Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600123/3/Bi/Th

Linz, 24.09.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Alfred Kisch, Berichterin: Mag. Karin Bissenberger, Beisitzer: Mag. Josef Kofler) über den Devolutionsantrag des Herrn R, vertreten durch RAe Mag. E und Mag. I, vom 13. September 2012 im vor der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land in I. Instanz anhängigen Verwaltungsstrafverfahren VerkR96-3825-2011 wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 73 Abs.2 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Antragsteller (Ast) hat mit Schriftsatz vom 13. September 2012 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich einen Devolutions­antrag im Verfahren VerkR96-3825-2011 vor der Bezirkshaupt­mannschaft Steyr-Land eingebracht und geltend gemacht, er habe gegen die do Strafverfügung vom 30. November 2011,zugestellt am 1. Dezember 2011, mit der ihm zur Last gelegt worden sei, er habe die außerhalb des Ortsgebietes durch Straßen­verkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindig­keit von 50 km/h um 51 km/h überschritten, fristgerecht Einspruch erhoben und im Anschluss daran auch eine Stellungnahme erstattet.

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land habe innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist  kein Straferkenntnis erlassen, weshalb er beantrage, der Unabhängige Verwaltungssenat möge in der Sache entscheiden, eine mündliche Verhandlung anberaumen und das ggst Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

2. Auf der Rechtsgrundlage des § 67a AVG war durch die nach der Geschäfts­verteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden. Die beantragte öffentliche mündliche "Berufungsverhandlung" konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfallen, weil der Devolutionsantrag zurückzuweisen war.  

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Gemäß § 73 Abs.1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungs­vorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entschei­dungs­fristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung geht, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird, auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständig­keit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Ober­behörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungs­senat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim Unabhängigen Verwaltungs­­senat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 24 Abs.2 iVm § 52b VStG ist § 73 AVG nur in Privatanklagesachen anzuwenden.

 

Bei einem Verwaltungsstrafverfahren wegen des Vorwurfs einer Übertretung gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 handelt es sich nicht um ein Privatanklagedelikt.

Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist im Verwaltungs­strafverfahren sechs Monate; diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung darf ein Straf­erkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem im Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind.

Es war daher unter Hinweis auf VfGH v 9.12.2008, B1110/08, spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag.  K i s c h

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Verwaltungsstrafverfahren wegen Strafbarkeitsüberschreitung

Devolutionsantrag unzulässig

 

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