Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730691/2/BP/WU

Linz, 04.12.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, StA von Serbien, vertreten durch X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 6. November 2012, AZ.: 1052375, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines auf 5 Jahre befristeten Einreiseverbots gegen den Berufungswerber nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG

 

 

Жалба се одбија као неоснована а побијано решење потврђује.

 

Законски основ:

§ 66 Abs. 4 AVG

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 6. November 2012, AZ.: 1052375, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, eine Rückkehrentscheidung und ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum ausgesprochen.

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus:

 

"Aus einer mit Ihnen am 17.02.2006 aufgenommenen Niederschrift geht hervor, dass Sie am 01.08.2004 mit einem Touristenvisum nach Österreich eingereist sind.

Nach Ablauf der Gültigkeit des Visums haben Sie jedoch Österreich nicht verlassen, sodass mit mündlich verkündetem Bescheid vom 17.02.2006 gegen Sie die Ausweisung verfügt wurde.

Am 22.02.2006 wurden Sie nach Belgrad abgeschoben.

Nach illegaler Einreise nach Deutschland wurden Sie im Dezember 2007 von Deutschland nach Österreich zurückgeschoben.

Mit Bescheid der BH Schärding vom 10.12.2007 wurde gegen Sie die Ausweisung verfügt und wurden Sie am 11.12.2007 nach Belgrad abgeschoben.

 

Am 12.01.2010 wurden Sie in Traun bei illegalem Aufenthalt betreten.

Mit Bescheid der BH Linz-Land vom 12.01.2010 wurde gegen Sie ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

 

In Schubhaft befindlich haben Sie sich bei „Verein Menschenrechte" zur freiwilligen Rückkehr gemeldet.

Am 26.01.2010 wurden Sie von  Mitarbeitern des „Verein Menschenrechte" vom Polizeianhaltezentrum X abgeholt und zum Flughafen Wien - Schwechat gebracht, von wo Sie die Heimreise antreten sollten. Am Flughafen sind Sie jedoch untergetaucht.

 

Am 06.05.2010 wurden Sie in Wien bei illegalem Aufenthalt betreten und mit Bescheid der BPD Wien vom 07.05.2010 ausgewiesen.

 

Am 20.05.2010 wurden Sie aus der Schubhaft in die Justizanstalt X überstellt.

 

Am 28.06.2010 wurden Sie vom LG Wien, 21 Hv 112/07 i, wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt auf 3 Jahre, verurteilt.

 

Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass Sie

A) Am 24.05.2007 in X

1)         die X und deren Mutter X gefährlich mit dem Tod bedroht haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem Sie nach der zu nachstehend beschriebener Tathandlung äußerten; „Ich komme heute Nacht und bringe euch alle um!" sowie

2)         X am Körper verletzten, indem Sie auf sie einschlugen, wodurch diese diverse Prellungen, insbesondere im Bereich des Kopfes und des Oberarmes, verbunden mit Hämatomen, erlitt;

B) am 01.04.2010 in X

1)         Ihre Ex-Lebensgefährtin X durch Versetzen von mehreren Faustschlägen in das Gesicht und Würgen mit beiden Händen in Form eines Hämatoms im Bereich des rechten Auges und Petechien im Bereich des Halses vorsätzlich am Körper verletzt haben;

2)         durch die Äußerung „Ich werde dich umbringen", sohin mit dem Tod gefährlich bedroht haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei Sie mit einem Küchenmesser vor ihrem Gesicht herumfuchtelten;

3)         durch die fernmündliche Äußerung „Wenn du dem Polizisten meinen Reisepass gibst, bringe ich dich um", mithin durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, und zwar zur Abstandnahme, Ihren Reisepass dem Polizeibeamten zu übergeben, zu nötigen versucht haben;

 

Am 01.04.2010 haben Sie in X den 72-jährigen X durch Versetzen mehrerer Faustschläge im Bereich des Kopfes und Tritten mit den Füßen gegen den am Boden liegenden X vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung des X zur Folge hatte, und zwar eine Platzwunde am Hinterkopf, ein

Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades, eine Fraktur des Stirnfortsatzes des Oberkiefers links, ein Monokelhämatom links, einen Sehnenabriss der Basis des Endgliedes des kleinen Fingers der rechten Hand und Verlust eines Schneidezahnes.

