Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101321/5/Weg/Ri

Linz, 22.02.1994

VwSen-101321/5/Weg/Ri Linz, am 22. Februar 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Markus T vom 3. Juni 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.

Mai 1993, VerkR-96/9948/1992-Hu, zu Recht:

I. Der Berufung gegen das Faktum 1 des Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG (im Zweifel für den Beschuldigten) eingestellt.

II. Der Berufung gegen das Faktum 2 des Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1. § 22 Abs.2 StVO 1960 und 2. § 102 Abs.4 KFG 1967 Geldstrafen von 1.) 400 S und 2.) 600 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Er satzfreiheitsstrafen von 1.) 24 Stunden und 2.) 24 Stunden verhängt, weil dieser am 3. Juli 1992 gegen 21.05 Uhr im Gemeindegebiet von L vorerst auf der Harterplateau-Bezirksstraße den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt und in der Folge 1.) beim Einbiegen nach rechts in die Poststraße Schallzeichen abgegeben hat, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erforderte und in weiterer Folge 2.) mit quietschenden Reifen von der Poststraße nach links in die Franz-Klafböck-Straße eingebogen ist und dadurch mit dem Kraftfahrzeug mehr Lärm verursacht hat, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar war.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dieses Straferkenntnis gründet sich im wesentlichen auf Wahrnehmungen von Privatpersonen. Im durchgeführten ordentlichen Verfahren hat die belangte Behörde den Angaben dieser Privatpersonen (K und G) mehr Wahrheitsgehalt beigemessen, als den im Beschuldigtenfahrzeug mitgefahrenen Personen und dem Beschuldigten selbst.

3. Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen und beantragt die Einstellung des Verfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den Akt. Aus verfahrensökonomischen Gründen, insbesondere in Beachtung des Artikel 10 Abs.3 des O.ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1991, wonach die Verwaltung zu objektivem, sparsamem, wirtschaftlichem und zweckmäßigem Handeln verpflichtet ist, wurde hinsichtlich des Faktums 1, wo möglicherweise eine Beweiswiederholung angebracht gewesen wäre, auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet.

Nach der Aktenlage steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Berufungswerber lenkte laut Aussage des Privatanzeigers Peter K seinen PKW zu der im Straferkenntnis angeführten Zeit von der Poststraße links in die Franz-Klafböck-Straße, wobei die Reifen des PKW's "quietschten". Laut Aussage einer Auskunftsperson, nämlich Frau Elfriede G habe der Lenker eines schwarzen PKW's (das Kennzeichen ist in der Anzeige nicht angeführt) beim Rechtseinbiegen in die Poststraße die Hupe ohne ersichtlichen Grund betätigt. Hinsichtlich der Abgabe von Schallzeichen gab der Privatanzeiger K zeugenschaftlich vernommen an, daß er nicht angeben könne, ob der Beschuldigte gehupt hat. Frau Sandra M und Herr Dieter S gaben zeugenschaftlich vernommen an, daß der Beschuldigte nicht gehupt hat. Auch ein Reifenquietschen konnten die zuletzt genannten Zeugen nicht wahrnehmen.

Aus dem Aktengang ist ersichtlich, daß dem Berufungswerber zum Faktum 2 innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist lediglich vorgeworfen wurde, er sei mit quietschenden Reifen von der Poststraße links in die Franz-Klafböck-Straße eingebogen. Erst mit Straferkenntnis, jedoch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, erfolgte eine Spruchkonkretisierung.

Zur Frage der Abgabe von Schallzeichen stehen drei Zeugenaus sagen (K M) und die Aussage des Beschuldigten in Widerspruch zur relativ vagen Aussage der Auskunftsperson und Zeugin Elfriede G, der vom Balkon im dritten Stock ihres Hauses ein schwarzer PKW (ohne Kennzeichenangabe) aufgefallen ist, dessen Lenker ohne ersichtlichen Grund die Hupe betätigt hat. Es wird in Anbetracht der vorliegenden Beweismittel im Zweifel für den Beschuldigten nicht als erwiesen angenommen, daß er unerlaubterweise Schallzeichen abgegeben hat.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Faktum 1:

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Nachdem - wie oben ausgeführt dieser Nachweis nicht mit einer für ein Strafverfahren notwendigen Wahrscheinlichkeit gelang, war im Sinne der zitierten Gesetzesstelle der Berufung Folge zu geben und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.

Zum Faktum 2:

Gemäß § 102 Abs.4 KFG 1967 darf der Lenker mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug nicht ungebührlichen Lärm verursachen. Ein Zuwiderhandeln gegen das Verbot, ungebührlichen Lärm zu verursachen, stellt eine Verwaltungsübertretung iSd § 134 Abs.1 KFG 1967 dar.

Dem Berufungswerber wurde in keiner der innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlungen die Tat in ausreichend konkretisierter Weise vorgeworfen.

Tatbestandselement ist die Erregung ungebührlichen Lärms, dessen Verursachung aber nicht vorgeworfen wurde. Der Vorwurf, mit quietschenden Reifen eingebogen zu sein, ist iSd § 44a Z1 VStG keine ausreichende Tatanlastung, sodaß die belangte Behörde iSd § 31 Abs.1 VStG zu der im Straferkenntnis außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgenommenen Verfolgungshandlung nicht mehr befugt war. Aus diesem Grund war iSd § 45 Abs.1 Z3 VStG auch hinsichtlich dieses Faktums von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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