Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401236/4/AL/HK

Linz, 27.11.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Astrid Lukas über die Beschwerde des D M, geb. xxx, StA von Mazedonien, derzeit angehalten im X, wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides vom 13. November 2012, Z 1071236/FRB, und Anhaltung in Schubhaft seit 13. November 2012 durch den Polizeidirektor der Landespolizeidirektion Oberösterreich zu Recht erkannt:

 

 

I.            Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin bestehen.

 

II.        Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Landespolizeidirektion Oberösterreich) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I 100/2005) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II 456.


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 13.11.2012, Z 1071236/FRB, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf Grundlage des § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs 1 AVG

         "zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG)"

die Schubhaft angeordnet und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum - PAZ X (Überstellung in das PAZ X am 14.11.2012) vollzogen.

 

Die Begründung des in Rede stehenden Schubhaftbescheides lautet wie folgt:

 

"Dem Fremdenakt kann entnommen werden, dass Sie erstmals … am 06.06.2007 illegal nach Österreich eingereist sind und am selben Tage einen Asylantrag gestellt haben. Ihr Asylverfahren wurde im Jahre 2011 gem. §§ 3 und 8 Asylgesetz endgültig rechtskräftig in zweiter Instanz negativ beschieden , ebenso erwuchs die gleichzeitig ausgesprochene Ausweisung in Ihr Heimatland gem. § 10 AsylG in Rechtskraft und wurde durchsetzbar.

Mit Bescheid der vormaligen BPD Wels vom 4. 5. 2011, AZ. 1-1023675/FP/11 wurde aus Anlass einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Suchtgifthandels durch das LG Wels, GZ. 12 Hv 147/09 und 13 teils schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ein unbefristetes Rückkehrverbot verhängt, welches am 25.05 2011 in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Am 2.4.2012 wurden Sie aufgrund eines Festnahmeauftrages der vormaligen BPD Linz festgenommen und anschließend im Rahmen einer begleiteten Abschiebung am 3.4.2012 per Flugzeug in Ihr Heimatland Mazedonien abgeschoben.

 

Bereits am 11.6.2012, wurden Sie wieder in L von Beamten des SPK Linz aufgegriffen und aufgrund eines von der Behörde erteilten Festnahmeauftrages festgenommen.

 

Im Zuge einer am 12.06.2012 durchgeführten fremdenpolizeilichen Einvernahme gaben Sie wie folgt an:

'Ich wurde am 03.04.2012 nach Mazedonien abgeschoben. Letztmals reiste ich am 11.06.2012 über mir unbekannte Länder mit einem Kleinbus mit meinem mazedonischen gültigen Reisepass wieder nach Österreich ein.

Mir wird gesagt, dass gegen mich ein mit Bescheid der BPD Wels v. 04.05.2011 erlassenes, unbefristetes Rückkehrverbot besteht. Das Rückkehrverbot gilt nun als Aufenthaltsverbot. Ich habe nicht gewusst, dass ich nicht mehr nach Österreich reisen darf und gegen mich ein Aufenthaltsverbot besteht.

Mir wird gesagt, dass ich wegen Einreise trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes zur Anzeige gebracht werde. Am 11.06.2012 wurde ich in L einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde der illegale Aufenthalt festgestellt. In der Folge wurde ich festgenommen und in das PAZ X eingeliefert.

Ich gebe jetzt an, dass ich hiermit in Österreich einen Asylantrag stelle.

Mir wird gesagt, dass beabsichtigt ist über mich die Schubhaft zu verhängen.

Mir wird dazu das Schubhaftinformationsblatt ausgefolgt.

Dazu habe ich keine Fragen.

Zu meinen persönlichen Verhältnissen befragt gebe ich an:

In Österreich habe ich zurzeit keinen Wohnsitz. Meine Familie, Eltern, Schwester, Bruder leben in Österreich.

An Barmittel verfüge ich über € 10,10.

Meinen Reisepass habe ich in meiner Jacke im Bus zurückgelassen, in der Zwischenzeit wurde ich verhaftet und weiß nun nicht wo sich mein Reisepass befindet. Ich bin im Besitz meines gültigen mazedonischen Personalausweises.

Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, sollte mein Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen werden, mich nach Mazedonien abzuschieben.

Weiters wird mir zur Kenntnis gebracht, dass ich noch heute in ein anderes PAZ verlegt werde.

Auf Befragung gebe ich an, dass [ich] arbeitswillig bin.'

 

Die Behörde verhängte nun in weiterer Folge gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung des asylrechtlichen Ausweisungsverfahrens und Ihrer Abschiebung.

Aus dieser Schubhaft pressten Sie sich durch Hungerstreik frei – Sie mußten am 22.06.2012 deshalb aus der Schubhaft entlassen werden.

 

Dieses zweite Asylverfahren wurde nun mit Wirkung vom 10.07.2012 wiederum negativ beschieden, ebenso erwuchs die gleichzeitig gegen Sie verfügte Ausweisung in Ihr Heimatland gem. § 10 AsylG in Rechtskraft und wurde durchsetzbar.

Nachdem Sie sich aus der Schubhaft durch Hungerstreik freigepreßt hatten, tauchten Sie unter und entzogen sich dem Zugriff der Fremdenpolizeibehörde.

 

Erst am heutigen Tage, den 13.11.2012 konnte die Fremdenpolizei wieder Ihrer habhaft werden, nachdem Sie durch Polizeibeamte des SPK Linz einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen worden waren, wobei Ihr nicht rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich festgestellt werden konnte – Sie wurden nach den Bestimmungen des FPG 2005 festgenommen, der Behörde vorgeführt und in das PAZ X eingeliefert.

