Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523319/2/Sch/Eg

Linz, 21.11.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. Oktober 2012, VerkR-12/373538, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1.                Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. Oktober 2012, VerkR-12/373683, wurde Herrn X die Lenkberechtigung für die Klasse B, ausgestellt von der BH Urfahr-Umgebung am 22.4.2011, GZ. 10200287, für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, gemäß § 25 Abs. 3 FSG entzogen.

 

Weiters habe sich der Berufungswerber gemäß § 24 Abs. 3 FSG auf seine Kosten bis zum Ablauf der Entziehungsdauer einer Nachschulung bei einer dazu ermächtigten Stelle zu unterziehen, wobei die Dauer der Entziehung nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet.

 

Überdies wurde ihm das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG ausdrücklich verboten.

 

Auch wird ihm nach § 30 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 FSG das Recht aberkennt, während der Dauer der Entziehung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Des weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (§ 64 Abs. 2 AVG).

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber ist mit rechtskräftiger Strafverfügung der Erstbehörde vom 29. August 2012, VerkR96-4867-2012, mit Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen belegt worden, weil er als Lenker eines PKW am 23. August 2012, 23:25 Uhr, auf der L 1511 im Gemeindegebiet von X bei Strkm. 4,930 durch ein Überholmanöver zwei Verwaltungsübertretungen begangen hat. Wegen dieser Verstöße, nämlich gegen § 16 Abs. 1 lit. a und § 16 Abs. 2 lit. b StVO 1960 wurden unter Anwendung jeweils der Strafbestimmung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 Geldstrafen in der Höhe von 150 bzw. 100 Euro verhängt.

 

Davon, dass diese Delikte mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen worden wären, ist in der Strafverfügung nicht die Rede. Auch wurde nicht die hiefür vorgesehene Bestimmung des § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 angewendet.

 

Demgegenüber hat die Erstbehörde im nunmehr verfahrensgegenständlichen Entziehungsbescheid diese Übertretungen als mit "besonderer Rücksichtslosigkeit" begangen gewertet. Worin diese Sinnesänderung seitens der Erstbehörde begründet sein könnte, lässt der angefochtene Bescheid nicht erkennen. Auch der übrige Akteninhalt, der ohnehin nur aus der Anzeige eines Polizeibeamten besteht, enthält keine Hinweise, worin die zusätzlichen Sachverhaltselemente gelegen sein könnten, die die Annahme der Begehung der Tat unter besonderer Rücksichtslosigkeit begründen würden (VwGH 9.3.2001, 2000/02/0128 ua). Sollte die Erstbehörde vermeinen, dass jedes Überholmanöver, bei dem Gegenverkehr zu einer Reaktion gezwungen ist, gleich eines mit besonderer Rücksichtslosigkeit durchgeführtes darstellt, muss ihr unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen getreten werden. Die von der Erstbehörde durchgeführte Beurteilung des Vorganges im Rahmen der Strafverfügung, nämlich unter Anwendung der Strafbestimmung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, war nach Ansicht der Berufungsbehörde die zutreffende, die nunmehr strengere Bewertung des Vorganges im Führerscheinverfahren kann nicht nachvollzogen werden.

 

Der Berufung war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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