 

Nach Entlassung aus der Justizanstalt wurden Sie am 19.07.2010 nach Belgrad abgeschoben.

 

Am 10.03.2012 wurden Sie trotz bestehendem Aufenthaltsverbot in X angetroffen, in weiterer Folge festgenommen und anschließend wieder frei gelassen, weil Sie versicherten, freiwillig nach Hause zu fahren.

 

Am 02.11.2012 wurden Sie abermals trotz bestehendem Aufenthaltsverbot in X angetroffen und festgenommen.

Wie Sie angeben, sind Sie im August 2012 wieder nach Österreich zurückgekehrt und waren seither in X unangemeldet bei Ihrer Ex-Lebensgefährtin aufhältig."

 

1.1.2. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde ua. aus, dass der Bw einen Charakter offenbare, welcher von einer geringen Hemmschwelle und erheblichen Gewaltbereitschaft und Aggression sowie Gleichgültigkeit gegenüber den Rechten und Freiheiten anderer, aber auch gegenüber der Rechtsordnung Österreichs geprägt sei.

 

Mit den wiederholten illegalen Aufenthalten des Bw und seinen Aussagen, immer wieder nach Österreich zurückzukehren, bringe er deutlich zum Ausdruck, dass er keinesfalls gewillt sei, fremdenrechtliche Normen zu respektieren.

 

Da die Ex-Lebensgefährtin des Bw mit den drei gemeinsamen Kindern in X lebe, werde durch die Erlassung des Einreiseverbotes zweifellos gravierend in sein Privat- bzw. Familienleben eingegriffen.

 

Unter Gesamtbetrachtung aller angeführten Umstände im Fall des Bw scheine die Erlassung des Einreiseverbotes nicht nur zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, sondern auch im Licht des § 61 Abs. 2 FPG zulässig.

 

Die Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 FPG erübrige sich, da der Bw aufgrund des bereits gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes ohnehin zur Ausreise verpflichtet sei.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 13. November 2012 rechtzeitig Berufung.

 

Darin stellt er zu Beginn die Anträge

I.                   die Dauer des befristeten Einreiseverbotes zu verkürzen

II.                die Wortfolge "für den gesamten Schengen-Raum" aufzuheben.

 

Begründend führt er sinngemäß aus, dass die der Rückkehrentscheidung zugrunde liegende Verurteilung schon über 2 Jahre zurückliege und daher die Dauer des Einreiseverbotes als unverhältnismäßig erscheine. Es möge daher an die Dauer des bestehenden Aufenthaltsverbotes angeglichen werden.

 

Bezüglich der Gültigkeit des Einreiseverbotes für den gesamten Schengen-Raum verweist der Bw auf die Entscheidung des UVS Wien vom 14. November 2011, FRG/46/12805/2011:

"Die Gültigkeit des Einreiseverbots für den gesamten Schengenraum ist - wie im Folgenden näher ausgeführt wird - eine (mögliche) Rechtsfolge, die sich unmittelbar aus dem Schengen-Vertrag und insbesondere dem Schengener Grenzkodex ergibt, sie ist jedoch nicht von österreichischen Behörden normativ anzuordnen. Dass es dem Berufungswerber aufgrund des über ihn von österreichischen Behörden verhängten Einreiseverbots in der Regel verwehrt sein wird, in einen anderen Schengen- Mitgliedstaat einzureisen, ergibt sich aus der Verordnung (EG) 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (Schengener Grenzkodex) und einer sich darauf gründenden Entscheidung des Mitgliedstaates, in den der mit einem österreichischen Einreiseverbot belegte Drittstaatsangehörige einzureisen beabsichtigt Ein von österreichischen Behörden rechtskräftig verhängtes Einreiseverbot ist in das Schengener-Informationssystem einzutragen. Gemäß Art 5 Abs 11ii d Schengener Grenzkodex ist als Einreisevoraussetzung verankert, dass der Drittstaatsangehörige nicht im Schengener-Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist. Gemäß Art 13. Abs 1 Schengener Grenzkodex wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert, wenn nicht alle Voraussetzungen des Art. 5 erfüllt sind. Gemäß Art 13 Abs 2 leg. dt. ist diese Entscheidung zu begründen und wird die Entscheidung von einer nach nationalem Recht im Einreisestaat zuständigen Behörde erlassen.

