Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167124/6/Kei/Eg

Linz, 29.10.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitzenden Dr. Bleier, dem Berichter Dr. Keinberger und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung des X, X, X, gegen den Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. Juni 2011, Zl. VerkR96-3877-2011, zu Recht:

 

 

I.                 Die Berufung gegen den Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.             Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 400 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugs­weise Wiedergabe):

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

1) Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

Tatort: Gemeinde X, Gemeindestraße Ortsgebiet, Parkplatz unweit des Hauses X 3.

Tatzeit: 24.11.2010, 02:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG

2) Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Fahrzeugart: PKW.

Beschreibung des Fahrzeuges: X, grün, X

Tatort: Gemeinde X, Gemeindestraße Ortsgebiet, Parkplatz unweit des Hauses X 3.

Tatzeit: 24.11.2010, 02:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. a KFG

Fahrzeug:

Kennzeichen X, sonstiges Fahrzeug, X, grün

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe            falls diese             Freiheits-              gemäß

von                       uneinbringlich       strafe

                            ist, Ersatzfrei-

                            heitsstrafe von

2000,00               1008 Stunden      336 Std                § 37 Abs. 1 i.V.m. § 37                                                                             Abs. 3 Ziff.1 i.V.m. § 37                                                                            Abs. 2 FSG

220,00                 108 Stunden        ---                        § 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

222,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.442,00 Euro."

 

Gegen dieses dem Berufungswerber (Bw) am 7. März 2012 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 15. März 2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebrachte und fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Ich erhebe Berufung gegen das Straferkenntnis der BH Vöcklabruck vom 29.06.2011 (zugestellt am 05.03.2012) mit folgender Begründung:

Ich bin zu dem mir vorgeworfenen Tatzeitpunkt nicht mit dem Auto gefahren und dabei bleibe ich. Im Gerichtsverfahren wurde ich zum damals am selben Tag durchgeführten Einbruch freigesprochen und dabei wurde auch geklärt, dass ich nicht mit dem Fahrzeug gefahren bin. Eine Urteilsausfertigung dazu kann ich heute nicht vorlegen, da diese beim Rechtsanwalt befindlich ist."

 

Da mit dem Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, hatte der Oö. Verwaltungssenat durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige 2. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. März 2012, Zl. VerkR96-3877-2011-Ber, Einsicht genommen.

 

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses wurde durch das nach der Geschäftsverteilung des Oö. Verwaltungssenates zuständige Mitglied Dr. Keinberger am 3. Mai 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung war der Bw anwesend.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 18. September 2012, Zl. VwSen-167124/2/Br/Eg, wurde durch die 2. Kammer des Oö. Verwaltungssenates dem Bw eine Kopie des Tonbandprotokolles betreffend die o.a. am 3. Mai 2012 durchgeführte Verhandlung übermittelt. Weiters wurde in diesem Schreiben u.a. ausgeführt, dass die 2. Kammer vorläufig keine Notwendigkeit für eine Durchführung einer weiteren Berufungsverhandlung sieht und dass für den Fall, dass sich der Bw nicht gegensätzlich äußert, davon ausgegangen wird, dass der Bw auf eine weitere Anberaumung einer Berufungsverhandlung verzichtet.

 

Mit Schreiben (E-Mail), das dem Oö. Verwaltungssenat am 2. Oktober 2012 übermittelt wurde, hat der Bw vorgebracht (auszugsweise Wiedergabe):

Sehr geehrte Herren des Verwaltungssenats,

Ich möchte mich sehr herzlich für Ihr Schreiben bedanken und möchte Ihnen mitteilen, dass ich bei meiner Aussage vom 3. Mai 2012 bleibe.

Weiters möchte ich ihnen mitteilen, dass die Aussage von Herrn X nicht der Wahrheit entspricht, denn wie mir bekannt ist, hat er dieses Jahr auch wieder ein Auto gelenkt und einen schweren Unfall verursacht wobei ein Mitfahrer verstorben ist und ein anderer schwerst verletzt im Krankenhaus liegt.

Sehr geehrte Herren des Verwaltungssenates ich bin immer zu meinen Missetaten gestanden wenn ich etwas gemacht habe aber ich sehe nicht ein, dass ich meinen Kopf für die anderen hinhalten soll, wenn ich es nicht gemacht habe.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Bw lenkte das KFZ X, grün, mit dem Kennzeichen X  am 24. November 2010 um 02.30 Uhr in der Gemeinde X auf der Gemeindestraße im Ortsgebiet im Bereich des Parkplatzes unweit des Hauses X 3. Der Bw war zur gegenständlichen Zeit nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung.

Der o.a. Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der Unterlagen des gegenständlichen Verwaltungsaktes. Die Tatsache, dass der Bw im gegenständlichen Zusammenhang der Lenker war, ergibt sich aus den durch die Zeugen X und X jeweils am 5. April 2011 gemachten und durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck niederschriftlich aufgenommenen Aussagen. Diesen Aussagen wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 1 Abs. 3 erster Satz FSG lautet:

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

§ 37 Abs. 1 erster Satz FSG lautet:

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

§ 37 Abs. 2 FSG lautet:

Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

§ 37 Abs. 3 FSG lautet (auszugsweise):

Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken

1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.
Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung ist demnach erwiesen. Das Verschulden des Bw wird als bedingter Vorsatz qualifiziert.

 

Zur Strafbemessung:

§ 19 Abs. 1 VStG lautet:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19 Abs.2 VStG lautet:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Zunächst wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung laut Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den gröbsten Verstößen gegen das KFG (nunmehr FSG) zählt und daher auch der Unrechtsgehalt dieser Art von Übertretung als sehr hoch einzustufen ist. Verwaltungsübertretungen in diesem Bereich müssen daher auch aus generalpräventiven Überlegungen mit entsprechender Strenge geahndet werden.

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vor, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Darunter sind 6 Vormerkungen, die  einschlägig sind. Dies wird als erschwerend gewertet.

Durch das gegenständliche Lenken ohne gültige Lenkberechtigung hat der Bw sich selbst und auch allfällige andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.

Es ist geboten, das Bewusstsein des Bw im Hinblick darauf, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur mit einer gültigen Lenkberechtigung erfolgen darf, zu schärfen und es bedarf der Verhängung einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 336 Stunden um den Bw von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw erhält ein Arbeitslosengeld in der Höhe von ca. 820 Euro pro Monat, er hat kein Vermögen, er hat eine Kredit-Rate in der Höhe von 300 Euro pro Monat zu zahlen und er hat keine Sorgepflicht.

Die durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

 

 

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