Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401147/26/Gf/Rt

Linz, 17.12.2012

 

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Gróf aus Anlass des Ersuchens des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck wegen Verlängerung der Schubhaftdauer (beteiligte Partei: H B) nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 13. Dezember 2012 beschlossen:

 

Das Verfahren wird eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 66 Abs. 4 AVG.

Begründung:

1. Mit e-mail vom 23. Dezember 2011 hat der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck den Oö. Verwaltungssenat gemäß § 80 Abs. 7 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005 (in der nunmehrigen Fassung BGBl.Nr. I 50/2012, im Folgenden: FPG), um Prüfung der Zulässigkeit der weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft ersucht.

Mit h. Schriftsatz vom 28. Dezember 2011, Zl. VwSen-401147/2/Gf/Rt, hat der Oö. Verwaltungssenat gemäß Art. 140 Abs. 1 i.V.m. Art. 129a Abs. 3 und Art. 89 B‑VG einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung einiger Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes wegen Verfassungswidrigkeit gestellt. Dies hatte nach § 62 Abs. 3 VfGG die faktische Aussetzung des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 FPG zur Folge.

 

Am 21. Februar 2012 wurde die beteiligte Partei aus der Schubhaft entlassen.

 

Mit Erkenntnis vom 3. Oktober 2012, G 140/11 u.a., hat der VfGH die h. Gesetzesprüfungsanträge teilweise zurück- und teilweise abgewiesen. Diese Entscheidung ist ho. am 8. November 2012 eingelangt.

 

2. Da die beteiligte Partei bereits vor dem Einlangen des angeführten VfGH-Erkenntnisses aus der Schubhaft entlassen wurde, kann gegenwärtig an der Fortführung des Verfahrens gemäß § 80 Abs. 7 FPG kein rechtliches Interesse mehr bestehen.

 

Dieses Verfahren war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG – und zwar, weil es sich insoweit um ein Mehrparteienverfahren handelt, in Form eines Bescheides – einzustellen. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

 

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