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass über eine allfällige Einreisemöglichkeit in einen anderen Schengen-Mitgliedstaat als Österreich nicht österreichische Behörden abschließend entscheiden, sondern die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in den der mit einem österreichischen Einreiseverbot belegte Drittstaatsangehörige einzureisen beabsichtigt. Die Gültigkeit des gegenständlich verhängten Einreiseverbots für den gesamten Schengenraum war daher aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides zu streichen."

 

Der erkennende Senat möge daher das Einreiseverbot bezogen auf den gesamten Schengen-Raum aufheben.

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 14. November 2012 dem UVS des Landes Oberösterreich vor.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

Darüber hinaus wurde auch vom "vertretenen" Bw kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt und dazu korrelierend der erhobene Sachverhalt keineswegs beanstandet.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1.1. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 87/2012, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst auch vom Bw selbst unbestritten, dass er aktuell über keinen Aufenthaltstitel verfügt, zumal er beginnend ab dem Jahr 2006 ausgewiesen und in der Folge vielfach illegal in Österreich aufhältig war ohne diesen Aufenthalt legalisieren zu können. Gegen ihn besteht überdies ein aufrechtes Aufenthaltsverbot. Somit sind eindeutig die Voraussetzungen gemäß
§ 52 FPG gegeben. 

 

Es ist jedoch bei der Beurteilung der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes auch auf Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen. 

 

3.2.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.2.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige          Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.2.3.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Um so mehr gilt dies, wenn durch das persönliche Verhalten eines Fremden und durch dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet werden.

 

3.2.3.2. Im Fall des Bw ist von der fremdenpolizeilichen Maßnahme sowohl das Familien- als auch das Privatleben betroffen, zumal in X neben seiner Lebensgefährtin auch 3 gemeinsame Kinder des Bw leben. Dennoch ist schon hier festzuhalten, dass es dem Bw aufgrund der gegen ihn bestehenden fremdenpolizeilichen Maßnahme des Aufenthaltsverbotes in den letzten Jahren rechtlich nicht möglich war, ein Familienleben am selben Wohnsitz mit seinen Kindern zu führen. Aus dem Akt ergibt sich weiters, dass der Kindesmutter das Obsorgerecht zukommt. Dennoch ist nicht zu leugnen, dass (vor allem aufgrund der  Dauer des Einreiseverbotes schon, was schon hier überprüft werden soll) das Familienleben beeinträchtigt wird.

 

3.2.3.3. Der Aufenthalt des Bw im Bundesgebiet erstreckt sich über – wenn auch durch längere Perioden der Abwesenheit maßgeblich unterbrochene 8 Jahre, dies weitgehend illegal.

 

3.2.3.4. Als beruflich integriert oder gar selbsterhaltungsfähig kann der Bw im Bundesgebiet keinesfalls bezeichnet werden, zumal ihm eine legale Beschäftigung rein rechtlich gar nicht möglich war. Ähnliches gilt für die Verfestigung der sozialen Integration, wenn er auch aufgrund der stetig wiederkehrenden Einreisen seit dem Jahr 2004 fraglos gewisse Kontakte und Bezugspunkte im Bundesgebiet erworben haben mag; dies allerdings weitgehend auf illegaler Basis. Von einer gelungenen Integration kann jedoch keinesfalls gesprochen werden.

 

3.2.3.5. Grundsätzlich wäre das Privatleben des Bw als durchaus schützenswert anzusehen, allerdings ist festzuhalten, dass seit der Verhängung des auf 5 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes im Jänner 2010 der Kontakt zwischen dem Bw und seinen Kindern ohnehin dauerhaft unterbunden ist und überdies der Bw schon davor allenfalls illegal bei seiner "Familie" sein konnte. Die räumliche Abnabelung erfolgte also schon frühzeitig.

