Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101322/5/Sch/La

Linz, 03.11.1993

VwSen - 101322/5/Sch/La Linz, am 3. November 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des F M vom 17. Mai 1993 gegen die Fakten 2a) und 2b) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13. Mai 1993, VerkR96/12905/1993/Li, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Fakten 2a) und 2b) behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt diesbezüglich die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 13. Mai 1993, VerkR96/12905/1993/Li, über Herrn F M, T, B I, ua wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 und § 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen von 2.500 S und 2.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 5 Tagen und 72 Stunden verhängt, weil er am 6. November 1992 gegen 11.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der S in R, Gemeinde B, in Richtung L Bundesstraße gelenkt und es nach dem bei der Kreuzung mit der B verursachten Verkehrsunfall mittels Sachschaden, an dem er ursächlich beteiligt gewesen sei, unterlassen habe, sofort anzuhalten und ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen (Fakten 2a) und 2b)).

Überdies wurde der Berufungswerber bezüglich dieser beiden Fakten zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 450 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber hinsichtlich der Fakten 2a) und 2b) rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Dem Berufungsverfahren wurde unter Bedachtnahme auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der eine Bestrafung wegen Nichteinhaltung der Pflichten nach § 4 StVO 1960 dann für rechtmäßig erachtet, wenn der unfallbeteiligte Lenker den Verkehrsunfall bemerkt hat oder zumindest bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen, ein technischer Amtssachverständiger zur Beantwortung dieser Frage aus technischer Sicht beigezogen. Dieser kommt in seinem Gutachten vom 21. Oktober 1993, BauME-010191/223-93/Rab/MA, zu folgendem Schluß:

"Bei einem Einbiegevorgang in eine bevorrangte Straße hat man sich vorher zu vergewissern, ob ein bevorrangter Querverkehr herrscht. Sollte dies nicht der Fall sein, richtet sich der Blick in die Fahrtrichtung. Auch ein Kontrollblick in den Rückblickspiegel ist nicht erforderlich, wenn der Einbiegevorgang sich zu einem Zeitpunkt ereignete, zu dem kein Querverkehr herrschte oder der Querverkehr noch in einem ausreichenden Abstand sich befunden hat. Im konkreten Fall hat der Beschuldigte den bevorrangten Querverkehr nicht erkannt und ist trotzdem in die Kreuzung eingefahren. Der Beschuldigte hat seinen Blick in die beabsichtigte Fahrtrichtung gerichtet und die Vorfälle hinter ihm nicht bemerken müssen." Ausgehend von dieser gutachtlichen Aussage, die vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich für schlüssig erachtet wird, war das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" einzustellen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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