Linz, 17.12.2012
B E S C H L U S S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Gróf aus Anlass des Ersuchens des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck wegen Verlängerung der Schubhaftdauer (beteiligte Partei: H B) nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 13. Dezember 2012 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs. 4 AVG.
Begründung:
1. Mit e-mail vom 23. Dezember 2011 hat der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck den Oö. Verwaltungssenat gemäß § 80 Abs. 7 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005 (in der nunmehrigen Fassung BGBl.Nr. I 50/2012, im Folgenden: FPG), um Prüfung der Zulässigkeit der weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft ersucht.
Mit h. Schriftsatz vom 28. Dezember 2011, Zl. VwSen-401147/2/Gf/Rt, hat der Oö. Verwaltungssenat gemäß Art. 140 Abs. 1 i.V.m. Art. 129a Abs. 3 und Art. 89 B‑VG einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung einiger Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes wegen Verfassungswidrigkeit gestellt. Dies hatte nach § 62 Abs. 3 VfGG die faktische Aussetzung des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 FPG zur Folge.
Am 21. Februar 2012 wurde die beteiligte Partei aus der Schubhaft entlassen.
Mit Erkenntnis vom 3. Oktober 2012, G 140/11 u.a., hat der VfGH die h. Gesetzesprüfungsanträge teilweise zurück- und teilweise abgewiesen. Diese Entscheidung ist ho. am 8. November 2012 eingelangt.
2. Da die beteiligte Partei bereits vor dem Einlangen des angeführten VfGH-Erkenntnisses aus der Schubhaft entlassen wurde, kann gegenwärtig an der Fortführung des Verfahrens gemäß § 80 Abs. 7 FPG kein rechtliches Interesse mehr bestehen.
Dieses Verfahren war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG – und zwar, weil es sich insoweit um ein Mehrparteienverfahren handelt, in Form eines Bescheides – einzustellen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. G r ó f