Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166832/6/Kei/Eg

Linz, 30.10.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des X, X, X, gegen den Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. Juni 2011, Zl. VerkR96-3877-2011, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung gegen den Spruchpunkt 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses wird im Hinblick auf die Schuld und im Hinblick auf die Geldstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 44 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängen Strafe, das sind 22 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugs­weise Wiedergabe):

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

1) Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

Tatort: Gemeinde X, Gemeindestraße Ortsgebiet, Parkplatz unweit des Hauses X 3.

Tatzeit: 24.11.2010, 02:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG

2) Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Fahrzeugart: PKW.

Beschreibung des Fahrzeuges: Mazda 323, grün, X

Tatort: Gemeinde X, Gemeindestraße Ortsgebiet, Parkplatz unweit des Hauses X 3.

Tatzeit: 24.11.2010, 02:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. a KFG

Fahrzeug:

Kennzeichen X, sonstiges Fahrzeug, Mazda 323, grün

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe            falls diese             Freiheits-              gemäß

von                       uneinbringlich       strafe

                            ist, Ersatzfrei-

                            heitsstrafe von

2000,00               1008 Stunden      336 Std                § 37 Abs. 1 i.V.m. § 37                                                                             Abs. 3 Ziff.1 i.V.m. § 37                                                                            Abs. 2 FSG

220,00                 108 Stunden        ---                        § 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

222,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.442,00 Euro."

 

Gegen dieses dem Berufungswerber (Bw) am 7. März 2012 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 15. März 2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebrachte und fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Ich erhebe Berufung gegen das Straferkenntnis der BH Vöcklabruck vom 29.06.2011 (zugestellt am 05.03.2012) mit folgender Begründung:

Ich bin zu dem mir vorgeworfenen Tatzeitpunkt nicht mit dem Auto gefahren und dabei bleibe ich. Im Gerichtsverfahren wurde ich zum damals am selben Tag durchgeführten Einbruch freigesprochen und dabei wurde auch geklärt, dass ich nicht mit dem Fahrzeug gefahren bin. Eine Urteilsausfertigung dazu kann ich heute nicht vorlegen, da diese beim Rechtsanwalt befindlich ist."

 

Da mit dem Spruchpunkt 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der Oö. Verwaltungssenat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. März 2012, Zl. VerkR96-3877-2011-Ber, Einsicht genommen und am 3. Mai 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung war der Bw anwesend.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Bw lenkte das KFZ Mazda 323, grün, mit dem Kennzeichen X, das nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war,  am 24. November 2010 um 02.30 Uhr in der Gemeinde X auf der Gemeindestraße im Ortsgebiet im Bereich des Parkplatzes unweit des Hauses X. Der Bw war zur gegenständlichen Zeit nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der o.a. Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der Unterlagen des gegenständlichen Verwaltungsaktes. Die Tatsache, dass der Bw im gegenständlichen Zusammenhang der Lenker war, ergibt sich aus den durch die Zeugen X und X jeweils am 5. April 2011 gemachten und durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck niederschriftlich aufgenommenen Aussagen. Diesen Aussagen wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung ist demnach erwiesen. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert.

 

Zur Strafbemessung:

§ 19 Abs. 1 VStG lautet:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19 Abs.2 VStG lautet:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Darunter ist eine Vormerkungen, die einschlägig ist. Dies wird als erschwerend gewertet.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw erhält ein Arbeitslosengeld in der Höhe von ca. 820 Euro pro Monat, er hat kein Vermögen, er hat eine Kredit-Rate in der Höhe von 300 Euro pro Monat zu zahlen und er hat keine Sorgepflicht.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls berücksichtigt.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde durch die belangte Behörde zu hoch bemessen. Sie war durch den Oö. Verwaltungssenat neu festzusetzen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum