Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167283/5/Ki/CG

Linz, 23.11.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn W S vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B, vom 2. Oktober 2012, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. September 2012, VerkR96-6531-2011-STU, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 19. November 2012, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 30,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.  

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG.

Zu II. § 64 Abs.1 und 2  VStG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.            Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. September 2012, VerkR96-6531-2011-STU, wurde dem Berufungswerber nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

 

"Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass die Ladung, welche aus 10 bis 30cm langen Schnittholzabfällen bestand, auf dem Anhänger nicht durch ein Transportnetz gesichert wurde. Die losen Ladungsteile waren in der Mitte bis etwa einen halben Meter über die Bordwandoberkante lose angehäuft und bestand Gefahr, dass die Teile auf die Fahrbahn fallen könnten.

 

Tatort: Gemeinde R, auf der B126 bis zur Kreuzung mit dem Güterweg G; Anhaltung: Güterweg G in Höhe Objekt G Nr. x.

 

Tatzeit: 03.12.2011, 15:30 Uhr.

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen xx, Anhänger, ANSSEMS MSX 3000/0107,  Kennzeichen xx-, LKW, PEUGEOT Boxer"

 

Er habe dadurch § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 verletzt.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 150,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 15,00 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2.            Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 2. Oktober 2012. Es wird beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde wolle in Stattgebung dieser Berufung das angefochtene Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ersatzlos beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu das Straferkenntnis dahingehend abändern, dass eine Ermahnung ausgesprochen wird bzw. hilfsweise auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabgesetzt wird.

 

In der Begründung wird ausgeführt, dass das Straferkenntnis sowohl wegen Vorliegen von Verfahrensmängeln als auch wegen Vorliegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft wird.

 

Ein wesentlicher Verfahrensmangel liege darin, dass der Spruch des Straferkenntnisses nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 44 a VStG entspreche. Es sei der Spruchteil nicht vom Begründungsteil abgetrennt. Auch die im Straferkenntnis angeführte Tatzeit von "xx.xx.2.2011, 15:30 Uhr", passe nicht zum ersten Satz des Spruchteiles. Um 15:30 Uhr sei das Ende der Anhaltung gewesen. Der Tatvorwurf könne sich aber nur auf ein Fehlverhalten vor Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges beziehen. Der Spruch müsse einen konkreten Tatvorwurf enthalten. Der Hinweis nach einer allgemeinen Auflistung von Pflichten, auf die Feststellung, dass die Ladung, welche aus 10 bis 30 cm langen Schnittholzabfällen bestand, auf dem Anhänger nicht durch ein Transportnetz gesichert wurde und die losen Ladungsteile in der Mitte bis etwa 1/2 m über die Bordrandoberkante lose angehäuft waren und dadurch die Gefahr bestand, dass Teile auf die Fahrbahn fallen könnten, sei kein Teil des Spruches, sondern könnte bestenfalls als Begründung angesehen werden. Die Tat sei daher im Spruch nicht ausreichend konkretisiert umschrieben, sodass der Strafbescheid inhaltlich rechtwidrig sei.

 

Im Übrigen hätte die Behörde berücksichtigen müssen, dass er nur mit so geringer Geschwindigkeit gefahren sei, dass auch tatsächlich kein Ladegut verloren ging und gehen konnte. Eine geeignete Maßnahme anstelle eines Transportnetzes sei auch die von ihm gewählte geringe Geschwindigkeit. Er sei auf dieser Strecke ja nicht verpflichtet, eine unangemessen hohe Geschwindigkeit einzuhalten, zumal er auch niemanden behindert habe. Hätte er gesehen, dass Fahrzeuge nachkommen, so hätte er sofort sein Fahrzeug so gefahren, dass jedes nachkommende Fahrzeug problemlos an ihm hätte vorbeifahren können.

