Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167210/./Br/Ai

Linz, 23.11.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, X, X, X, vertreten durch die Rechtsanwälte X X, Mag. X GesbR, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, vom 17.09.2012, Zl.: VerkR96-27968-2012,  nach der am 19.11.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.          Die Berufung wird im Schuldspruch in beiden Punkten  als unbegründet abgewiesen. Das Straferkenntnis wird im Punkt 1) mit der Maßgabe bestätigt, als die Zeit der Alkotestverweigerung am 5.8.2012 um "ca. 01:00 Uhr" festzustellen ist.

             Im Punkt II. wird die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden ermäßigt wird.

 

 

II.         Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber im Punkt 1) als Kosten für das Berufungsverfahren 320 Euro auferlegt (20% der verhängten Geldstrafe).

Im Punkt 2) ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf 10 Euro; für das Berufungsverfahren entfällt in diesem Punkt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:   §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idF BGBl I Nr. 111/2010  iVm § 19, § 24, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG idF BGBl. I Nr. 50/2012;

zu II.:      § 64 Abs.1 u. 2 u. § 65  VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretung 1) nach § 99 Abs.1 lit b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 und 2) wegen § 97 Abs.5  StVO 1960  1) eine Geldstrafe in Höhe von 1.600 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Wochen und 2) von 200 Euro und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei  Tagen verhängt, wobei ihm sinngemäß zur Last gelegt wurde er habe   

1) am 5.8.2012 in der Zeit von 01.00 Uhr (Lenker- und Fahrzeugkontrolle in x auf dem Unimarkt Parkplatz) bis ca. 01.50 Uhr (Abholung durch die Rettung auf der Polizeiinspektion x) gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Durchführung der Atemluftprobe verweigert, obwohl er verdächtig war, unmittelbar vorher den PKW x in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, von x bis nach x gelenkt zu haben (Alkoholisierungsmerkmale: Alkoholgeruch, lallende Aussprache, schwankender Gang, Bindehautrötung).

2) habe er am 5.8.2012 um 00.50 Uhr auf der B145 in x auf Höhe Strkm 29.600 auf Höhe der x als Lenker des PKW x, der durch deutlich sichtbare Zeichen mittels Anhaltestabes (Maglite mit Leuchtkegel) gegebenen Aufforderung zum Anhalten zwecks Lenkerkontrolle durch ein Organ der Straßenaufsicht, keine Folge geleistet.

 

 

 

1.2. Die Behörde erster Instanz führte begründend aus:

Sachverhalt:

Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde der Bezirkshauptmannschaft Gmunden von der Polizeiinspektion Scharnstein am 14.8.2012 angezeigt.

 

Nach der Anzeige erstattete eine andere Verkehrsteilnehmerin am 5.8.2012 um 00.22 Uhr bei der Bezirksleitzentrale Gmunden die Meldung, dass der vor ihr fahrende PKW Audi A4 grün mit dem Kennzeichen x im Bereich x in Schlangenlinien fahren würde. Bei einem weiteren Anruf teilte sie mit, dass sie bereits im Bereich x hinter dem Fahrzeug nachfahren würde und der Lenker mittlerweile fast 3 Unfälle verursacht hätte. Die Streife Gmunden Verkehr 2, besetzt mit RI x und Insp. x postierte sich an der B145, km 29,6 auf Höhe der x in x. Da Kolonnenverkehr in Fahrtrichtung x herrschte und die Kennzeichen in der Dunkelheit schwer abzulesen waren, postierte sich Insp. x geschätzte 50 Meter abwärts und gab das Ankommen des gesuchten Fahrzeuges bekannt. Das Anhaltezeichen wurde mittels Anhaltelampe mit Leuchtkegel deutlich gegeben, wurde jedoch vom Lenker des Fahrzeuges x ignoriert. Mit dem Dienstwagen, welcher gegenüber abgestellt war, konnte der Lenker eingeholt werden und beim x in x angehalten werden. Der Lenker wurde über die vorliegende Anzeige in Kenntnis gesetzt so wie zum Alkovortest und im Anschluss zum Alkotest aufgefordert. Dieser gab zwar an, x zu heißen, wirkte jedoch weder an einer Identitätsfeststellung noch an der weiteren Amtshandlung mit der Begründung "brauch ma net" mit. Der laut Augenschein der Beamten stark alkoholisierte Proband versuchte davonzufahren in dem er während der Amtshandlung versuchte die Fahrertüre zu schließen und den Wagen zu starten. Die Fahrertüre wurde von der Beamtin x festgehalten, so dass der Proband von seinem Vorhaben abließ. Er wurde aufgefordert mitzuwirken. Der Proband versuchte der weiteren Amtshandlung zu entweichen in dem er angab "des interessiert mi net", aus seinem Waren ausstieg, zusperrte und davonging. Trotz mehrmaliger Aufforderung stehenzubleiben, sich auszuweisen, ging der Proband weiter und schimpfte lautstark. Ihm wurde hierbei mehrmals die Festnahme angedroht. Die Festnahme zur Identitätsfeststellung wurde am 05.08.2012 um 01:03 auf dem Parkplatz des x x ausgesprochen. Der Proband wurde von Rl x am Handgelenk festgehalten, da er die Festnahme ignorierte. Da er sich zu wehren begann und mit den Armen wild gestikulierte wurde ihm von Rl x eine Handschelle am Rücken angelegt. Da sich der Proband weiter aggressiv zur Wehr setzte, wurde dringende Unterstützung per Funk angefordert. Die Zweite Handschelle konnte nur mehr vorne angelegt werden, da der Proband sich so sperrte und den Beamtinnen körperkraftmäßig überlegen war. Das Anlegen der Handschellen erfolgte im Sinne des Waffengebrauchsgesetzes als gelinderes Mittel. Die Arretierung der Handschellen war auf Grund der Gegenwehr des x nicht möglich. Aus diesem Grunde entstanden beim Festgenommenen Male an den Handgelenken. Diese Male wurden auf Wunsch des Festgenommenen dokumentiert. Der Festgenommene wurde von der Streife Gmunden Sektor 2 zur PI Altmünster gebracht. Die Handschellen wurden am 05.08.2012 um 01:10 Uhr (nach wenigen Minuten) als sich der Festgenommene etwas beruhigt hatte und seine Identität durch die Beamten der PI Altmünster geklärt wurde, auf der PI Altmünster abgenommen.

