Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523246/2/Zo/HK

Linz, 20.09.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau X, geb. X, X, vom 08.08.2012 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Steyr, vom 25.07.2012, Zl. 12/279934, wegen Abweisung eines Antrages auf Erteilung der Lenkberechtung zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 und 67a Z1 AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 5 Abs.4, 7 Abs.1, Abs.3 Z9 und Abs.4 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die BPD Steyr hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Berufungswerberin auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B vom 24.05.2012 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit abgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin aus, dass sie mit der angerechneten Haftzeit schon seit 2 Jahren und 6 Monaten straffrei sei. Seit Ende Jänner 2011 besuche sie außerdem regelmäßig die ihr vorgeschriebenen Therapien bei X und X. Wegen ihrer bisherigen strafbaren Handlungen sei es ihr nur erschwert möglich, einen Arbeitsplatz zu finden. Durch die Ablehnung des Führerscheinantrages ergebe sich dafür eine zusätzliche Erschwernis.

 

 

3. Die BPD Steyr hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin beantragte am 24.05.2012 die Erteilung der Lenkberechtigung für die Kasse B. Über sie scheinen mehrere gerichtliche Vorstrafen auf. Mit Urteil des LG Steyr vom 19.03.2009, 10 Hv 11/09d wurde sie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten, bedingt auf 3 Jahre verurteilt. Weiters wurde ihr die Weisung erteilt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Diesem Urteil liegt neben mehreren Vermögensdelikten zu Grunde, dass sie am 30.10.2008 der X einen Stoß gegen das Knie und mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte und mit einer Kunststoffflasche an die Hüfte schlug, wodurch diese eine Hals- und Schädelprellung erlitt sowie am 24.11.2008 der X zwei Fußtritte gegen den Oberkörper und 2 Faustschläge gegen den Kopf versetzte, wodurch diese eine Brustkorbprellung erlitt und am 25.11.2008 der Lisa-Marie Strauß Fußtritte in die Bauchgegend versetzte, wodurch diese Magenschmerzen erlitt und Blut erbrach, wobei sie die drei selbständigen Taten ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt beging. Am 25.11.2008 erzwang sie dadurch, dass sie Frau X mit den Fäusten schlug und mit den Füßen trat, das Eindringen in deren Wohnung.

 

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Steyr vom 04.09.2009, 5 U 210/09s wurde die Berufungswerberin zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen verurteilt, weil sie am 16.04.2009 Frau X durch das Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht im Bereich der rechten Wange verletzte. Mit Urteil des LG Steyr vom 01.09.2010, 10 Hv 68/10p wurde die Berufungswerberin schließlich zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Diesem Urteil liegt zu Grunde, dass die Berufungswerberin gemeinsam mit X am 29.05.2010 den X mit Gewalt, nämlich durch das Versetzen von Schlägen und Fußtritten und durch gefährliche Drohung teils mit dem Tode, unter anderem dazu genötigt haben,

mehrfach Spucke und Erbrochenes vom Boden aufzuschlecken,

sich wie ein Hund auf den Boden zu legen,

eine Flasche Bier, in die sie zuvor hineingespuckt hatten, zu trinken, ohne sich dabei zu übergeben,

einen Kübel mit Wasser zu holen, das Fenster aufzumachen, hinauszusteigen, eine "Dusche" mit kaltem Wasser zu ertragen, sich nicht umzuziehen, damit ihm kalt werde,

Schuhsohlen abzulecken bzw. zu küssen,

Asche aufzulecken.

Sie hat dadurch über längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt gegen X ausgeübt wobei sie durch die Tat eine umfassende Kontrolle des Verhaltens des X und eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung bewirkt haben, wobei Herr X den Handlungen der Berufungswerberin völlig macht- und hilflos ausgeliefert war und die Handlungen unter besonderer Erniedrigung und Todesangst über sich ergehen lassen musste.

 

Die Berufungswerberin hat gemeinsam mit Herrn X den X in Form einer Schulterprellung links, einer Prellung im Bereich des linken Unterarms, einer Prellung des Kopfes samt einer Rissquetschwunde und zahlreichen Hautabschürfungen, durch Tritte und Schläge gegen den Körper und den Kopf sowie das Werfen einer Dose gegen den Kopf, am Körper verletzt.