 

In diesem Sinne fallen auch die Interessen seiner Kinder sowie auch der Lebensgefährtin weniger ins Gewicht. 

 

3.2.3.6. Der Bw verließ sein Heimatland im Alter von rund 26 Jahren, verbrachte also den Großteil seines Lebens in Serbien. Weiters war er auch in den letzten 8 Jahren – wenn auch nicht immer freiwillig – dort aufhältig. Er ist also in seinem Heimatland völlig sozialisiert, beherrscht die dortige Sprache und kennt die Kultur. Eine Reintegration liegt somit auf der Hand und ist jedenfalls zulässig.

 

3.2.3.7. Auf die vorliegende gerichtliche Verurteilung wird in der Folge noch einzugehen sein. Überdies ist aber festzustellen, dass der Bw eine Reihe von durchaus bedenklichen und schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen im Bereich des Fremden- und Aufenthaltsrechts vorweist, die besonders negativ auf die Beurteilung seiner Bereitschaft sich an in Österreich geltende Normen zu halten ins Gewicht fällt.

 

3.2.3.8. Das Privatleben des Bw entwickelte sich teils während des unrechtmäßigen Aufenthalts.

 

Besondere Verzögerungen von Seiten der Behörden können nicht erkannt werden.

 

3.2.3.9. Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den persönlichen Interessen des Bw gegeben werden muss. Auch wenn letztere durchaus in nicht unerheblicher Weise vorliegen, verlagert sich das Hauptgewicht auf den Schutz der öffentlichen Interessen. Gegen diese haben auch die Interessen der Kinder und der Lebensgefährtin zurückzutreten.

 

Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

3.3.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung unter Einem ein Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für Fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.      wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm. § 26 Abs. 3      des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs.    1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs.     1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein          bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm. 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des   Grenzkontrollgesetzes, des      Meldegesetzes, des          Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des        Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.      wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens         1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.      wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs-        und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich         dabei           nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.      wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich     begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften      rechtskräftig bestraft worden ist;

5.      wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution          geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.      den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es           sei denn er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten       Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7.      bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht         ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach      den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für den selben          Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die     Beschäftigung bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine           Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig       gewesen;

8.      eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat         und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen          Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft,          zwecks Zugangs zum     heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung          aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene          Partnerschaft berufen, aber mit         dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben    im Sinne des Art. 8 EMRK        nicht geführt hat oder

9.      an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder    Aufrechterhaltung          eines Aufenthaltstitels für den          Erwerb oder die    Aufrechterhaltung eines          unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den        Erwerb der österreichischen     Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum       heimischen Arbeitsmarkt oder zur     Hintanhaltung      aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder     vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten          Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder         teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten    oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung          beruhenden strafbaren   Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von   drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.      ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden       ist;

4.      ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich          strafbaren Handlung im sinne dieses Bundesgesetzes oder des     Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder       verurteilt worden ist;

5.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten          Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.      aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der          Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB),           Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person   für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7.      aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der          Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die         öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf      zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die      nationale Sicherheit gefährdet oder

8.      ein Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch      Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein           Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

3.3.2.1.  Mit einer Rückkehrentscheidung ist also gemäß § 53 Abs. 1 FPG gleichzeitig ein Einreiseverbot zu verhängen. Bei der Bemessung dessen Dauer hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 bis 4 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für bis zu 10 Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

 

Als Fiktion dieser Umstände wird in Z. 1 dieser Bestimmung ua. das Vorliegen einer rechtskräftigen, strafgerichtlichen, bedingt oder teilbedingt nachgelassenen Verurteilung von mehr als 6 Monaten angeführt.  

 

3.3.2.2. Der Bw wurde am 28. Juni 2010 vom LG Wien, 21 Hv 112/07 i, wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt auf 3 Jahre, verurteilt.

