Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166917/17/Kei/Eg

Linz, 10.12.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Ing. x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21. März 2012, Zl. VerkR96-2705-1-2010, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2012, zu Recht:

 

 

I.                 Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden, im Hinblick auf die Spruchpunkte 2) bis 7) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe jeweils auf 40 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe jeweils auf 8 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 8) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 60 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 40 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben als der seit 02.12.2005 zur selbständigen Vertretung nach außen berufene handelsrechtliche Geschäftsführer (§ 9 VStG) der Firma x GmbH, etabliert in x, x, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von x gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Anhänger die größte zulässige Höhe von 4 Meter um 55 cm überschritten wurde.

Tatort: Gemeinde P., Landesstraße B 123 Mauthausener Straße, Fahrtrichtung Mauthausen, L. P.

Tatzeit: 06.08.2010, 08:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 6 Z. 1 KFG

2) Sie haben als der seit 02.12.2005 zur selbständigen Vertretung nach außen berufene handelsrechtliche Geschäftsführer (§ 9 VStG) der Firma x GmbH, etabliert in x, x, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von x gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Anhänger die Bremsleuchte rechts nicht funktionierte.

Tatort: Gemeinde P., Landesstraße B 123 Mauthausener Straße, Fahrtrichtung Mauthausen, L. P.

Tatzeit: 06.08.2010, 08:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 18 Abs. 1 KFG

3) Sie haben als der seit 02.12.2005 zur selbständigen Vertretung nach außen berufene handelsrechtliche Geschäftsführer (§ 9 VStG) der Firma x GmbH, etabliert in x, x, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von x gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Anhänger das Cellon der Bremsleuchte rechts gebrochen war und daher bei Betrieb nach hinten weißes Licht ausgestrahlt wurde.

Tatort: Gemeinde P., Landesstraße B 123 Mauthausener Straße, Fahrtrichtung Mauthausen, L. P.

Tatzeit: 06.08.2010, 08:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 18 Abs. 1 KFG

4) Sie haben als der seit 02.12.2005 zur selbständigen Vertretung nach außen berufene handelsrechtliche Geschäftsführer (§ 9 VStG) der Firma x GmbH, etabliert in x, x, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von x gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Anhänger das Cellon der Schlußleuchte(n) rechts gebrochen war und daher bei Betrieb nach hinten weißes Licht ausgestrahlt wurde.

Tatort: Gemeinde P., Landesstraße B 123 Mauthausener Straße, Fahrtrichtung Mauthausen, L. P.

Tatzeit: 06.08.2010, 08:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 14 Abs. 4 KFG

5) Sie haben als der seit 02.12.2005 zur selbständigen Vertretung nach außen berufene handelsrechtliche Geschäftsführer (§ 9 VStG) der Firma x GmbH, etabliert in x, x, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von x gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Anhänger das Cellon der Schlußleuchte rechts gebrochen war und daher bei Betrieb nach hinten weißes Licht ausgestrahlt wurde.

Tatort: Gemeinde P., Landesstraße B 123 Mauthausener Straße, Fahrtrichtung Mauthausen, L. P.

Tatzeit: 06.08.2010, 08:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 16 Abs. 1 KFG

6) Sie haben als der seit 02.12.2005 zur selbständigen Vertretung nach außen berufene handelsrechtliche Geschäftsführer (§ 9 VStG) der Firma x GmbH, etabliert in x, x, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von x gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Anhänger hintere rechte Fahrtrichtungsanzeiger nicht funktionierte.

Tatort: Gemeinde P., Landesstraße B 123 Mauthausener Straße, Fahrtrichtung Mauthausen, L. P.

Tatzeit: 06.08.2010, 08:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 19 Abs. 1 KFG

7) Sie haben als der seit 02.12.2005 zur selbständigen Vertretung nach außen berufene handelsrechtliche Geschäftsführer (§ 9 VStG) der Firma x GmbH, etabliert in x, x, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von x gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Anhänger das Cellon des hinere rechte Fahrtrichtungsanzeigers gebrochen war und daher bei Betrieb weißes Licht ausgestrahlt wurde.

Tatort: Gemeinde P., Landesstraße B 123 Mauthausener Straße, Fahrtrichtung Mauthausen, L. P.

Tatzeit: 06.08.2010, 08:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 19 Abs. 2 KFG

8) Sie haben als der seit 02.12.2005 zur selbständigen Vertretung nach außen berufene handelsrechtliche Geschäftsführer (§ 9 VStG) der Firma x GmbH, etabliert in x, x, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftwagen entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von x gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Anhänger kein geeigneter Unterfahrschutz angebracht war, obwohl an Kraftfahrzeugen außer Sattelzugfahrzeugen, Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sowie Anhänger außer Anhängerarbeitsmaschinen und Nachläufern, soweit mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden kann oder darf und der hinterste Punkt des Fahrzeuges mehr als 1 m über die hinterste Achse hinausragt und wenn dies nicht mit dem durch die Bauart und Ausrüstung des Fahrzeuges bestimmten Verwendungszweck unvereinbar ist, hinten das Unterfahren des Fahrzeuges durch andere Kraftfahrzeuge verhindernde widerstandsfähige Aufbau- oder Rahmenteile oder Stoßstangen haben muss. Der Unterfahrschutz war auf der rechten Seite bis zur Halterung abgebrochen.

Tatort: Gemeinde P., Landesstraße B 123 Mauthausener Straße, Fahrtrichtung Mauthausen, L. P.

Tatzeit: 06.08.2010, 08:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs. 1 Ziffer 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2a KFG

Fahrzeuge: Kennzeichen x, Zugmaschine, Case x, rot;

Kennzeichen x, Starrdeichselanhänger, Fliegl x, grau.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von           falls diese uneinbringlich ist, gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

110,00             38 Stunden                                        § 134 Abs. 1 KFG

50,00                          16 Stunden                                        § 134 Abs. 1 KFG

50,00                          16 Stunden                                        § 134 Abs. 1 KFG

50,00                          16 Stunden                                        § 134 Abs. 1 KFG

50,00                          16 Stunden                                        § 134 Abs. 1 KFG

50,00                          16 Stunden                                        § 134 Abs. 1 KFG

50,00                          16 Stunden                                        § 134 Abs. 1 KFG

70,00                          24 Stunden                                        § 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes  (VStG) zu zahlen:

48,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 528,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 20. April 2012, Zl. VerkR96-2705-1-2010-Hin, Einsicht genommen und am 3. Dezember 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen x und GI x einvernommen und die technische Sachverständige Ing. x äußerte sich gutachterlich.

In dieser Verhandlung wurde die Berufung durch den Bw auf eine Strafberufung eingeschränkt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 19 Abs.1 VStG lautet:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19 Abs.2 VStG lautet:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Es liegen mehrere die Person den Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Darunter ist eine Vormerkung, die im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses einschlägig ist. Dies wird als erschwerend gewertet. Ein weiterer  Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Mildernd wird die lange Verfahrensdauer gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von ca. 1200 Euro netto pro Monat, er hat kein relevantes Vermögen, er hat ca. 7000 Euro pro Monat als Kredit-Rate zurückzuzahlen und er hat keine Sorgepflicht.

Auf den jeweils erheblichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird jeweils als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 VStG.

Es wird bemerkt: Auch wenn – wie oben angeführt wurde – der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs. 2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens  Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses berücksichtigt.

Die Strafen wurden herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) hat seine Grundlage in den im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum