Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167131/2/Sch/Eg

Linz, 13.12.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10. Juli 2012, Zl. VerkR96-4273-2012, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 5 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10. Juli 2012, Zl. VerkR96-4273-2012, wurde über Herrn X wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit. d StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 25 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt, weil er am 16.2.2012, gegen 14:24 Uhr, im Stadtgebiet X, X B129, unmittelbar vor dem schmalen Grünstreifen zwischen der Ein- und Ausfahrt des Parkplatzes vor dem Rathaus das Fahrzeug, PKW X, weiß, Kennzeichen X, im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder zum Halten abgestellt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 2,50 Euro sowie als Ersatz für Barauslagen für 3 Aktenseiten (á 0,40 Euro) in der Höhe von 1,20 Euro  verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

In der Berufungsschrift vom 30. Juli 2012 heißt es, nachdem der Berufungswerber die Vorgangsweise der Polizeiorgane und der Behörde bei der Überwachung der Vorfallsörtlichkeit bzw. der Verhängung von Verwaltungsstrafen kritisch hinterfragt, dann wörtlich:

 

"Um die ganze Angelegenheit abzurunden, wird meinerseits ein Strafbetrag idH von € 20,-- (Organmandatsstrafe vor Ort) an ihre Behörde überweisen. Da ich ja meine Übertretung nicht bestreite, nur die Art des aufwendigen Behördenweges kritisiere und somit einen Mehraufwand ihrerseits nicht verrechnet haben will.

 

Ich ersuche Sie nochmals, so wie von mir bereits im ersten und auch bereits beim zweiten Einspruchsschreiben angeführt, den Strafbetrag auf die Höhe von Euro 20,-- herabzusetzen."

 

Der Strafrahmen für Halte- und Parkdelikte reicht gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 bis 726 Euro. In diesem Bereich hat die Behörde die konkrete Strafbemessung unter Anwendung der Kriterien des § 19 VStG festzusetzen.

 

Bei Halte- und Parkdelikten handelt es sich im Regelfall nicht um schwerwiegende Verkehrsverstöße. Andererseits soll man diese auch nicht bagatellisieren. Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960 ist von dem Gedanken getragen, dem übrigen Verkehr die Einsicht in eine Kreuzung in ausreichendem Maße zu gewährleisten, also nicht durch abgestellte Fahrzeuge Sichtbehinderungen zuzulassen.

 

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von (bloß) 25 Euro kann angesichts dessen keinesfalls als überhöht angesehen werden. Wie schon in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt, wird damit nicht einmal ein vierprozentiges Ausschöpfen des Strafrahmens erreicht.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hinreichend berücksichtigt, straferschwerende Gründe lagen nicht vor.

 

4. Wenn sich der Berufungswerber kritisch zur Vorgangsweise von Überwachungsorganen äußert, so muss ihm entgegen gehalten werden, dass es ja gerade deren Aufgabe ist, den fließenden und den ruhenden Verkehr zu kontrollieren. Dass damit naturgemäß nicht alle Verkehrsübertretungen geahndet werden können, liegt auf der Hand. Es kann damit vorkommen, dass ein Parksünder ungestraft davonkommt, der andere allerdings eine Verwaltungsstrafe erhält. Auch steht niemandem ein Anrecht darauf zu, dass die Übertretung im Organstrafverfügungswege erledigt wird. Jedem Polizeiorgan, aber auch Privatpersonen, steht es naturgemäß frei, Übertretungen bei der Behörde anzuzeigen.

 

Zu der vom Berufungswerber im erstbehördlichen Verfahren angesprochenen Erteilung einer Ermahnung anstelle der Verhängung einer Geldstrafe ist zu bemerken, dass gegenständlich die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VStG nicht vorliegen. Dem Berufungswerber kann nach der Lage des Falles kein bloß geringfügiges Verschulden angerechnet werden, zumal er das Fahrzeug ja bewusst im Verbotsbereich abgestellt haben musste, ein geringfügiges Versehen kann auch einem nur halbwegs aufmerksamen Fahrzeuglenker beim Abstellen seines Fahrzeuges im Verbotsbereich des § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960 nicht unterlaufen.

 

Der Berufung konnte somit kein Erfolg beschieden sein.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ist von Gesetzes wegen zwingend mit 10 % des Strafbetrages, jener zum Berufungsverfahren mit 20 % desselben vorzuschreiben.

 

Der Ersatz von Kosten, die einer Behörde entstanden sind, etwa für Aktenko0pien, ist in § 76 Abs. 1 AVG begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

 

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