 

3.3.2.3. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass er

A) Am 24. Mai 2007 in X

1.)  X und deren Mutter X gefährlich mit dem Tod bedroht hatte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er nach der zu nachstehend beschriebener Tathandlung geäußert hatte; „Ich komme heute Nacht und bringe euch alle um!" sowie

2.) X am Körper verletzt hatte, indem er auf sie eingeschlagen hatte, wodurch diese diverse Prellungen, insbesondere im Bereich des Kopfes und des Oberarmes, verbunden mit Hämatomen, erlitt;

B) am 1. April 2010 in X

3.) seine Ex-Lebensgefährtin X durch Versetzen von mehreren Faustschlägen in das Gesicht und Würgen mit beiden Händen in Form eines Hämatoms im Bereich des rechten Auges und Petechien im Bereich des Halses vorsätzlich am Körper verletzt hatte;

4.) durch die Äußerung „Ich werde dich umbringen", sohin mit dem Tod gefährlich bedroht hatte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei er mit einem Küchenmesser vor ihrem Gesicht herumgefuchtelt hatte;

5.) durch die fernmündliche Äußerung „Wenn du dem Polizisten meinen Reisepass gibst, bringe ich dich um", mithin durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, und zwar zur Abstandnahme, seinen Reisepass dem Polizeibeamten zu übergeben, zu nötigen versucht hatte;

 

Am 1. April 2010 hatte der Bw in X den 72-jährigen X durch Versetzen mehrerer Faustschläge im Bereich des Kopfes und Tritten mit den Füßen gegen den am Boden liegenden X vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung des X zur Folge hatte, und zwar eine Platzwunde am Hinterkopf, ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades, eine Fraktur des Stirnfortsatzes des Oberkiefers links, ein Monokelhämatom links, einen Sehnenabriss der Basis des Endgliedes des kleinen Fingers der rechten Hand und Verlust eines Schneidezahnes.

 

3.3.2.4. Der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG ist aufgrund der teilbedingt erlassenen, strafgerichtlichen Verurteilung von 7 Monaten somit zweifelsfrei erfüllt.  

 

3.3.3. Es ist – im Hinblick auf die festzusetzende Dauer des Einreiseverbotes sowie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich schwerwiegend zu gefährden.

 

Die Verhinderung von Straftaten gerade im so sensiblen Bereich der Gewaltdelikte – insbesondere, wenn sie in wiederkehrender und somit in durchaus konstanter Form gegeben sind – zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert.

 

3.3.4. Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung   ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

Es zeugt fraglos von konstanter und erheblicher krimineller Energie über eine zumindest mehrjährige Dauer hinweg teils schwerwiegende Gewaltdelikte verbunden mit einem hohen Aggressionspotential zu begehen. Schon im Jahr 2007 trat die Gewaltbereitschaft des Bw in Form der gefährlichen Drohung und der Körperverletzung seiner Lebensgefährtin zu Tage. Diese steigerten sich noch bis ins Jahr 2010, wo der Bw auch gegen einen 72-jährigen Mann äußerst brutal verfuhr und diesen schwer am Körper verletzte. Bezeichnend ist neben der – wiederum – brutalen Verletzung seiner Lebensgefährtin vor allem auch der Umstand, dass er sie mit dem Tod bedrohte; dies nur für den Fall, dass sie der Polizei seinen Reisepass übergeben würde. Letzterer Umstand stellt das Verbindungsglied zwischen seiner gerichtlichen Straffälligkeit und der – offensichtlich unbelehrbaren – Inakzeptanz gegenüber den fremden- und aufenthaltsrechtlichen Normen, die er über Jahre wiederholt und im vollen Bewusstsein übertrat. Nicht zuletzt reiste er entgegen einem bestehenden Aufenthaltsverbot mehrfach ins Bundesgebiet ein und führte dadurch jegliche Fremdenrechtsordnung ad absurdum. Keine vorgetäuschte freiwillige Ausreise, keine Schubhaft bzw. zwangsweise Abschiebung war in der Lage ihn vom Bundesgebiet fernzuhalten.

 

Reue betreffend die Straftaten oder die Verwaltungsübertretungen kann keinesfalls konstatiert werden. An der Einstellung des Bw hat sich somit nichts geändert, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass er nunmehr geläutert sei. Wenn auch die letzte Verurteilung aus dem Jahr 2010 datiert, kann keinesfalls der Wegfall der kriminellen Energie festgestellt werden.

 

3.3.5. Ohne den Grundsatz in dubio pro "reo" außer Acht zu lassen, folgt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates der Ansicht der belangten Behörde, dass das Verhalten des Bw auch zum jetzigen bzw. zukünftigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten bildet.

 

3.4. Im Lichte der eben getroffenen Feststellungen scheint die Festsetzung der fünfjähriegen Dauer des Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum als unbedingt erforderlich und auch verhältnismäßig. Frühestens nach Ablauf dieser Frist kann allenfalls vom Wegfall des Gefährdungspotentials ausgegangen werden, wobei hier der Bw angehalten sein wird, diesen Beobachtungszeitraum entsprechend zur Änderung seiner Haltung zu nutzen.

 

Die Forderung in der Berufung, das Einreiseverbot nicht über die Geltungsdauer des bestehenden Aufenthaltsverbotes zu erstrecken, erscheint alleine deshalb nicht angebracht, da der Bw mehrfach gegen dieses Aufenthaltsverbot verstieß und neben der strafgerichtlichen Verurteilung somit neuerlich bedenkliche Sachverhalte setzte.

 

3.5.1. Allerdings stellt der Bw nunmehr auch den Antrag den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend einzuschränken, dass die Wortfolge "für den gesamten Schengenraum" entfallen möge.

 

3.5.2. § 53 Abs. 1 FPG normiert zwar, dass das Einreiseverbot für das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gilt; das FPG bleibt aber sowohl nach grammatikalischer Interpretation dieser Bestimmung als auch nach allfälligen expliziten Begriffsbestimmungen die Antwort schuldig, um welche Mitgliedstaaten, welchen internationalen Vertragswerks es sich handelt. Bei Heranziehen der teleologischen Interpretation wie auch der "Erläuternden Bemerkungen" wird deutlich, dass unter dem Begriff "Mitgliedstaaten" hier die Mitgliedstaaten des Schengen-Aquis zu verstehen sind.

 

Wie sich aus dem – vom Bw zitierten Erkenntnis des UVS Wien zutreffend ablesen lässt – ergibt sich das Verbot für einen Fremden, gegen den eine Rückkehrentscheidung eines Schengenstaates erlassen wurde, in andere Schengenstaaten einzureisen oder sich dort aufzuhalten aus der Verordnung (EG) 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (Schengener Grenzkodex). Dabei handelt es sich aber um einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union, der keiner innerstaatlichen Umsetzung bedarf, bzw. ist eine solche grundsätzlich ausgeschlossen.

 

3.5.3. Mit dem vorliegenden Bescheid wurde ein Einreiseverbot angeordnet. Dieses Einreiseverbot gilt (gemäß dem Schengener Grenzkodex) für den gesamten Schengenraum. Es mag zwar fraglich sein, ob die explizite Anführung des Geltungsbereichs erforderlich ist, zumal sich dieser per se schon aus der oa. Verordnung ergibt. Es ist aber dadurch für den Bw materiell nichts gewonnen, da das Einreiseverbot jedenfalls im gesamten Schengenraum gilt, es aber einzelnen Mitgliedstaaten offensteht, davon abzugehen.

 

In diesem Sinn geht aber auch der Spruch nicht zu weit, da er den gesetzlichen Vorgaben des § 53 Abs. 1 folgt und darüber hinaus eine Nennung des Geltungsbereichs nicht entgegen dem Umsetzungsverbot des EU-Rechts scheint.

 

3.5.4. Es war also auch diesem Berufungsantrag nicht zu folgen.

 

3.6. Es war daher im Ergebnis die Berufung als unbegründet abzuweisen und  der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

                                                           Поука о правном леку:

Против овог Решењa није дозвољено уложити уредан правни лек.

 

Напомена:

Против овог Решењa може да се уложи жалба у року од шест недеља од дана достављањa истог на Уставни или Управни суд. Жалбу мора - осим законом предвиђених изузетака – да уложи и потпише надлежни адвокат. На сваку жалбу плаћа се такса у вредности од 220 Евро.

 

Bernhard Pree

 

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