 

Aus Vorgesagtem lässt sich ersehen, dass im konkreten Fall Ihre neuerliche Abschiebung nur durch die Verhängung der Schubhaft gesichert werden kann, dies lässt sich vor allem aus dem Umstand ersehen, dass Sie offensichtlich nicht bereit sind asylrechtliche und fremdenpolizeiliche Entscheidungen zur Kenntnis zu nehmen – so wurden bereits zwei mit Ihnen geführte Asylverfahren rechtskräftig negativ beschieden und jeweils Ausweisungen nach dem Asylgesetz verfügt.

Zudem wurde mit Bescheid der BPD Wels vom 4. 5. 2011, AZ. 1-1023675/FP/11 aus Anlass einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Suchtgifthandels durch das LG Wels, GZ. 12 Hv 147/09 und 13 teils schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ein unbefristetes Rückkehrverbot verhängt, welches am 25.05.2011 in Rechtskraft erwachsen ist und zwischenzeitig als Aufenthaltsverbot (Einreiseverbot) gilt.

 

Der Vollständigkeit halber wird hier festgehalten, dass gem. § 10 Abs. 6 Asylgesetz 2005 Ausweisungen gem. § 10 Abs. 1 AsylG binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht bleiben.

 

Entscheidungsrelevant ist hier vor allem auch, dass Sie, obwohl Sie, w. o. dargelegt, erst am 3.4.2012 in Ihr Heimatland Mazedonien abgeschoben worden sind, bereits am 11.6.2012 wieder im österreichischen Bundesgebiet angetroffen wurden und der Umstand, dass Sie sich aus der Schubhaft durch Hungerstreik freipreßten und deshalb am 22.06.2012 aus der Schubhaft entlassen werden mußten und sich seit diesem Zeitpunkt vor dem Zugriff der Behörde verborgen hielten.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH (das hier zu beachtende grundlegende Erkenntnis: VwGH vom 08.09.2005, 2005/21/0301) ist nun zu prüfen, ob im konkreten Fall ein Sicherungsbedürfnis besteht, da eine festgestellte Ausreiseunwilligkeit für sich genommen nicht ausreicht, um die Verhängung einer Schubhaft zu rechtfertigen.

 

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.03.2010, Zl. 2009/21/0276, ausgesprochen hat, verlangt die Zulässigkeit der Schubhaft über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 76 FPG) hinaus ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an einer Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegende[n] Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist.

Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Neben der Ausreiseunwilligkeit muss der Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein. Für die Bejahung des Sicherungsbedarfes kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens des Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen.

 

In Ihrem Fall ist das Sicherungserfordernis des § 76 FPG 2005 vor alle[m] in den Umständen begründet, dass Sie, wie die Behörde feststellen konnte, in Österreich derzeit keinen Wohnsitz haben – sie sind lt. Zentralem Melderegister in Österreich nicht gemeldet.

 

Entscheidungsrelevant ist aber Ihr bisher gezeigtes Verhalten – so wurden Sie bereits am 03.04.2012 in Ihr Heimatland abgeschoben und kehrten dessen ungeachtet, kurz darauf im Juni 2012 wieder illegal nach Österreich zurück.

 

Des weiteren entzogen Sie sich der daraufhin gegen Sie verhängten Schubhaft durch Hungerstreik und tauchten sodann in die Anonymität unter und hielten sich vor den Behörden verborgen, dies alles im Bewußtsein Ihres nicht rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich.

Dies alles zeigt der Behörde, dass Sie nicht im mindesten bereit sind asylrechtliche und fremdenpolizeiliche Entscheidungen zu akzeptieren.

 

Dies alles überwiegt das Vorhandensein allfälliger vorhandener familiärer oder sozialer Anknüpfungspunkte in Österreich – so gaben Sie an, dass Teile Ihrer Familie in Österreich leben sollen – und kann das Vorliegen eines massiv erhöhten Sicherungsbedarfes nicht erschüttern.

 

Aufgrund der vorgenannten Umstände kann die Behörde mit Recht davon ausgehen, dass im konkreten Fall ein massiv erhöhter Sicherungsbedarf Ihrer Abschiebung vorliegt und daher zur Sicherung derselben die Schubhaft anzuordnen ist.

 

Es kann der Zweck der Schubhaft auch nicht durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, da die Behörde aufgrund Ihrer bisher gezeigten Missachtung österreichischer Rechtsvorschriften sowie aufgrund der Tatsache, dass Sie offensichtlich nicht akzeptieren, dass gegen Sie eine asylrechtliche Ausweisung und ein Aufenthaltsverbot (Einreiseverbot) besteht, aus vorgenannten Überlegungen mit Recht davon ausgehen muss, dass Sie den Anordnungen in einem  gelinderen Mittel nicht Folge leisten werden, zumal Ihnen klar sein muss, dass Sie in Ihr Heimatland abgeschoben werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

 

1.2. Gegen diesen Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhob der Bf mit Eingabe vom 15.11.2012 (eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 23.11.2012) Schubhaftbeschwerde an den Oö. Verwaltungssenat und beantragte unter Kostenersatz die Aufhebung des Schubhaftbescheides und Rechtswidrigerklärung der Anhaltung in Schubhaft.

 

Der Bf bringt im Wesentlichen vor, dass die Schubhaftverhängung einzig mit der Notwendigkeit der Sicherung der Abschiebung begründet sei. Schon mangels hinreichender Begründung des Sicherungsbedarfes und der Sicherungsnotwendigkeit erscheine die verhängte Schubhaft rechtswidrig.

 

Die Notwendigkeit der Verhängung der Schubhaft bleibe im angefochtenen Bescheid unbegründet und beschränke sich auf die Feststellung, dass "zu befürchten war, dass Sie sich dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren bzw. Maßnahmen zu entziehen trachten werden", wobei nicht weiter ausgeführt werde, auf welche Anhaltspunkte sich diese Befürchtung stütze.

 

Des weiteren habe die belangte Behörde die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen. Es werde lediglich konstatiert, dass die Verhängung der Schubhaft "im Hinblick auf das zu erreichende Ziel angemessen und verhältnismäßig" sei. Es sei nicht nachvollziehbar, worauf diese Annahme beruhe.

 

Unverhältnismäßig sei die Schubhaftverhängung auch schon deshalb, weil dem behördlich beabsichtigten Zweck jedenfalls die Anwendung gelinderer Mittel Genüge getan hätte. Die Begründung der Nichtanwendung gelinderer Mittel durch die Behörde sei unzureichend.

Der Bf habe angegeben, dass seine Familie in Österreich aufhältig sei und er dort Wohnsitz nehmen könnte. Dies sei von der belangten Behörde nicht ausreichend berücksichtigt worden.

 

Da nicht deutlich aus dem Bescheid hervorgehe, ob auch der Umstand der Mittellosigkeit des Bf zur Begründung der Schubhaftverhängung herangezogen worden sei, wird auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen; demnach stelle die Mittellosigkeit im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2 FPG keinen tragfähigen Grund für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes dar.

 

Unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Bf, insbes. seiner unmittelbaren Asylantragstellung und wahrheitsgemäßer Angaben über Identität und Ablauf der bisherigen Flucht, werde deutlich, dass auch in dieser Hinsicht kein Sicherungsbedarf begründet werden könne.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 23.11.2012 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt.

 

In ihrer Gegenschrift führt die belangte Behörde unter Verweis auf den angefochtenen Schubhaftbescheid im Wesentlichen Folgendes aus:

 

"[Der Bf] reiste, wie sich aus dessen erstem Asylverfahren ersehen lässt, am 06.06.2007 erstmalig illegal nach Österreich ein und stellte noch am selben Tag beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, unter seinem Namen den ersten Asylantrag.

 

Dieser Asylantrag wurde gem. §§ 3 und 8 AsylG, verbunden mit einer Ausweisung gem. § 10 AsylG in II. Instanz mit Zustellung des Erkenntnisses des AGH am 16.06.2011, rechtskräftig negativ beschieden.

Die Behandlung seiner dagegen beim VfGH eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluß desselben vom 03.12.2011 abgelehnt.

Diese Ausweisung gem. § 10 AsylG in sein Heimatland wurde somit rechtskräftig und durchsetzbar.

 

Mit Bescheid der vormaligen BPD Wels vom 4. 5. 2011, AZ. 1-1023675/FP/11 wurde aus Anlass einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Suchtgifthandels durch das LG Wels, GZ. 12 Hv 147/09 und 13 teils schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ein unbefristetes Rückkehrverbot verhängt, welches am 25.05.2011 in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Am 2.4.2012 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages der vormaligen BPD Linz festgenommen und anschließend in Effektuierung der vorgenannten asylrechtlichen Ausweisung im Rahmen einer begleiteten Abschiebung am 3.4.2012 per Flugzeug in sein Heimatland Mazedonien abgeschoben.

 

Bereits am 11.06.2012 wurde [der Bf] wieder von Polizeibeamten in Linz aufgegriffen und auf Grund eines Festnahmeauftrages der Behörde festgenommen.

 

Bei der im Anschluß daran durchgeführten fremdenpolizeilichen Einvernahme stellte er einen neuerlichen Asylantrag, weshalb in weiterer Folge die Behörde gegen ihn mit Bescheid vom 12.06.2012 die Schubhaft gem.§ 76 Abs. 2 Zi 1 FPG anordnete .

Schon bei dieser Befragung gab er lediglich an, in Österreich über keinen Wohnsitz zu verfügen und dass seine Familie in Österreich leben würde.

 

Aus dieser Schubhaft preßte sich der Beschwerdeführer durch Hungerstreik frei und mußte deshalb am 22.06.2012 wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen werden.

In weiterer Folge entzog er sich dem Zugriff der Behörden und tauchte unter.

 

Dieses zweite Asylverfahren wurde wiederum mit Wirkung vom 10.07.2012 (Rechtskraft) gem. §§ 3 und 8 AsylG durch die Asylbehörde negativ beschieden und wiederum gleichzeitig eine Ausweisung gem. § 10 AsylG verfügt, welche mit selbem Datum in Rechtskraft erwuchs und somit durchsetzbar ist.

 

Am 13.11.2012 konnte nun der Beschwerdeführer wiederum in Linz von Polizeibeamten aufgegriffen werden und wurde nach den Bestimmungen des FPG festgenommen.

Noch am selben Tage ordnete die LPD O.Ö. mit Bescheid vom 13.11.2012 gegen [den Bf] die Schubhaft gem. § 76 Abs. 1 FPG an.

 

Bei der am 14.11.2012 durchgeführten fremdenpolizeilichen Einvernahme stellte er einen neuerlichen, somit den dritten Asylantrag.

Bei dieser Einvernahme gab er dezidiert an, sich nach Entlassung aus der Schubhaft am 22.06.2012 in Deutschland, Tschechien und in Österreich aufgehalten zu haben.

 

Dieser dritte Asylantrag ist noch offen, jedoch wurde bereits das asylrechtliche Ausweisungsverfahren eingeleitet.

 

Zur Schubhaft:

Da gegen den Beschwerdeführer bis dato zwei rechtskräftige und durchsetzbare asylrechtliche Ausweisungen erlassen wurden, welche im konkreten Fall gem. § 10 Abs. 6 FPG auf jeden Fall noch aufrecht sind und ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot (früher Rückkehrverbot) besteht, hielt sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Schubhaftbescheides nicht rechtmäßig in Österreich auf.

Der verfahrensgegenständliche Schubhaftbescheid wurde auf § 76 Abs. 1 FPG gestützt, um die Abschiebung des [Bf] – in Effektuierung der asylrechtlichen Ausweisung, bezw. seines bestehenden Aufenthaltsverbotes – zu sichern.

 

Da nun der Beschwerdeführer in Schubhaft (gem. § 76 Abs. 1 FPG) befindlich einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte und nach Ansicht der Behörde damit im konkreten Fall eine Voraussetzung des Abs. 2 leg.cit. vorliegt, wurde gem. § 76 Abs. 6 FPG die Voraussetzung des § 76 Abs. 2 Zi 3 FPG mit Aktenvermerk festgehalten und im Sinne der ständigen Rechtssprechung des VwGH dem Beschwerdeführer im Rechtshilfeweg durch die LPD O.Ö. PK Wels am 19.11.2012 niederschriftlich zur Kenntnis gebracht.

 

Auf Grund aller vorgenannten Umstände und des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ergab sich für die Behörde ein derartiger Sicherungsbedarf, der die Verhängung der Schubhaft zwingend rechtfertigte - hier wird auf die ausführliche Begründung des verfahrensgegenständlichen Schubhaftbescheides verwiesen.

 

Wenn nun der Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptet, dass dieser bereits am 13.11.2012 einen Asylantrag gestellt hätte, so entspricht dies nicht den Tatsachen – wie sich dem Akt entnehmen läßt, stellte er am 14.11.2012 anläßlich seiner fremdenpolizeilichen Einvernahme einen Asylantrag.

 

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass die Notwendigkeit der Verhängung der Schubhaft im Bescheid unbegründet geblieben sei, so entspricht dies nicht den Tatsachen – im Schubhaftbescheid wurde der hohe Sicherungsbedarf ausführlichst begründet.

 

Wenn die Beschwerde ausführt, dass der Zweck der Schubhaft auch durch die Anordnung gelinderer Mittel erreicht hätte werden können, so wird darauf hingewiesen, dass sich die Behörde mit dieser Frage ausführlich auseinandergesetzt hat.

 

Entscheidungsrelevant war in diesem Zusammenhang sein zuvor geschildertes bisheriges Verhalten und die absolut negative Einstellung der österr. Rechtsordnung, bezw. fremden-rechtlichen, bezw. asylrechtlichen Entscheidungen gegenüber.

Der Beschwerdeführer machte der Fremdenpolizei gegenüber in keiner Phase irgendwelche Angaben über eine konkrete allfällige Unterkunftnahmemöglichkeit, ebenso blieb er eine solche in der Beschwerde schuldig.

 

Die Behörde konnte nicht feststellen, dass in der Begründung des Schubhaftbescheides auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers begründend Bezug genommen worden wäre.

 

Auch kann aus den Angaben in der Beschwerde, dass dem Beschwerdeführer Grundversorgung zugestanden wäre, für ihn nichts gewonnen werden, ist doch für die Behörde das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers entscheidungsrelevant.

 

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass er unverzüglich einen Asylantrag gestellt hätte und dies zu seinen Gunsten zu veranschlagen wäre, so irrt er. Der Asylantrag wurde vom Beschwerdeführer nicht unverzüglich nach seiner illegalen Einreise nach Österreich gestellt, sondern erst, nachdem er auf Grund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen wurde und über ihn die Schubhaft verhängt wurde.

 

Letztendlich kann gesagt werden, dass aufgrund des bisherigen dokumentierten Verhaltens des Beschwerdeführers der Zweck der Schubhaft somit im konkreten Fall nicht durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann, da nicht davon ausgegangen werden konnte, dass er sich freiwillig für das zu sichernde asylrechtliche Verfahren und seiner Abschiebung bereit halten wird und allfälligen Anordnungen im gelinderen Mittel Folge leisten wird, hat er sich doch bereits einmal schon aus einer Schubhaft durch Hungerstreik freigepreßt und ist dann untergetaucht – dies während eines anhängigen Asylverfahrens.

 

Die Verhängung der Schubhaft ist auf Grund Vorgesagtem auch verhältnismäßig und werden von der Behörde allfällige Entscheidungen des Bundesasylamtes unverzüglich wahrgenommen werden.

 

Es wird beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge

1.      die Beschwerde als unbegründet abweisen, allenfalls zurückweisen;

2.      den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.

 

Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde (Pauschalbeträge)

Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde (Pauschalbeträge)

in eventu Ersatz für Verhandlungsaufwand (Pauschalbeträge)".

 

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erscheint, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG abgesehen werden konnte.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter Punkt 1. und 2.1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus, der im Übrigen hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Punkte auch vom Bf nicht bestritten wird.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bf – StA von Mazedonien – erstmals am 6.6.2007 illegal in Österreich eingereist ist und noch am selben Tag einen Asylantrag stellte. Dieser wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.6.2011 rechtskräftig negativ beschieden (§§ 4 und 8 AsylG; § 10 AsylG – Ausweisung) und die Behandlung einer diesbezüglichen Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof am 3.12.2011 abgelehnt.

 

Mit Bescheid der BPD Wels vom 4.5.2011 wurde aus Anlass einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Suchtgifthandels durch das Landesgericht Wels (2,5 Jahre unbedingte Freiheitsstrafe) und 13 teils schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ein unbefristetes Rückkehrverbot verhängt, welches am 25.5.2011 in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Am 2.4.2012 wurde der Bf schließlich festgenommen und am 3.4.2012 im Rahmen einer begleiteten Abschiebung per Flugzeug in sein Heimatland Mazedonien abgeschoben.

 

Bereits am 11.6.2012 wurde der Bf erneut von Polizeibeamten in Linz aufgegriffen und festgenommen.

Bei der im Anschluss daran durchgeführten fremdenpolizeilichen Einvernahme stellte der Bf erneut einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 12.6.2012 wurde die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG verhängt. Schon bei dieser Befragung gab der Bf an, in Österreich über keinen Wohnsitz zu verfügen und dass seine Familie in Österreich leben würde. Aus dieser Schubhaft wurde der Bf am 22.6.2012 wegen Hungerstreiks (Haftunfähigkeit) entlassen.

 

In weiterer Folge entzog sich der Bf dem Zugriff der Behörden und tauchte unter.

 

Dieses zweite Asylverfahren wurde mit Wirkung vom 10.7.2012 wiederum rechtskräftig negativ erledigt (§§ 3 und 8 AsylG; § 10 AsylG – Ausweisung). Damit lag seit diesem Zeitpunkt eine durchsetzbare und sogar rechtskräftige Ausweisungsentscheidung vor.

 

Am 13.11.2012 wurde der Bf – der zu diesem Zeitpunkt aufgrund der rechtskräftig erledigten Asylverfahren Fremder, aber kein Asylwerber iSd § 2 FPG war – nun wiederum in Linz von Polizeibeamten aufgegriffen und festgenommen. Noch am selben Tag ordnete die belangte Behörde mit dem – gegenständlich bekämpften – Bescheid die Schubhaft gem. § 76 Abs. 1 FPG an.

 

Wie sich aus dem Verwaltungsakt eindeutig ergibt, stellte der Bf am 14.11.2012 aus dem Stande der Schubhaft im Rahmen der durchgeführten fremdenpolizeilichen Einvernahme erneut einen Asylantrag und gab ausdrücklich an, sich nach Entlassung aus der Schubhaft am 22.6.2012 in Deutschland, Tschechien und in Österreich aufgehalten zu haben.

Dieses dritte Asylverfahren ist zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung noch offen.

 

Mit Aktenvermerk vom 15.11.2012 wurde seitens der belangten Behörde dokumentiert, dass der Bf in aufrechter Schubhaft am 14.11.2012 einen Asylantrag stellte, weshalb die Schubhaft seit 14.11.2012 als nach § 76 Abs. 2 Z 3 FPG verhängt gelte. Dies wurde dem Bf niederschriftlich mitgeteilt (vgl. die Niederschrift vom 19.11.2012, 10:44 Uhr).

 

Mit Schreiben vom 19.11.2012, Z 12 16.625-EAST West, erging seitens des Bundesasylamtes die fremdenpolizeiliche Information, dass gem. § 27 Abs. 1 AsylG das Ausweisungsverfahren des Bf mit 19.11.2012 ex lege als eingeleitet gilt.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 82 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I 100/2005, idF BGBl. I 50/2012, hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.     wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.     wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.     wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 1 FPG ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 leg.cit. der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 leg.cit. hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

Gemäß § 6 Abs. 4a FPG richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Verhängung der Schubhaft oder zur Anordnung gelinderer Mittel nach dem Aufenthalt.

 

3.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des Bescheides des Polizeidirektors der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 13.11.2012, Z 1071236/FRB, seit 13.11.2012 bis dato im Polizeianhaltezentrum X (bis 14.11.2012 im PAZ X) in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat gem. § 83 Abs. 1 FPG zur Entscheidung berufen ist. Die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich dabei aus § 6 Abs. 4a FPG.

 

Nachdem sich der Bf zur Zeit der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch in Schubhaft befindet, ist gemäß § 83 Abs. 4 FPG eine umfassende Prüfung der Anhaltung vorzunehmen.

 

3.3. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

 

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist, oder

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

 

Die Schubhaft ist nach § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 leg.cit. genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ein gelinderes Mittel ist gem. Abs. 3 leg.cit. insbesondere die Anordnung

1. in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.

 

 

3.4. Zu den Schubhaftgründen:

 

3.4.1. Gem. § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, ua. um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Wie unter Punkt 2.3. dargestellt, wurde mit Wirkung vom 10.7.2012 bereits das zweite Asylverfahren des Bf rechtskräftig negativ erledigt (§§ 3 und 8 AsylG; § 10 AsylG – Ausweisung). Damit lag seit diesem Zeitpunkt eine durchsetzbare und sogar rechtskräftige Ausweisungsentscheidung über den Bf vor.

 

Im vorliegenden Fall steht somit unbestritten fest, dass der Bf zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft mittels Bescheid der belangten Behörde (13.11.2012) kein anhängiges Asylverfahren vorweisen konnte. Überdies ist ebenso unstrittig, dass über den Bf mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 4.5.2011 aus Anlass einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Suchtgifthandels durch das Landesgericht Wels und 13 teils schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ein unbefristetes Rückkehrverbot verhängt wurde, welches bereits am 25.5.2011 in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Aus fremdenrechtlicher Sicht durfte die belangte Behörde nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates die am 13.11.2012 verhängte Schubhaft daher auf § 76 Abs. 1 FPG stützen. Es kommt somit im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bis zum Zeitpunkt der weiteren Asylantragstellung durch den Bf (Asylfolgeantrag) am 14.11.2012 § 76 Abs 1 FPG zur Anwendung.

 

3.4.2. In weiterer Folge ist zu prüfen, ob mit der Asylfolgeantragstellung (3. Asylantrag) durch den Bf am 14.11.2012 eine Änderung des Schubhaftgrundes verbunden war.

Mit der Asylfolgeantragstellung am 14.11.2012 bewirkte der Bf, dass § 76 Abs. 6 FPG zur Anwendung kommt. Die Schubhaft kann für den Fall, dass ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Asylantrag stellt, aufrecht erhalten werden; liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt, wobei dies mit Aktenvermerk festzuhalten ist. Dies erfolgte durch die belangte Behörde mit Aktenvermerk vom 15.11.2012 ("Die Schubhaft gilt daher seit 14.11.2012 als nach § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG verhängt.") und wurde dies dem Bf auch niederschriftlich mitgeteilt.

In concreto findet § 76 Abs. 2 Z 3 FPG Anwendung, da die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zur Sicherung der Abschiebung oder zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gem. § 10 AsylG die Schubhaft anordnen kann, wenn gegen den Fremden vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist:

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 4.5.2011 wurde gegenüber dem Bf wie bereits dargelegt ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und erwuchs dieses noch im Mai 2011 in Rechtskraft. Auch bestand zum Zeitpunkt der Asylfolgeantragstellung am 14.11.2012 eine durchsetzbare Ausweisung (aus dem rechtskräftig erledigten zweiten Asylverfahren – rechtskräftig im Juli 2012).

Der Bf stellte somit als Fremder iSd FPG seinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (am 14.11.2012) zu einem Zeitpunkt, in dem sowohl eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung als auch ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestand.

 

Zusammengefasst legte die belangte Behörde nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates dem angefochtenen Schubhaftbescheid somit zu Recht § 76 Abs. 1 FPG bis zur Asylfolgeantragstellung am 14.11.2012, ab diesem Zeitpunkt zu Recht § 76 Abs. 2 Z 3 FPG zugrunde.  

 

3.4.3. Mit der fremdenpolizeilichen Information vom 19.11.2012, der gemäß das Ausweisungsverfahren des Bf mit 19.11.2012 ex lege als eingeleitet gilt, liegt nunmehr seit diesem Zeitpunkt auch der Schubhaftgrund des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (Voraussetzung: nach den Bestimmungen des AsylG eingeleitetes Ausweisungsverfahren) vor.

 

3.5. Aus der "Kann-Bestimmung" sowohl des Abs. 1 als auch des Abs. 2 FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Bf gelegen sein, die erwarten ließen, dass sich der Bf dem Verfahren bzw. der Abschiebung iSd § 76 Abs. 1 bzw. 2 FPG entziehen würde. Dabei sind diese Umstände nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht isoliert voneinander, sondern in Zusammenschau und unter Erstellung einer Einzelfallprüfung zu betrachten.

 

3.5.1. Vorweg ist anzumerken, dass die belangte Behörde eine hinreichend fundierte einzelfallbezogene Prüfung des Sicherungsbedarfes des Bf – unter Hinweis auf die bisherige Verhaltensweise des Bf, insbes. die unmittelbar nach seiner Abschiebung erfolgte Wiedereinreise in das Bundesgebiet trotz Vorliegens eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes, die aufgrund eines Hungerstreikes erfolgte Entlassung aus der Schubhaft und sein daraufhin unmittelbares Untertauchen in die Anonymität – und des Ausschlusses gelinderer Mittel durchgeführt hat, der aus Sicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates durchaus zu folgen ist.

 

Wie der Bf eindrücklich zeigte, will er unter keinen Umständen in seinen Heimatstaat zurückkehren. Trotz rechtskräftiger und durchsetzbarer negativer Asylentscheidung sowie eines rechtskräftigen Rückkehrverbotes reiste der Bf unmittelbar nach seiner Abschiebung in seinen Heimatstaat am 3.4.2012 bereits am 11.6.2012 wieder illegal in das Bundesgebiet ein und stellte unmittelbar nach seinem fremdenpolizeilichen Aufgriff erneut einen Asylantrag. Aus der daraufhin verhängten Schubhaft musste er aufgrund seines Hungerstreiks und der damit verbundenen Haftunfähigkeit entlassen werden. Seit diesem Zeitpunkt hielt er sich in der Anonymität einem Zugriff durch die österreichischen Behörden verborgen.

Als er schließlich am 13.11.2012 behördlich aufgegriffen und erneut in Schubhaft genommen wurde, stellte er in unmittelbarer zeitlicher Folge neuerlich einen (dritten) Asylantrag – wohl in der Hoffnung, auf diese Weise einer Abschiebung in seinen Heimatstaat erneut entgehen zu können.

 

Mit diesem Verhalten veranschaulicht der Bf eindrücklich seine negative Haltung den österreichischen Behörden gegenüber. Behördlichen Anordnungen widersetzte er sich wiederholt und zeigte deutlich, dass er diese in keiner Weise zu respektieren gewillt ist. Dabei scheute er auch nicht davor zurück, mit allen erdenklichen Mitteln – etwa auch Hungerstreik – sein erklärtes Ziel, nicht in seinen Heimatstaat zurück zu müssen, zu erreichen.

 

Hinsichtlich der unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung dargelegten Ausführungen in der Beschwerde, dass das Sicherungsbedürfnis aufgrund der unmittelbaren Asylantragstellung des Bf sowie seiner wahrheitsgemäßen Angaben über Identität und Ablauf der bisherigen Flucht keineswegs gegeben sei und auch nicht mit der Mittellosigkeit des Bf begründet werden könne, ist festzuhalten, dass seine nunmehrige dritte Asylantragstellung – so wie schon seine zweite Antragstellung – keineswegs freiwillig erfolgte sondern lediglich in Reaktion auf seinen fremdenpolizeilichen Aufgriff. Wie bereits bei seiner Festnahme im Juni 2012 stellte er auch am 14.11.2012 erst in dem Zeitpunkt einen neuerlichen Asylantrag, in dem die Situation für ihn aussichtslos erschien. Der Bf hat sich demzufolge keineswegs freiwillig bei den österreichischen Behörden zur Asylantragstellung gemeldet, sondern – wiederholt – erst im Zuge seines unfreiwilligen behördlichen Aufgriffs aufgrund seines illegalen Aufenthaltes in Österreich umgehend einen Asylantrag gestellt. Dass er dabei in den bisherigen Verfahren hinsichtlich seiner Identität und Fluchtgründe nicht gelogen hat, ändert an der grundsätzlich als negativ zu beurteilenden Haltung des Bf gegenüber behördlicher Autorität nichts und ist im Übrigen auch – gerade vor dem Hintergrund seines unfreiwilligen Aufgriffes – nicht als besondere Mitwirkungsbereitschaft im Verfahren zu bewerten; so ist dem Bf aufgrund seiner vielzähligen Fremden- und Asylverfahren sehr wohl bewusst, dass seine erkennungsdienstlichen Daten auch im Falle seiner Nicht-Kooperation für die Behörden jederzeit abrufbar wären. Die österreichische Rechtsordnung wird vom Bf offenkundig in keiner Weise respektiert.

