Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166954/2/Zo/REI

Linz, 02.07.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 30.03.2012, Zl. VerkR96-482-2012 wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Der Berufung wird stattgegeben und Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben sowie das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt eingestellt.

 

II.           Der Berufungswerber hat in diesem Punkt keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

Die in den Punkten 1 und 3 verhängten Geldstrafen von jeweils 130 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 96 Stunden) sowie die in diesen Punkten verhängten Verfahrenskostenbeiträge in Höhe von jeweils 13 Euro sind rechtskräftig.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, und § 45 Abs.1 Z2 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat in Punkt 2 des Straferkenntnisses die in der Strafverfügung vom 24.01.2012 festgesetzte Geldstrafe von 300 Euro auf 200 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden auf 100 Stunden herabgesetzt.

Weiters wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 Euro vorgeschrieben.

 

In Punkt 2 der gegenständlichen Strafverfügung hatte die Bezirkshaupt-mannschaft Wels-Land dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er als Fahrer des Sattelzugfahrzeuges X, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten habe, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens 3 reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf. Die zulässige dreimalige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden sei dabei berücksichtigt worden. Die Ruhezeit habe vom 09.01.2012, 07.38 Uhr bis 10.01.2012, 07.37 Uhr 8 Stunden 29 Minuten betragen, weshalb er die vorgeschriebene Ruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden um 2 Stunden 31 Minuten unterschritten habe. Dies sei bei einer Kontrolle am 17.01.2012 um 16.06 Uhr in M. auf der Bx bei km 203,230 festgestellt worden.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass der LKW samt Auflieger während des gesamten Wochenendes bei der Scania-Werkstätte in O. gestanden sei. Er habe das Fahrzeug am Freitagabend, dem 06.01.2012, wegen eines Defektes dorthin gebracht und sei mit einem Leihwagen nach Hause gefahren. Am Montag, dem 09.01.2012, sei er gegen 15.35 Uhr informiert worden, dass die Reparatur am Auflieger erledigt sei und er den LKW-Zug abholen könne. Er habe allerdings vergessen gehabt, seine Fahrerkarte aus dem LKW zu entnehmen, weshalb die Mechaniker der Werkstätte mit seiner Fahrerkarte vom Parkplatz in die Werkstätte gefahren seien, ohne die Werkstattkarte einzulegen. Dies habe ihm die Werkstatt auch mit einem Stempel auf dem Ausdruck bestätigt.

 

Er selbst sei am Montag, dem 09.01.2012, erst um 19.09 Uhr losgefahren und habe dann um 23.01 Uhr eine Pause von etwas mehr als 9 Stunden eingelegt. Dies sei zulässig. Man könne ihm allenfalls vorwerfen, dass er die Fahrerkarte nicht entnommen habe, die tägliche Ruhezeit habe er aber jedenfalls eingehalten. 

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber wurde am 17.01.2012 um 16.06 Uhr in M. auf der Bx bei km 203,230 zu einer Verkehrskontrolle angehalten. Dabei wurde seine Fahrerkarte ausgewertet, wobei am 21.12.2011 sowie am 05.01.2012 Unterschreitungen der Ruhezeit von 9 Stunden festgestellt wurde. Für diese Delikte wurde in Punkt 1 der Strafverfügung eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro verhängt.

 

Bezüglich Punkt 2 der Strafverfügung ist aus der Fahrerkarte ersichtlich, dass am 09.01.2012 von 07.38 Uhr bis 07.41 Uhr der LKW ca. 4 Minuten bewegt wurde. Daran anschließend ist sonstige Arbeitszeit in der Dauer von 8 Stunden 54 Minuten aufgezeichnet. In weiterer Folge sind nochmals mehrere ganz kurze Fahrbewegungen sowie kurze sonstige Arbeitszeiten verzeichnet, die erste längere Fahrt am 09.01.2012 beginnt um 19.09 Uhr. 

 

Weiters wurde festgestellt, dass der Berufungswerber am 05.01.2012 von 04.31 Uhr bis 12.38 Uhr bei einer Lenkzeit von 5 Stunden 18 Minuten nur eine Lenkpause von 26 Minuten eingehalten hat. Bezüglich dieser Übertretung wurde in Punkt 3 der Strafverfügung eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro festgesetzt.

 

Der Berufungswerber hat in weiterer Folge einen Einspruch eingebracht, welcher sich im Wesentlichen auf Punkt 2 der Strafverfügung beschränkte, wobei er bereits im Einspruch dieselben Behauptungen machte, wie in der oben dargestellten Berufung. Er teilte weiters mit, dass er die in den Punkten 1 und 3 festgesetzte Strafe in Raten bezahlen werde, wenn seine Angaben zu Punkt 2 überprüft (und seinem Einspruch diesbezüglich stattgegeben) wird. Daraufhin reduzierte die Erstinstanz mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis in allen 3 Punkten die Geldstrafe.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

 

5.1. Gemäß Artikel 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

5.2. Wenn man lediglich die Auswertung der Fahrerkarte betrachtet, scheint es auf den ersten Blick tatsächlich so, als ob der Berufungswerber am 09.01.2012 bereits um 07.38 Uhr mit dem Lenken des LKW begonnen habe. Der Berufungswerber behauptet jedoch, dass es sich dabei um Fahrten der Mechaniker handle, welche seine irrtümlich im LKW belassene Fahrerkarte verwendet hätten. Im Hinblick auf die langen Zeiten, welche als sonstige Arbeitszeit aufgezeichnet sind (z.B. fast 9 Stunden von 07.42 Uhr bis 16.35 Uhr sowie mehr als 2 Stunden von 16.49 Uhr bis 19.08 Uhr) ist diese Behauptung gut nachvollziehbar und glaubwürdig. Der Berufungswerber hat auch bereits in seinem Einspruch darauf hingewiesen, dass die Scania-Werkstätte das Lenken des LKW mit seiner Fahrerkarte am 09.01.2012 auch auf einem Ausdruck bestätigt habe. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber seine Lenktätigkeit tatsächlich erst am 09.01.2012 um 19.09 Uhr begonnen hat, sodass die um 23.09 Uhr eingelegte Pause rechtzeitig und auch lange genug war. Er hat daher die ihm in Punkt 2 vorgeworfene Übertretung tatsächlich nicht begangen, weshalb seiner Berufung in diesem Punkt stattzugeben war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Hinweis:

Der Berufungswerber hat aufgrund dieser Entscheidung einen Gesamtbetrag von 286 Euro zu bezahlen. Er hat bereits mit der Berufung einen Antrag auf Ratenzahlung in Höhe von 50 Euro monatlich eingebracht, worüber jedoch zuständigkeitshalber die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu entscheiden hat.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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