 

Auch die über ihn verhängte Strafe sei viel zu hoch. Es hätte jedenfalls auch eine Ermahnung ausgereicht, würde man davon ausgehen, dass er gegen die Bestimmung des § 101 KFG verstoßen hätte, was aber ohnehin bestritten werde.

 

Er sei Handwerker, habe mehrer Lehrberufe erlernt und wisse sehr genau, wie er ein Fahrzeug beladen müsse und wie er mit der Beladung dann umzugehen habe, ohne dass er Ladegüter verliere.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000,00 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 19. November 2012. An dieser Verhandlung nahm lediglich der Rechtsvertreter des Berufungswerbers teil, letzterer hat sich wegen beruflicher Unabkömmlichkeit entschuldigt. Weiters hat sich auch die belangte Behörde entschuldigt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Grenzpolizeiinspektion Bad Leonfelden vom 9. Dezember 2011 zu Grunde. Unter Angabe eines Begehungsdatums/Zeit xx / 15:30 Uhr hat der Meldungsleger den inkriminierenden Sachverhalt beschrieben. Danach bestand die Ladung aus 10 bis 30cm langen Schnittholzabfällen auf dem Anhänger, welcher nicht durch ein Transportnetz gesichert wurde. Die losen Ladungsteile seien in der Mitte bis etwa einen halben Meter über die Bordwandoberkante lose angehäuft gewesen. Beigelegt wurden der Anzeige Lichtbildbeilagen, aus denen der zur Last gelegte Sachverhalt ersichtlich ist.

 

Der Rechtsmittelwerber habe argumentiert, er hätte die Holzabfälle bei einem Sägewerk abgeholt und nur ein paar Kilometer zu ihm nach Hause fahren brauchen. Die Ladung brauche seiner Meinung nach nicht gesichert werden. Er kaufe sich sicher kein Netz, weil er nur einmal pro Jahr solche Holzabfälle transportiere.

 

Aus den der Anzeige beigelegten Lichtbildbeilagen ist die Positionierung der Ladung auf dem verfahrensgegenständlichen Anhänger deutlich erkennbar.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung erließ gegen den Berufungswerber zunächst eine Strafverfügung (VerkR96-6531-2011 vom 13. Dezember 2011), welche von diesem beeinsprucht wurde. In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung das Ermittlungsverfahren eingeleitet und unter anderem auch die gutächtliche Stellungnahme einer verkehrstechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung eingeholt. Diese führte in dieser Stellungnahme abschließend aus, dass die besagte Ladung nicht den Vorschriften entsprechend ausreichend gesichert war. Aufgrund fehlender zusätzlicher Ladungssicherungsmaßnahmen muss aus technischer Sicht davon ausgegangen werden, dass es bei einem entsprechenden Fahrmanöver zwangsläufig zum Verlust der Ladung gekommen wäre, weshalb bei dieser völlig unzureichend gesicherten Ladung auch von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen werden muss. Eine praktikable Lösung wäre in diesem Fall die Verwendung eines Ladungssicherungsnetzes oder einer Abdeckplane gewesen.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers der in der Anzeige festgestellte Zustand der gegenständlichen Ladung nicht bestritten. Er vermeint jedoch, dass letztendlich der Spruch des Straferkenntnisses rechtswidrig wäre, weil der Tatvorwurf selbst nicht konkretisiert und der Spruch auch gänzlich unübersichtlich sei und eine Vermengung von Gesetzestext und Begründung eines allfälligen Fehlverhaltens darstelle. Außerdem sei der Berufungswerber ohnedies nur mit geringer Geschwindigkeit unterwegs gewesen, somit sei ein Herunterfallen der Ladung auszuschließen gewesen.

 

2.6.            In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass der zur Last gelegte Sachverhalt erwiesen ist. Einerseits wurde der Zustand der Ladung vom Rechtsmittelwerber nicht bestritten, andererseits sind die diesbezüglichen gutächtlichen Feststellungen der verkehrstechnischen Amtssachverständigen schlüssig und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechend.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftwagenlenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen des Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teiler einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherheit liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder durch Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.

