Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167293/8/Kof/CG

Linz, 29.11.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. x, x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt
Dr. x, x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24. September 2012, VerkR96-3437-2012, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO, nach der
am 21. November 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis  bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat
20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe ……………………………………………………………. 500,00 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ……………………..…… 50,00 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz ………………………. 100,00 Euro

                                                                                               650,00 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ………………………………….………… 7 Tage.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

Tatort:  Gemeinde S., Autobahn Freiland, Nr. 1 bei km 192.200

            in Fahrtrichtung Wien.

Tatzeit:  05.05.2012, 18:50 Uhr.

Fahrzeug:  Kennzeichen x, PKW, Marke, Farbe

 

Sie haben die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h
um 66 km/h überschritten.

Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 20 Abs.2 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist,                  gemäß

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von

   500                                    7 Tage                                   § 99 Abs.2e StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  550 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 27. September 2012 – hat der Bw  innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 10. Oktober 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 21. November 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher sowohl der Bw, als auch dessen Rechtsvertreter – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht teilgenommen haben.

 

Ist der Bw - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung)  des  Erkenntnisses  in dessen Abwesenheit  als  zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 31.01.2005,  2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;  

                    vom 30.01.2004, 2003/02/0223; vom 03.09.2003, 2001/03/0178;

                    vom 18.11.2003, 2001/03/0151; vom 25.02.2010, 2009/09/0146;

                    vom 20.10.2010, 2009/02/0292; vom 29.06.2011, 2007/02/0334.

    

 

Es fällt nicht der Behörde, sondern einzig und allein dem Bw zur Last, wenn der Bw von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu, durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch macht;

VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391; vom 03.09.2003, 2001/03/0178

unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194;

vom 29.06.2011, 2007/02/0334 mit Vorjudikatur.

 

Zeugenaussage des Herrn Bez.Insp. MS:

"Ich bin seit dem Jahr 1998 Polizist, ursprünglich in Wels, seit der "Zusammenlegung" in Linz und seit meinem Eintritt in die Polizei ua im Verkehrsüberwachungsdienst tätig.

Ebenfalls seit dem Jahr 1998 werden von mir Lasermessungen durchgeführt.

Ich führe an so gut wie jedem Arbeitstag – Durchschnittsbetrachtung –

Lasermessungen für die Dauer von ca. 1 Stunde durch.

 

Zur verfahrensgegenständlichen Lasermessung gebe ich an:

Verwendet wurde das Laser TruSpeed mit der Nummer 4814.

Der Eichschein für dieses Gerät wurde von mir bereits vorgelegt und zwar im
Zuge meiner zeugenschaftlichen Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21. August 2012.

 

Bei der damaligen Messung habe ich die Bedienungsanleitung eingehalten.

 

Nach der verfahrensgegenständlichen Lasermessung habe ich das Laser-Messgerät im Motorrad verwahrt und bin dem Bw nachgefahren und habe ihn angehalten.

Anschließend habe ich dem Bw die Lasermessung sowie das Messergebnis vorgehalten.

 

Der Bw hat ohne Umschweife zugegeben, dass er zu schnell gefahren sei.

Vom Ausmaß der Überschreitung war er allerdings überrascht.

Er war jedoch bei der Amtshandlung einsichtig und hat – obwohl er vom Ausmaß überrascht war – dieses nicht bestritten.

 

Er sagte zu mir sinngemäß:  Ich fahre zu einem Konzert nach Linz und es war 'ein Blödsinn' dass ich so schnell gefahren bin.

 

Anschließend habe ich den Bw von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt.

Er ist anschließend weitergefahren.

 

Anmerkung:

Der Name des Bw wurde durch die Wendung "Bw"

– in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

 

 

 

Die Messung wurde mit einem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart TruSpeed durchgeführt. Ein derartiges Gerät ist ein taugliches Mittel zur Feststellung der von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit.

Einem mit der Geschwindigkeitsmessung mit einem solchen Gerät betrauten Beamten ist auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäß Verwendung des Gerätes zuzutrauen.

stRsp des VwGH, z.B. Erkenntnisse vom 23.05.2003, 2003/11/0119;

vom 27.06.2000, 99/11/0384; vom 28.06.2001, 99/11/0261 und

vom 31.05.2012, 2012/02/0082 alle mit Vorjudikatur.

