Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167415/2/Sch/Eg

Linz, 06.12.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. November 2012, Zl. VerkR96-14711-2012/Kub, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 7. November 2012, Zl. VerkR96-14711-2012/Kub, den Einspruch des Herrn X gegen die Strafverfügung derselben Behörde vom 27. September 2012, Zl. wie oben, gemäß § 49 Abs.1 und 3 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die beeinspruchte Strafverfügung vom 27. September 2012 ist laut entsprechendem Postrückschein dem Berufungswerber am 1. Oktober 2012 zu eigenen Handen – also nicht wie im Zurückweisungsbescheid fälschlich angeführt, durch Hinterlegung – zugestellt worden. Damit begann die gemäß § 49 Abs. 1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 15. Oktober 2012 – und nicht, wie ebenfalls unrichtig im Zurückweisungsbescheid angeführt, am 16. Oktober 2012. Der Einspruch wurde jedoch erst am 18. Oktober 2012 per Mail eingebracht, sodass der Zurückweisungsbescheid, unbeschadet der zum Teil unrichtigen Ausführungen in dessen Begründung, im Ergebnis rechtskonfrom ergangen ist.

 

Wenn der Berufungswerber im Rechtsmittel gegen diesen Bescheid ausführt, er habe nicht erkennen können, dass ein Einspruch gegen eine Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen habe, ist ihm entgegen zu halten, dass auf der zweiten Seite der Strafverfügung eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung angefügt ist, die auch dezidiert auf die Zweiwochenfrist verweist.

 

Aufgrund des verspäteten Einspruches ist die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen, sodass ein Eingehen auf den Tatvorwurf selbst, allenfalls auch auf die Sinnhaftigkeit der zugrundeliegenden Verordnung, nicht mehr erfolgen kann.

 

Die Berufungsschrift enthält auch einen Antrag auf Gewährung von Teilzahlung des Strafbetrages. Hiefür ist die Erstbehörde zuständig, die über diesen Antrag zu entscheiden haben wird.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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