Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167075/5/Sch/Eg

Linz, 14.12.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Juni 2012, VerkR96-17180-2011/Rad/Pos, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.               Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Juni 2012, VerkR96-17180-2011/Bad/Pos, wurde über Herrn X wegen einer Verwaltungsübertretung des § 103 Abs. 2KFG eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 60 Euro, 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt, weil er mit Schreiben der Behörde vom 19.11.2010 als vom Zulassungsbesitzer bekannt gegebene Auskunftsperson aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen nach Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das KFZ mit dem Kennzeichen X am 12.9.2010 um 11.38 Uhr in X auf der B 3 bei km 224.300, Tatort: BH Perg, Dirnbergerstraße 11, 4320 Perg, Tatzeit: 23.11.2010 bis 7.12.2010, gelenkt habe und er diese Auskunft nicht innerhalb dieser Frist erteilt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 6 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Laut Aktenchronologie wurde mit dem nicht auf den Berufungswerber, sondern auf Herrn X zugelassenen Kombinationskraftwagen mit dem Kennzeichen X eine in der entsprechenden Polizeianzeige näher umschriebene Geschwindigkeitsüberschreitung begangen.

 

Von der Erstbehörde wurde eine mit 30. Oktober 2010 datierte Anfrage im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 an den Zulassungsbesitzer nach dem Lenker abgefertigt, seitens des Zulassungsbesitzers wurde der nunmehrige Berufungswerber als jene Person bezeichnet, die die entsprechende Auskunft erteilen könne.

 

Mit Aufforderung vom 19. November 2010 wurde der Berufungswerber als vom Zulassungsbesitzer genannte Person gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 nach dem Lenker zum relevanten Zeitpunkt befragt. Der Rechtsmittelwerber hat hierauf zwar mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 reagiert, einen konkreten Lenker allerdings nicht benannt.

 

Die Erstbehörde hat hierauf mit Strafverfügung vom 10. Dezember 2010 über den Berufungswerber eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er, obwohl als Zulassungsbesitzer zur Lenkerauskunft aufgefordert, dieser Verpflichtung nicht Folge geleistet habe. Bemerkenswerterweise wird in der Strafverfügung der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des angefragten Fahrzeuges bezeichnet, eine allerdings aktenwidrige Annahme der Erstbehörde.

 

Diese Strafverfügung wurde rechtzeitig beeinsprucht.

 

Sodann kam es zu zwei Versuchen seitens der Erstbehörde, den Zulassungsbesitzer zur Einvernahme vor die Behörde zu laden, letztendlich ist es zu einer Befragung seiner Person nicht gekommen.

 

Im Akt findet sich weiters eine etwas seltsame Polizeianzeige, datiert mit 14. September (!) 2010, wonach der Berufungswerber die gewünschte Auskunft laut Aufforderung vom 19. November (!) 2010 nicht erteilt habe.

 

Seitens der Erstbehörde wurde dann der Akt in der Form weitergeführt, dass eine mit 16. Mai 2011 datierte Aufforderung zur Rechtfertigung an den Berufungswerber abgefertigt wurde. Dort heißt es: "Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19.11.2010 als Auskunftsperson für Lenkererhebungen aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das KFZ mit dem Kennzeichen X zuletzt vor dem 12.9.2010 um 11:38 Uhr in Langenstein auf der ..... gelenkt hat."

 

Die erwähnte Anfrage vom 19. November 2010 hat allerdings einen anderen Text. Dort wurde der Berufungswerber befragt, wer das Fahrzeug am 19.9.2010 um 11:38 Uhr gelenkt habe. In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. Mai 2011 wirft die Behörde also demgegenüber dem Berufungswerber vor, nicht bekannt gegeben zu haben, wer zuletzt vor dem 12.9.2010 um 11:38 Uhr das Fahrzeug gelenkt habe.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis findet sich wiederum eine andere Textierung, hier ist wieder vom konkreten Lenkzeitpunkt 12.9.2010, 11:38 Uhr, die Rede.

 

Laut entsprechendem Postrückschein ist dem Berufungswerber die Lenkeranfrage vom 19. November 2010 am 23. November 2010 zugestellt worden. Die zweiwöchige Auskunftsfrist endet somit am 7. Dezember 2010. Hienach begann demnach die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG zu laufen und endete mit 8. Juni 2011. Innerhalb dieser Frist sind von der Erstbehörde zwei Verfolgungshandlungen getätigt worden. Die eine war die Strafverfügung vom 10. Dezember 2010, wo allerdings ein wesentliches Tatbestandsmerkmal unrichtig angeführt wurde, wonach nämlich der Berufungswerber Zulassungsbesitzer des angefragten Fahrzeuges sei. Diese Funktion kam dem Berufungswerber nicht zu, er war vielmehr die vom Zulassungsbesitzer benannte Person, die die Auskunft erteilen könne. Dieses Tatbestandselement hätte, um die Strafverfügung als taugliche Verfolgungshandlung gelten lassen zu können, hier Aufnahme finden müssen.

 

Die zweite fristgerechte Verfolgungshandlung ist die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. Mai 2011, die deckt sich allerdings wiederum nicht mit der Aufforderung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 vom 19. November 2010, weil der Berufungswerber nicht zur Lenkerbekanntgabe "zuletzt vor dem 19.9.2010 um 11:38 Uhr" befragt worden war. Im übrigen ist diese Diktion ohnehin nicht gesetzeskonform, sie kann sich nur auf abgestellte Fahrzeuge beziehen.

 

Erst im Straferkenntnis vom 12. Juni 2012 wurde von der Erstbehörde ein brauchbarer Tatvorwurf gefunden, allerdings liegt diese Verfolgungshandlung bei weitem außerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG.

 

Der Vollständigkeit halber soll noch angeführt werden, dass grundsätzlich auch die Ladung an den Zulassungsbesitzer vom 1. Februar 2011 und der Ladungsbescheid ebenfalls an diese Person vom 15. März 2011 als Verfolgungshandlungen gewertet werden können, allerdings sind sie in der globalen Formulierung, wie sie die Erstbehörde im Hinblick auf den Tatvorwurf gegenüber dem Berufungswerber verwendet hat, im konkreten Fall auch nicht tauglich.

 

Der Berufung war sohin mangels tauglicher fristgerechter Verfolgungshandlungen Folge zu geben, ohne auf die Frage der Relevanz des Berufungsvorbringens eingehen zu müssen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

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