 

Bei Messung mit einem Laser-Messgerät beträgt die Messtoleranz ………………. 3 %;

VwGH vom 24.06.2003, 2003/11/0123; vom 02.03.1994, 93/03/0238.

 

Bei den vom Bw in der Berufung unter Punkte 3.1 und 4. angeführten Vorbringen/ Beweisanträgen handelt es sich durchwegs um sog. "Erkundungsbeweise".

 

Nach stRsp des VwGH sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren unzulässig;

siehe die in Hengstschläger-Leeb, Kommentar zum AVG, RZ 16 zu § 46 AVG (Seite 488) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen sowie

VwGH vom 11.08.2005, 2005/02/0193 und vom 22.03.1999, 98/17/0178.

 

Der Eichschein für das bei der gegenständlichen Amtshandlung verwendete

Laser-Messgerät ist im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthalten.

·         Datum der Eichung: 14. Oktober 2011

·         Ablauf der Nacheichfrist: 31. Dezember 2014.

 

Die abstrakte Behauptung, es könne ein Messfehler des Laser-Messgerätes vorgelegen sein, vermag keine Ermittlungspflicht der Behörde in Richtung auf insoweit unbestimmte Fehler des Gerätes auszulösen, weil es nicht um die "denkbare" oder "mögliche" Fehlerhaftigkeit des Gerätes, sondern um eine tatsächliche geht;  VwGH vom 05.06.1991, 91/18/0041 mit Vorjudikatur.

 

Der amtshandelnde Polizeibeamte ist – nach erfolgter Messung – dem Bw nachgefahren, hat diesen angehalten und mit dem Messergebnis sowie der Geschwindigkeitsüberschreitung konfrontiert.

 

Der Bw hat weder die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich, noch das Ausmaß – obwohl er davon überrascht war – bestritten.

Im Gegenteil: Der Bw hat angegeben, diese Geschwindigkeitsüberschreitung sei
"ein Blödsinn" gewesen.

 

 

 

 

Angaben des Betreffenden bei der Amtshandlung kommen erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten bzw. entsprechen eher der Wahrheit, als die späteren – unter Anleitung eines Rechtsanwaltes – gemachten Angaben.

stRsp des VwGH, z.B. Erkenntnisse vom 15.11.2000, 99/03/0447;

 vom 21.04.1999, 98/03/0050; vom 25.01.2005, 2004/02/0352 uva.

 

Der amtshandelnde Polizeibeamte hat bei der mVh

einen sehr glaubwürdigen und kompetenten Eindruck hinterlassen, den Ablauf der Amtshandlung ausführlich und detailliert geschildert und im Übrigen in keiner Weise bei der Einvernahme den Anschein erweckt, den Bw in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen;

VwGH vom 23.01.2009, 2008/02/0247; vom 31.05.2012, 2012/02/0082.

 

Betreffend den Schuldspruch war die Berufung somit als unbegründet abzuweisen.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung wird auf die zutreffende Begründung

im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen;

ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig;   

siehe die in Walter-Thienel, Band I, 2. Auflage E48, E58 und E60 zu § 60 AVG (Seite 1049ff) sowie E19 zu § 67 AVG (Seite 1325) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (500 Euro) beträgt

etwas weniger als 25 % der möglichen Höchststrafe nach § 99 Abs.2e StVO.

 

Der VwGH hat in vergleichbaren Fällen folgende Geldstrafen als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen:

-         vom 06.09.2001, 98/03/0146 (Pkt. 2.) – Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 70 km/h –

     Geldstrafe umgerechnet 436 Euro

     (= 60 % der möglichen Höchststrafe nach § 99 Abs.3 lit.a StVO)

-         vom 20.07.2004, 2002/03/0195 (Pkt. 1.) – Überschreitung der auf Freilandstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um
ca. 60 km/h – Geldstrafe umgerechnet 508 Euro

     (= 70 % der möglichen Höchststrafe nach § 99 Abs.3 lit.a StVO)

-         Erkenntnis vom 27.04.2012, 2011/02/0324 – Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 62 km/h – Geldstrafe 900 Euro.

 

Die Berufung war somit auch betreffend das Strafausmaß abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz

10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

 

 

 

Es war daher

·         die Berufung als unbegründet abzuweisen

·         das erstinstanzliche Straferkenntnis zu bestätigen und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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