 

Festgestellt wird, dass die Positionierung der gegenständlichen Ladung unbestritten bleibt. Eindeutig ist aus den Lichtbildbeilagen, welche der Anzeige angeschlossen sind, zu erkennen, dass die Ladung nicht ausreichend gesichert war.

 

Wenn nun der Rechtsmittelwerber bemängelt, der Spruch sei nicht entsprechend konkretisiert, so wird dazu festgestellt, dass eine Spruchkonkretisierung dahingehend erforderlich ist, dass sich die betroffene Person einerseits effizient verteidigen kann und andererseits eine Doppelbestrafung auszuschließen ist.

 

Es mag zutreffen, dass der Spruch des Straferkenntnisses einen Großteil der gesetzlichen Bestimmung wiedergibt, letztlich ergibt sich aber doch dem Sinn nach, dass die Ladungsteile in der Mitte des Anhängers bis etwa einen halben Meter über die Bordwandoberkante lose angehäuft waren und somit Gefahr bestand, dass diese Teile auf die Fahrbahn fallen könnten.

 

Was die Tatzeit anbelangt, so vermag der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ebenfalls nicht erkennen, dass diesbezüglich ein Konkretisierungsmangel vorliegt. Sollte sich eine minutenmäßige Differenz ergeben, so ist dennoch die Gefahr einer Doppelbestrafung nicht gegeben.

 

Resümierend wird daher festgestellt, dass der Schuldspruch dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist, und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche den Berufungswerber im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Zu Recht hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung in der Begründung des Straferkenntnisses auch ausgeführt, dass die Rechtfertigung, er sei nur eine kurze Strecke gefahren, hätte kein Ladegut verloren und würde über reichlich Erfahrung beim Transport von Ladegut verfügen, keinen Schuldausschließungsgrund bildet.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht ergangen.

 

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mildernd das Nichtvorliegen von Verwaltungsstrafvormerkungen gewertet hat, erschwerende Umstände wurden keine festgestellt. Bezüglich Einkommens- und Vermögensverhältnisses sowie Sorgepflichten wurde festgestellt, dass ein Einkommen von 1.000,00 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten angenommen werde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass ungesicherte Ladungen generell eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen. Gerade durch das Herabfallen von ungesicherten Holzscheitern könnte es auch zu Verkehrsunfällen mit schwerwiegenden Folgen kommen. Dass der Berufungswerber langsam unterwegs war bzw. er nachfolgende Fahrzeuge hätte problemlos passieren lassen, ist kein entlastendes Argument. Es ist nämlich davon auszugehen, dass eine Ladung so zu sichern ist, dass auch unter allfälligen extremen Bedingungen keine Probleme hinsichtlich der Verkehrssicherheit entstehen können.

 

Dazu kommt, dass auch general- und spezialpräventive Erwägungen anzustellen sind. Einerseits soll die Allgemeinheit durch eine entsprechend strenge Bestrafung sensibilisiert werden und andererseits dient die Bestrafung auch dem Zweck, die betreffende Person vor der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Demnach ist die Bestrafung auch aus diesen generalpräventiven sowie spezialpräventiven Gründen erforderlich, wobei festgestellt wird, dass unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

Zur Frage der Anwendung des § 21 VStG wird festgestellt, dass die Anwendung dieser Bestimmung nur dann zulässig ist, wenn einerseits das Verschulden geringfügig ist und andererseits die Tat keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen hat. Im vorliegenden Falle kann nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich von einem geringfügigen Verschulden nicht ausgegangen werden, weshalb die Anwendung des § 21 VStG im vorliegenden Falle ausgeschlossen werden muss.

 

Der Rechtsmittelwerber wurde sohin auch durch die Strafbemessung nicht in seinen Rechten verletzt.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

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