Hinsichtlich der unbestritten bestehenden Mittellosigkeit des Bf ist zu bemerken, dass dieser seitens der belangten Behörde – wie von dieser auch in der Gegenschrift zutreffend betont – keinerlei tragende Bedeutung bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes zugemessen wurde.

 

Im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zu Grunde gelegten Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalles liegt für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates zweifellos ein besonders hoher Sicherungsbedarf vor. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Bf ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass dieser – auf freiem Fuß belassen – erneut in die Anonymität abtauchte, um sich auf diese Weise einem behördlichen Zugriff und damit verbunden einer drohenden Abschiebung in sein Heimatland zu entziehen. Dabei ist davon auszugehen, dass ihm sein erwiesenermaßen enger Bezug zum Suchtgiftmillieu erheblich erleichterte Möglichkeiten bietet, in die Anonymität und – wie aufgrund seines bemerkenswerten strafrechtlichen Vorverhaltens anzunehmen – auch Illegalität abzutauchen.

 

Dass der Bf keine Mittel scheute, um nicht in sein Heimatland zurückkehren zu müssen, verdeutlichen im Übrigen auch seine eigenen niederschriftlichen Angaben. So führte er in seiner Einvernahme am 14.11.2012 selbst aus, dass er seit seiner Entlassung aus der Schubhaft (22.6.2012) bereits "in verschiedenen Ländern, Deutschland, Tschechien und Österreich" aufhältig gewesen ist. In seiner asylrechtlichen Erstbefragung gab er weiters an, dass er seit seiner letzten Asylantragstellung im Juni 2012 mehrmals in Deutschland gewesen ist, da er dort "um Asyl ansuchen" wollte, was er aber schließlich doch nicht gemacht habe (vgl. die Niederschrift vom 14.11.2012). Nicht zuletzt auch diese grundsätzliche Haltung, im Wege illegaler Grenzübertritte und weiterer Asylantragstellungen – gegebenenfalls auch in anderen Mitgliedstaaten der EU – einer Rückkehr nach Mazedonien zu entgehen, bestärkt dabei den erheblichen Sicherungsbedarf, von dem auch die belangte Behörde zu Recht ausgehen durfte.

 

Zusammenfassend ergibt sich damit der im vorliegenden Fall bemerkenswerte Sicherungsbedarf auch für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates eindeutig aus dem bisherigen Verhalten des Bf, im Besonderen seinen wiederholten – verfahrensstrategischen – Asylantragstellungen unmittelbar nach erfolgtem fremdenpolizeilichen Aufgriff, seiner grundsätzlichen Bereitschaft zu illegalen Grenzübertritten und damit verbundenem "Asyltourismus", dem wiederholten Untertauchen in die Anonymität sowie seinem engen Bezug zur Illegalität (Suchtgiftmillieu) und nicht zuletzt auch seiner grundsätzlich ignoranten Haltung gegenüber behördlichen Entscheidungen (rechtskräftige negative Asylverfahren samt Ausweisungsentscheidungen; rechtskräftiges Aufenthaltsverbot; Hungerstreik während Schubhaft).

 

Die belangte Behörde ging daher unter Berücksichtigung der gebotenen Einzelfallbetrachtung schon im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung zu Recht von einem erheblichen Sicherungsbedarf aus.

 

Auch im Entscheidungszeitpunkt des Oö. Verwaltungssenates besteht diese Gefahr des Abtauchens des Bf, der als gesunder, arbeitsfähiger und arbeitswilliger junger Mann besonders flexibel in seiner Lebensgestaltung ist und im Übrigen auch geschieden und ohne Obsorgepflicht (ein Kind lebt in Mazedonien bei seiner Mutter) – somit keiner familiären Verantwortung ausgesetzt und auch an keinerlei Örtlichkeit gebunden – ist und dem Grunde nach auch durchaus dazu bereit wäre, sich in anderen Mitgliedstaaten der EU niederzulassen (vgl. die von ihm selbst angeführten mehrmaligen illegalen Grenzübertritte nach Deutschland und Tschechien), nach wie vor in besonderem Maße.

 

Wenn auch eine fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht rechtfertigen kann, so ergibt sich damit im Rahmen einer Gesamtschau des konkreten Einzelfalles doch eindeutig, dass – der belangten Behörde folgend – im vorliegenden Fall von einem erheblichen Sicherungsbedarf auszugehen war und weiterhin ist. Der Bf würde sich im Rahmen der vorzunehmenden Prognoseentscheidung auf freiem Fuß belassen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jedenfalls dem Zugriff der Behörden entziehen um auf diese Weise in letzter Konsequenz einer Rückkehr in sein Heimatland zu entgehen.

 

Ein erheblicher Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 1 bzw. Abs. 2 FPG war und ist daher seit Verhängung der Schubhaft am 13.11.2012 bis dato jedenfalls zu bejahen.

 

3.5.2. Damit scheidet auch die Anwendung gelinderer Mittel über den Bf gemäß § 77 FPG konsequenter Weise im konkreten Fall grundsätzlich aus. Eine tägliche Meldepflicht etwa würde den Zweck der Schubhaft aufgrund der erheblichen Gefahr, dass der Bf auf freiem Fuß belassen untertaucht um gegebenenfalls in weiterer Folge das Bundesgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der EU zu verlassen, nicht gewährleisten können. Diese Annahme, dass sich der Bf auf freiem Fuß belassen dem Zugriff der Behörden keineswegs zur Verfügung halten würde, ist durch das bisherige Verhalten des Bf – wie bereits dargelegt – ausreichend dokumentiert und wird durch das bereits fortgeschrittene Verfahrensstadium zusätzlich bestärkt; aufgrund der vielzähligen negativen Asyl- und fremdenrechtlichen Entscheidungen ist für den Bf der unmittelbar drohende weitere negative Verfahrensverlauf und die damit verbundene Abschiebung in sein Heimatland absehbar.

Im Übrigen ist der Bf – wie bereits dargelegt – als gesunder, junger, arbeitsfähiger Mann, der geschieden und ohne Obsorgepflicht ist, in seiner Lebensgestaltung äußerst flexibel. Wenn der Bf daher ausführt, dass seine Familie (Eltern; Geschwister) in Österreich aufhältig sei und er bei dieser seinen Wohnsitz nehmen könnte, so ist selbst bei diesbezüglicher Wahrunterstellung davon auszugehen, dass er diese Möglichkeit nur dazu nutzen würde, sein weiteres Fortkommen – gegebenenfalls durch illegale Grenzübertritte in andere EU-Mitgliedstaaten – zu planen um in weiterer Folge erneut in die Anonymität abzutauchen. Eine allfällige Wohnsitznahme bei seinen Familienangehörigen würde die dauerhafte Verfügbarkeit des Bf für die österreichischen Behörden somit in keiner Weise hinreichend gewährleisten.

 

Sowohl die belangte Behörde als auch das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates hatte bzw. hat im Rahmen einer Prognoseentscheidung daher keinen Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft auch durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden kann.

 

3.6. Die Verhängung der Schubhaft und die weitere Anhaltung ist demnach zweifellos auch weiterhin verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war und ist der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit – entgegen den Ausführungen des Bf in seiner Beschwerde – notwendig. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang das rechtskräftige unbefristete Aufenthaltsverbot, das gerade zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verhängt wurde.

 

Auch ergab sich für die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung aus dem bisherigen Verfahren – insbesondere unter Bezugnahme auf die beauskunftete Möglichkeit, dass mazedonische Staatsangehörige mit einem gültigen Personalausweis nach Mazedonien per Direktflug ausreisen können (vgl. ua. den Aktenvermerk vom 14.11.2012) – eindeutig, dass eine Abschiebung des Bf, der im Besitz eines gültigen Personalausweises ist, nach Mazedonien zeitnah durchführbar war.

 

Seit der erst vor kurzem erfolgten fermdenpolizeilichen Information, dass das Asylverfahren des Bf mit 19.11.2012 ex lege als eingeleitet gilt, ist im Übrigen auch mit einer zeitnahen Erlassung einer asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung zu rechnen (vgl. die diesbezügliche Belehrung in der asylbehördlichen Erstbefragung vom 14.11.2012, dass über eine rechtskräftig entschiedene Sache nur einmal abgesprochen werden kann, sowie die diesbezüglichen Ausführungen des Bf, dass er keine neuen Gründe im Asylverfahren vorbringe, sowie § 10 Abs. 1 AsylG).

 

Im Übrigen ist der Bf in Österreich weder sozial noch sonstig in besonderem Maß integriert und wird diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Auch in familiärer Hinsicht finden sich – wie bereits unter Punkt 3.5.2. dargelegt – keine gegenständlich relevanten Bezugspunkte in Form besonders bemerkenswerter Bindungen des Bf zu Österreich. Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann daher im vorliegenden Fall weiterhin nicht schlagend in Anwendung gebracht werden. In diesem Zusammenhang sei auch auf die diesbezügliche Beurteilung der Situation durch den Asylgerichtshof im Jahr 2011 (Entscheidung vom 7.6.2011, B8318.341-1/2008/9E) hingewiesen, an der sich seit diesem Zeitpunkt nichts Grundlegendes geändert hat.

Eine besondere Intensität der Beziehung des Bf zu seinen in Österreich lebenden Verwandten wurde im Übrigen auch vom Bf während des gesamten Verfahrens in keiner Weise behauptet.

Weiters ist zu bemerken, dass sich der Bf während seines Aufenthaltes in Österreich aufgrund seiner gerichtlichen Verurteilung bemerkenswert lange in Haft befunden hat und schon seine Angaben in der Ersteinvernahme vor den Asylbehörden im Jahr 2012 indizieren, dass eine besondere familiäre Bindung zu seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen nicht besteht ("Mein Bruder hat mich hier schon ein Mal besucht, ich war sehr überrascht."); auch in der niederschriftlichen Einvernahme am 12.6.2012 hielt der Bf fest, dass seine Familienangehörigen in Österreich lebten, er aber keinen Wohnsitz in Österreich habe. In den jüngst erfolgten Befragungen (niederschriftliche fremdenpolizeiliche Befragung und asylbehördliche Erstbefragung jeweils am 14.11.2012) wurde eine familiäre Bindung zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten überhaupt nicht mehr vorgebracht.

 

Die Verhängung der Schubhaft und auch die weitere Anhaltung des Bf sind daher jedenfalls als verhältnismäßig zu qualifizieren.

 

3.7. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert; sie darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Gemäß Abs. 2 leg.cit. darf die Schubhaftdauer grundsätzlich

1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2. vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

 

Da die belangte Behörde wie bereits erwähnt – insbesondere auch im Hinblick auf die unproblematische Ausreisemöglichkeit nach Mazedonien mit einem gültigen Personalausweis – zu Recht von der Möglichkeit einer zeitnahen Abschiebung des Bf in sein Heimatland ausgehen konnte, sowie auch im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung mit einer zeitnahen Ausweisungsentscheidung durch die Asylbehörde zu rechnen ist (vgl. dazu bereits die Ausführungen unter Punkt 3.6.), und sich der Bf erst seit 13.11.2012 in Schubhaft befindet, ergeben sich auch im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich § 80 FPG keine Probleme.

Das nunmehrige Ziel der Schubhaft, die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG, ist daher zum Entscheidungszeitpunkt allein der Aktenlage zufolge durchaus zeitnah erreichbar.

 

3.8. Derzeit sind zudem keinerlei Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft entgegenstehen würden. Daher war die Beschwerde vom 15.11.2012 (eingelangt beim Oö. UVS am 23.11.2012) als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen, dass auch die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt weiterhin vorliegen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Hinweis: Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

Dr.  L u k a s

 

 

 

 

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