Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-740214/2/AL/HK

Linz, 03.12.2012

B e s c h l u s s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Astrid Lukas über die Berufung der P GmbH, W, G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F W, S, W, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 14. Mai 2012, Zl. Pol96-41-2012, wegen der Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG, § 68 Abs. 1 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 14. Mai 2012, Pol96-41-2012, wurden näher konkretisierte Glücksspielgeräte nach dem Glücksspielgesetz beschlagnahmt. Dieser Beschlagnahmebescheid wurde mit Berufungsentscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 6. August 2012, VwSen-740079/2/AB/Wb bestätigt.

 

Ein weiterer – chronologisch später erlassener – erstinstanzlicher Beschlagnahmebescheid ua. die gleichen Geräte betreffend wurde aufgrund der Berufung der rechtsfreundlich vertretenen P GmbH, W, G, mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 7. August 2012, VwSen-740078/3/AB/Wb wegen bereits erfolgter bescheidförmiger Beschlagnahme aufgehoben. Gleichgehend wurde der P GmbH eine Ausfertigung der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 6. August 2012, VwSen-740079/2/AB/Wb, mit der der verfahrensgegenständliche Beschlagnahmebescheid inhaltlich bestätigt wurde, zugestellt (nachweislich mit RSb zugestellt am 17. August 2012 [Zustellnachweis]).

 

In weiterer Folge übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis der P GmbH im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters diesen – bereits mit VwSen-740079/2/AB/Wb abgesprochenen – erstinstanzlichen Bescheid als Anhang zu einem Begleitschreiben vom 10. Oktober 2012, Pol96-43/2012. In diesem Begleitschreiben wies die belangte Behörde ausdrücklich darauf hin, "dass der übermittelte Beschlagnahmebescheid […] bereits mit Erkenntnis des UVS Oberösterreich, VwSen-740079/2/AB/Wb vom 06.08.2012 bestätigt wurde".

 

Diese nachträgliche Übermittlung des bereits abgesprochenen erstinstanzlichen Beschlagnahmebescheides durch die belangte Behörde (mit Schreiben vom 10. Oktober 2012, Pol96-43-2012) stellt dabei – nicht zuletzt schon aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Berufungsentscheidung des Oö. Verwaltungssenates – keine neuerliche Bescheiderlassung durch die Erstbehörde dar sondern kommt dieser ausschließlich Informationscharakter ohne eigenständigem normativen Gehalt zu.

Eine Berufung gegen dieses Informationsschreiben vom 10. Oktober 2012, Pol96-43-2012, wäre daher von vornherein mangels Bescheidqualität nicht zulässig.

 

 

1.2. Daher richtet sich die vorliegende Berufung der rechtsfreundlich vertretenen G s.r.o. gegen den mit dem Informationsschreiben übermittelten Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 14. Mai 2012, Pol96-41-2012.

 

2.1. Mit Schreiben vom 7. November 2012 übermittelte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Berufungsschrift den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

2.3. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Da die Berufung zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs. 2 VStG entfallen.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung erwogen:

 

3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG (iVm § 24 VStG) sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, grundsätzlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

3.2. Wie unter Punkt 1.1. bereits dargelegt, wurde über den im gegenständlichen Verfahren angefochtenen erstbehördlichen Beschlagnahmebescheid bereits mit Berufungsentscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 6. August 2012, VwSen-740079/2/AB/Wb, in der Sache abgesprochen; damit trat der Oö. Verwaltungssenat als Berufungsbehörde gem. § 66 Abs. 4 AVG an die Stelle der Erstbehörde und wurde der erstbehördliche Beschlagnahmebescheid durch die Berufungsentscheidung zur Gänze ersetzt (siehe nur Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren18, § 66 AVG, Anm 7).

 

Die zitierte Berufungsentscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 6. August 2012, VwSen-740079/2/AB/Wb, wurde (auch) der P GmbH als Verfahrenspartei im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung im Verfahren zu VwSen-740078/3/AB/Wb am 17. August 2012 zugestellt und ist diese somit auch der Berufungswerberin gegenüber formell in Rechtskraft erwachsen.

 

Da mit der vorliegenden Berufung somit die Aufhebung bzw. Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden – weil durch die Sachentscheidung des Oö. Verwaltungssenates ersetzten – erstbehördlichen Bescheides iSd § 68 Abs. 1 AVG iVm § 24 VStG begehrt wird, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Die vorliegende Berufung war daher wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.

 

Im Übrigen wäre – wie bereits unter Punkt 1.1. ausgeführt – auch eine Berufung gegen das bloße Informationsschreiben der belangten Behörde vom 10. Oktober 2012, Pol96-43-2012, mangels eigenständigen normativen Gehalts als unzulässig zurückzuweisen (zum "Nicht-Akt" vgl. nur Thienel/Zeleny, Verwaltungs­verfahren18, § 58 AVG, Anm 3).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

D r . L u k a s

 

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