 

Die Berufungswerberin hat weiters am 27.04.2010 X durch das Versetzen von drei Faustschlägen im Bereich des rechten Jochbeines verletzt, am 23. 05.2010 Frau X durch das Versetzen von Faustschlägen, Fußtritten und Stößen, wodurch diese auch zu Sturz kam, in Form einer Schädelprellung, einer Bänderzerrung an der Halswirbelsäule und einer Prellung des Hand- und Daumengelenkes sowie am 23.05.2010 Frau X durch das Versetzen von Schlägen ins Gesicht, wodurch sie auch zu Sturz kam, in Form einer Schädelprellung, einer Zerrung der Hand und einer Prellung des linken Knies verletzt.

 

Weiters liegen diesem Urteil auch Vermögens- und Urkundendelikte zu Grunde.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.4 FSG ist die Lenkberechtigung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.        die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.        sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 hat gemäß § 7 Abs.3 Z9 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 – 87 StGB oder wiederholt gemäß den § 83 StGB begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

5.2. Die Berufungswerberin hat bereits im November 2008 eine schwere Körperverletzung begangen, wobei sie innerhalb eines Zeitraumes von weniger als einem Monat insgesamt drei Personen am Körper verletzte. Wegen dieses Vorfalles wurde sie im März 2009 zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt, wobei sie bereits drei Wochen später wiederum eine Körperverletzung (wenn auch diesmal nur eine leichte) begangen hat, wobei sie wiederum mit der Faust in das Gesicht einer anderen Frau schlug. Trotz einer neuerlichen Verurteilung hat sie auch im April und Mai 2010 wiederum 3 Frauen verletzt, wobei sie diese teilweise mit der Faust ins Gesicht schlug und ihnen auch Fußtritte versetzte. In der selben Zeit hat sie darüber hinaus Herrn X durch das Versetzen von Schlägen und Fußtritten und das Bedrohen mit dem Tod so stark verängstigt, dass sie diesen zu völlig menschenunwürdigen Handlungen (siehe oben) nötigen konnte.

 

Die Berufungswerberin hat damit die bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z9 FSG (schwere Körperverletzung sowie wiederholte leichte Körperverletzung verwirklicht, wobei zu ihrem Nachteil weiters zu berücksichtigen ist, dass sie zahlreiche Personen verletzt hat und auch nicht davor zurückgeschreckt ist, Frauen mit Faustschlägen in das Gesicht und Fußtritten zu verletzen. Sie verfügt also offenkundig über ein ausgesprochen hohes Aggressionspotential.

Sie setzte auch körperliche Gewalt und (offenbar glaubwürdige) Morddrohungen ein, um Herrn X extrem stark zu erniedrigen und zu einem menschenunwürdigen Verhalten zu nötigen.

 

Insgesamt ergibt sich bei der gerade erst 18-jährigen Berufungswerberin das Bild einer sehr gewaltbereiten und anderen Menschen gegenüber völlig rücksichtslosen Persönlichkeit. Es ist daher tatsächlich zu befürchten, dass die Berufungswerberin sich bei den im Straßenverkehr immer wieder auftretenden Konfliktsituationen ähnlich rücksichtslos verhalten werde und dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigen würde. Zu ihren Gunsten ist lediglich zu berücksichtigen, dass sich der letzte Vorfall vor inzwischen zwei Jahren und vier Monaten ereignete und die Berufungswerberin in dieser Zeit keine weiteren strafbaren Handlungen begangen hat. Auch die in der Zwischenzeit durchgeführten Therapien bei X und X sprechen zu ihren Gunsten. Insgesamt erscheint jedoch der seit den letzten strafbaren Handlungen vergangene Zeitraum noch zu kurz, um die Berufungswerberin bereits wieder als verkehrszuverlässig einschätzen zu können. Die BPD Steyr hat daher ihren Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung zum jetzigen Zeitpunkt zu Recht abgewiesen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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