Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101328/5/Fra/Atz

Linz, 20.09.1993

VwSen - 101328/5/Fra/Atz Linz, am 20. September 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des H H, O, E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 18. Mai 1993, VerkR96/464/3-1993/A/Hel, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die wegen der Verwaltungsübertretung nach 1.) § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a und 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 festgesetzte Geldstrafe von 1.000 S auf 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) und die wegen der Verwaltungsübertretung nach 2.) § 9 Abs.2 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verhängte Geldstrafe in Höhe von 1.000 S auf 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24, 51 und 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Strafverfügung vom 16. März 1993, VerkR96/464/1993, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit. a und § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) und 2.) wegen der Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.2 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) verhängt. Aufgrund des rechtzeitig eingebrachten Einspruches des Beschuldigten gegen das Strafausmaß wurden mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die zu Punkt 1.) verhängte Geldstrafe von 1.500 S auf 1.000 S (die Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden auf 33 Stunden) und die zu Punkt 2.) verhängte Geldstrafe in Höhe von 1.500 S auf 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) herabgesetzt. Begründend führt die Erstbehörde ua aus, daß die vom Berufungswerber geltend gemachten Angaben betreffend seine Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten und insbesondere der Umstand, daß keine einschlägige Vorstrafen vorliegen, maßgebend für die Herabsetzung der Geldstrafe auf jeweils 1.000 S waren.

2. Die Erstbehörde hat aufgrund des eingebrachten Rechtsmittels keine Berufungsvorentscheidung erlassen. Sie legte die Berufung samt bezughabenden Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet, weil jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen nicht verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und in dieser kein ausdrückliches Verlangen nach Durchführung einer Verhandlung gestellt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

3.2. Unter Berücksichtigung der im vorgenannten Punkt rechtserheblichen Strafzumessungskriterien ist auszuführen:

Zum Unrechtsgehalt der Übertretungen:

Durch die dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretungen werden die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit in nicht unerheblichen Maße beeinträchtigt, weshalb diesbezüglich der Erstbehörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie Strafen in der Höhe von jeweils 1.000 S verhängt hat.

Zum Verschuldensgehalt und zur persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten:

Diese Kriterien sind nach Auffassung des O.ö. Verwaltungssenates bei der Strafbemessung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es ist zu bedenken, daß der Beschuldigte zur Tatzeit bereits 32 Jahre Führerscheinbesitzer war und er verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Es kommt ihm daher der Milderungsgrund des § 34 Z2 StGB zugute. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliche Pension in Höhe von 8.000 S, Sorgepflicht für die Ehegattin) wurden von der Erstbehörde berücksichtigt.

3.3. Was die Übertretung nach § 9 Abs.2 StVO 1960 anbelangt, so ist weiters folgendes zu bedenken:

Mit Anonymverfügung wurde für die gegenständliche Übertretung ein Betrag von 450 S bestimmt. Da der Anonymverfügungsbetrag den Unrechtsgehalt der Übertretung widerspiegelt und im ordentlichen Verfahren nach § 19 Abs.2 VStG lediglich mildernde Umstände und keine erschwerenden Umstände zu Tage getreten sind, war die verhängte Strafe auf ein schuldangemessenes Ausmaß zu reduzieren. Für die Übertretung nach § 38 StVO 1960 war dies jedoch nicht zulässig, da dieser Tatbestand nicht mittels Anonymverfügung geahndet wird.

3.4. Zu der weiters vom Berufungswerber aufgeworfenen Frage einer allfälligen unrichtigen Beurteilung des Tatbestandes kann, weil der Einspruch gegen die Strafverfügung auf das Strafausmaß beschränkt war und daher der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, nicht näher eingegangen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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