die im Rahmen der Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1067 am 7. November 2011 den Bw als Lenker bezeichnet hat.

 

Bei Einsichtnahme in das Video ist festzustellen, dass der vom Bw gelenkte Lkw-Zug und der vor ihm fahrende Sattelzug 13 Sekunden lang immer auf der Überholspur hintereinander fahren, dh die Verkehrssituation hat sich während der Videoaufzeichnung, so lange beide zu sehen sind, nie geändert. Auffällig ist der knappe Nachfahrabstand, keines der Fahrzeuge hat im Beobachtungsbereich die Spur gewechselt. Laut SV beträgt der Sekundenabstand von 22 m bei 81 km/h 0,98 Sekunden. Da bei diesem Sekundenabstand bei einer Reaktionszeit von 0,8 bis 1,0 Sekunden bei aufmerksamer Fahrweise ein Auffahrunfall gerade noch verhinderbar ist, wenn der Bw optimal und ohne Reaktionsverzug bremst und die Bremsver­zögerungen bei beiden Fahrzeugen bei technisch intakter Bremsanlage praktisch gleich wirken. Der Tiefenabstand von 22 m ist bei einer Reaktionszeit von 0,98 Sekunden (bzw bis 0,8 Sekunden) ausreichend.

 

Der SV hat im Rahmen der Berufungsverhandlung Überlegungen angestellt, welche Nachteile die Nichteinhaltung eines 50 m-Abstandes für den Lenker des hinter einem Fahrzeug mit größeren Längs­abmessungen mit sich bringt.

Bezogen auf den Ort der Übertretung – laut Foto hat der Bw um 10:42:02 Uhr den Autobahnabschnitt der A7 im Bereich unmittelbar vor der Autobahnausfahrt Prinz-Eugen-Straße befahren – ist zu sagen, dass die RFB Nord der A7 dort zweispurig ist, wobei die Videoaufzeichnung von einer Autobahnbrücke aus gemacht wurde, nach der sich die Autobahnauffahrt Prinz-Eugen-Straße befindet. Dieser Autobahnabschnitt ist erfahrungsgemäß ständig stark befahren, wobei sich bei höherem Verkehrsaufkommen von der Auffahrt Fahrzeuge von der rechten Fahrspur der RFB Nord, die auf der A7 weiterfahren, in der Regel auf der linken Fahrspur einordnen, um den von der Auffahrt kommenden Fahrzeugen ein möglichst gefahrloses Einordnen zu ermöglichen. Ein solches Einordnen wird durch den geringen Nachfahrabstand zwischen den beiden Lkw-Zügen unmöglich gemacht. Auffahrt und Ausfahrt liegen hier auf der rechten Seite, allerdings gibt es im Bereich der A7 in Linz auch Ab- und Auffahrten auf der linken Seite, zB im und unmittelbar nach dem Bindermichl-Tunnel auf der RFB Nord. Hier käme das Problem der Behinderung des aus- bzw auffahrenden Verkehrs durch den vom Bw nicht eingehaltenen 50 m-Abstand zum vor ihm fahrenden Sattelzug voll zum Tragen – die Anregung des Rechtsvertreters des Bw, die Bestimmung des § 18 Abs.4 StVO 1960 auf ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen zu lassen, wird schon aus all diesen Überlegungen nicht aufgegriffen.   

 

Am Rande ist zu bemerken, dass der SV bei Einsichtnahme in das Video ein weiteres Problem für den Lenker eines längere Zeit auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Lkw- bzw Sattel-Zuges dargelegt hat, nämlich das Problem der Sicht nach rechts beim Versuch, sich wieder auf dem rechten Fahrstreifen einzuordnen. Diese Sicht ist durch die rechts befindlichen Spiegel (Seiten– und Rampenspiegel), die vorne rechts vom und vor dem Führerhaus einen Totraum ab einem Seitenabstand von ca 1 m eröffnen, stark eingeschränkt, was für sich allein schon eine Gefahr für die Fahrzeuge auf dem rechten Fahrstreifen bedeutet, sollte sich der Lenker entschließen, der Rechtsfahrordnung doch wieder zu folgen. Bei einer Nach­fahr­zeit von zumindest 13 Sekunden, die sich aus dem Video ersehen lässt, kann weder der Bw noch der Lenker vor ihm davon ausgehen, dass er sich gefahrlos nach rechts einordnen wird können.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 18 Abs.4 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse und dgl) auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.

 

Der Bw hat zum ihm zur Last gelegten Vorfallszeitpunkt auf der zweispurigen Richtungsfahrbahn einer Autobahn, also auf einer Freilandstraße, ein Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen, nämlich einen Lkw-Zug, gelenkt und – völlig unbestritten – einen Nachfahrabstand zum vor ihm fahrenden Sattelzug bei einer Geschwindigkeit von 81 km/h von nur 22 m eingehalten. Beide Schwerfahrzeuge fuhren auf der linken Spur der RFB. Der auf dem Foto rechts ersichtliche Pkw hat keineswegs mit äußerst geringer Geschwindigkeit die linke Spur (?) blockiert, sondern dieser Pkw fuhr, wie aus dem Video zu ersehen ist, im Beobachtungs­zeitraum mit annähernd gleicher Geschwindigkeit wie die beiden Schwerfahr­zeuge neben diesen her. Ob der Bw mit der Überlegung die linke Spur gewählt hat, die von der nächsten Auffahrt kommenden und sich einordnenden Fahrzeuge von rechts nicht zu behindern – kurz vor dem Sichtbereich des Videos befindet sich die Auffahrt von der Vöest bzw aus Richtung Mona-Lisa-Tunnel auf die RFB Nord – kann nicht gesagt werden, ebenso wenig ist aus dem Video naturgemäß das Verkehrsaufkommen von der Auffahrt Prinz-Eugen-Straße zu sehen. Die Nichteinhaltung des 50 m-Abstandes auf der gesamten Fahrstrecke in den beobachteten 13 Sekunden geht hingegen ohne jeden Zweifel hervor.

 

§ 18 Abs.4 StVO schränkt das Gebot nicht ein auf bestimmte Straßenkategorien oder bauliche Gegebenheiten; bei einer Autobahn handelt es sich um eine Freilandstraße. Abgesehen davon, dass sich andere Lenker auf den für Lenker von Fahrzeugen mit größeren Längsabmessungen vorgeschriebenen Nachfahr­abstand einstellen und sich im ggst Fall auf den für ein Einordnen zwischen den beiden Lkw nicht ausreichen­den Abstand einstellen und entsprechend reagieren mussten, vermag der UVS den Argumenten des Bw zur behaupteten Nicht­erfüllung der Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens nicht zu folgen.    

Vielmehr war davon auszugehen, dass der Bw den ihm vorgeworfenen Tatbestand zweifellos erfüllt und, da von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Bw ist unbescholten, was bereits von der Erstinstanz – zutreffend – als Milderungsgrund bei Fehlen von erschwerenden Umständen berücksichtigt wurde. Er ist Berufskraftfahrer; seine finanziellen Verhältnisse wurden von der Erstinstanz gemäß den Ausführungen in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2.1.2012 (zugestellt laut Rückschein am 4.2.1012) geschätzt auf 1.500 Euro netto monatlich bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten; er hat dieser Schätzung nicht widersprochen, sodass auch im Berufungsverfahren davon auszugehen war.   

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung bei Wertung des Milderungsgrundes, liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Ein Ansatz für eine Herabsetzung findet sich nicht und wird auch im Rechtsmittel darauf nicht Bezug genommen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

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