Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167303/8/Br/Ai

Linz, 12.11.2012

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, geb. x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, vom 16.10.2012, Zl.: VerkR96-1680-2012,  zu Recht:

 

 

 

I.     Der Berufung wird statt gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

 

II.   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

I.       § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012 – VStG.

II.     § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wegen Übertretung nach § 24 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 30 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Stunden verhängt, weil er am 6.6.2012 um 21.50 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen
x, in x, x bei Gasthaus x, im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten u. Parken verboten abgestellt habe.  

 

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch auf die dienstliche Wahrnehmung des Meldungslegers, auf dessen Anzeige und dessen vor der Behörde erster Instanz abgelegten Zeugenaussage. Sie folgte demnach der Verantwortung des Berufungswerbers nicht, welcher die Nichterkennbarkeit des Verkehrszeichens durch Verdeckung einwendete.

 

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht  per E-Mail bei der Behörde erster Instanz am 19.10.2012, 11:07 Uhr eingebrachten Berufung. Darin bringt er abermals die Verdeckung des Verkehrszeichens vor und reklamiert, warum man dem Polizeibeamten mehr glaube als ihm, und man ihn gleichsam als "Lügner" hinstellen würde.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und Darstellung der Sach- u. Rechtslage gegenüber dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 29.10.2012. Darin wurde dem Berufungswerber unter Hinweis auf verfahrensökonomische Aspekte die Präzisierung seiner Berufung aufgetragen.

Vom Meldungsleger wurde zum Berufungsvorbringen eine Stellungnahme und Fotos von der Anbringung des Verkehrszeichens beigeschafft, welche dem Berufungswerber abermals mit der Einladung dazu Stellung zu nehmen übermittelt wurde.

 

 

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Wie aus der vom Meldungsleger übermittelten Fotobeilage hervorgeht findet sich das Halte- u. Parkverbot gut und übersichtlich an der Mauer des Gasthausaufganges angebracht. Es gilt laut Meldungsleger nach links sieben Meter und nach rechts vier Meter. Der Pkw war zum Zeitpunkt der dienstlichen Wahrnehmung direkt vor dem Verkehrszeichen abgestellt, wobei der Meldungsleger abermals eine Verdeckung zum Zeitpunkt  seiner Wahrnehmung ausschließt.

Textfeld:  Dies besagt aber nichts betreffend die Situation zum Zeitpunkt des Abstellens des KFZ.

Es gibt  wohl keinen sachlichen Hinweis wonach der Meldungsleger den Berufungswerber wahr-heitswidrig belasten wollte.

Auf der unter dem VZ angebrachte Zusatztafel findet sich unter dem Pfeil nach links der Zusatz 7 m und der Pfeil nach rechts 4 m 

 
Da der Berufungswerber bei der Behörde erster Instanz eine Mitwirkung am eigenen Verfahren vermissen ließ, sondern die Behörden nur mit pauschal gehaltenen Behauptungen informierte, sodass diese letztlich  seiner Darstellung nicht gefolgt ist.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden vom Berufungswerber die h. Schreiben jeweils  beantwortet. Er verwies auf die zum Vorfallszeit dort betriebene Baustelle, wobei in diesem Zusammenhang das an der Mauer angebrachte VZ verdeckt gewesen sei.

Auf die Übermittlung der von h. eingeholten Stellungnahme der Polizeiinspektion Rohrbach mit dem  beigeschlossen Foto betreffend die Positionierung des Halteverbotes, teilt der Berufungswerber schließlich sinngemäß mit, er bestreite nicht, dass dieses Verkehrszeichen lt. Foto montiert wäre. Sehr wohl bestreite er jedoch dass zu diesem Zeitpunkt als er das Fahrzeug parkte, das  das Verkehrszeichen nicht verhängt gewesen wäre. Das dieses Foto, wie er ausführt, nicht vom damals (21.50 Uhr)  stammt, wurde in der h. Mitteilung an den Berufungswerber wohl auch nicht behauptet.

Er, so der Berufungswerber weiter, wäre  auch nicht verpflichtet Verkehrzeichen die außer kraft sind zu fotografieren.  

Die Berufungsbehörde könne jederzeit mit dem Hausbesitzer Kontakt aufnehmen, oder dies beauftragen zu ermitteln wie  das Verkehrszeichen verhängt war. Dies könnten wahrscheinlich diese Personen beantworten.

Von der Baufirma habe er keine Daten, müsste aber über die Gemeinde H. erfragt werden können. Der Hausbesitzer „Gasthaus x“  sei X.

Mit dem Gasthausbesitzer X wurde in der Folge vom Unabhängigen Verwaltungssenat Kontakt aufgenommen, wobei dieser erklärte, dass auf dem Geländer fallweise etwa Teppiche geklopft würden, wobei dadurch das VZ  vorübergehend verhängt sein könnte. Konkret konnte er zum 6.6.2012, 21:50 Uhr nichts sagen.

Wenn daher der Meldungsleger in seiner Stellungnahme vom 4.11.2012 mitteilte, das VZ wäre zum Zeitpunkt seiner Wahrnehmung "mit Sicherheit nicht verhängt gewesen", ist an dieser Darstellung wohl nicht zu zweifeln.

Dennoch kann aber hier  nicht gesichert gelten, ob zum Zeitpunkt des Abstellens – worüber es mit Ausnahme des Berufungswerbers – weder eine amtliche noch eine sonstige Wahrnehmung gibt, das VZ mit welchem Gegenstand auch immer (von der Baufirma oder dem Gasthaus) nicht doch verdeckt gewesen ist.

Vor diesem Hintergrund muss letztlich im Lichte der Mitteilung des Gasthausbesitzers im Zweifel der Verantwortung des Berufungswerbers gefolgt werden, wenngleich in Verbindung mit seinen flapsig vorgetragen anmutenden Behauptungen, durchaus eine bloße Schutzbehauptung nahe liegen könnte. Letztlich ist ihm aber kein schuldhaftes Verhalten nachzuweisen.

Selbst wenn von ihm als Ortsansässigen dieser Halteverbotsbereich als bekannt anzunehmen wäre, könnte diese Norm im Falle eines Kundmachungsmangels nicht angewendet werden.

 

 

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Wenn sich demnach die dem Verfahren zu Grunde liegende Verordnung, wegen einer nicht auszuschließenden Verdeckung zur fraglichen Zeit, als nicht gehörig kundgemacht erweist, konnte sie auch keine Rechtswirkungen entfalten (VwGH 28.7.1995, 93/02/0263 mit Hinweis auf VwGH v. 3.7.1986, Zl. 86/02/0038 und die dort zitierte Vorjudikatur). Dem Beschwerdeführer ist damit mit seinem Vorbringen im Zweifel zu folgen gewesen.

 

 

4.1. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde u.a. von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat  keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

 

5. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

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