 

Mit Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14.8.2012 wurden Ihnen die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen angelastet und Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit geboten, binnen 2 Wochen , eine Stellungnahme abzugeben.

 

Am 23.8.2012 machten Sie folgende Eingabe:

"Am 05. August 2012, gegen 23:45 Uhr, fuhr ich mit meinem PKW, Marke Audi A4, grün metallic lackiert, Kennzeichen x, von x, Bezirk x, Bld x, nach x. Ich war am Open Air der x. Ich hatte drei Bier getrunken und fühlte mich fahrtauglich. Bereits im Ortsgebiet von x, einige hundert Meter nach der Ortstafel, in Fahrtrichtung x, fuhren vor meinem Fahrzeug mehrere PKW, meiner Wahrnehmung nach um die 10, in geringem Abstand, Fahrgeschwindigkeit ca 50 km/h. Bei der Annäherung zur Kreuzung sah ich in Höhe der Kreuzungsmitte am rechten Straßenrand zwei Polizist(innen) stehen. In der Fahrzeugkolonne fuhr ich als letztes Fahrzeug. Bei der sogenannten „x" lenkte ich meinen PKW nach links auf dem für Linksabbiegende vorgesehenen Fahrstreifen, fuhr folglich an der Kolonne an mehreren Fahrzeugen vorbei und bog auf die x in Richtung Ortsmitte von x ein. Die Fahrzeugkolonne fuhr geradeaus in Richtung x weiter. Von dieser Kreuzung, ungefähr 500 Meter entfernt, fuhr plötzlich eine Polizeistreife hinter mir nach. Am Dienstwagen war das Blaulicht eingeschaltet, worauf ich sofort nach rechts auf den x fuhr und mein Fahrzeug anhielt. Das Fahrzeug der Polizei wurde hinter meinem Kfz schräg dahinter abgestellt, eine Polizistin stieg aus, kam zum inzwischen von mir geöffneten Fenster der Fahrertür und forderte mich zur Herausgabe meines Führerscheines auf. Unmittelbar dahinter stand ihre Kollegin. Den beiden sagte ich, dass ich beim Open Air der „x" war, ich mich momentan nicht ausweisen könne, weil ich mich aufgrund des starken Regens umgezogen habe. Meine vom starken Regen durchnässte Lederhose hatte ich auf der rückwärtigen Sitzbank abgelegt. Ich griff nach ihr und stellte fest, dass meine Kellnerbrieftasche nicht mehr in einem der vorderen Hosensäcke war. Wie sich später heraus stellte, war die Kellnerbrieftasche mit € 200,--Inhalt, dem Führerschein und der Bankomatkarte von der rückwärtigen Sitzbank unter dem Beifahrersitz gerutscht. Meine Ehefrau hatte sie beim Abholen des Fahrzeuges dort vorgefunden und mir dann zu Hause übergeben. Eine der Polizistinnen forderte mich zum Alkotest auf. Dem Ansinnen der Fordernden kam ich sofort nach. Auch ein zweites mal. Auf meine Frage zum Ergebnis der Tests sagte die Amtshandelnde, sie seien negativ. Im guten Glauben, dass somit die Angelegenheit erledigt ist, stieg ich aus meinem Auto, versperrte es und ich wollte wegen meiner Müdigkeit nach Hause gehen. Kurz nachdem ich ein paar Schritte vom Fahrzeug weg gemacht hatte, schrie eine der beiden Polizistinnen, „bleiben sie stehen", schon verspürte ich einen Tritt, Schlag oder Stoß gegen den rechten Oberschenkel, in der Folge fiel ich nach vorne auf dem Asphaltboden auf das rechte Knie und mit dem nach vorne gebrachten Armen stützte ich mich am Asphalt ab. Im Fallen nach vorne konnte ich ein Aufprallen mit dem Gesicht auf den Asphalt verhindern. Im Augenblick des Aufstehens legte mir eine der Polizistinnen, ohne Gegenwehr zu leisten, die Handschellen an, wobei sie die an der rechten Hand kräftig zu drückte. Gleichzeitig sagte sie, sie sind festgenommen. Letztlich lief die andere Polizistin zum Streifenwagen und ich vernahm den Wortlaut, wir brauchen Unterstützung beim „x". Ich sagte, wieso nehmen sie mich fest, ich habe doch nichts verbrochen. Ich müsse sofort zur Polizeidienststelle mitfahren, weil ich mich nicht ausweisen habe können. Plötzlich kam ein weiterer Streifenwagen zum „x" gefahren. Zwei Beamte stiegen aus, die mich meinem Anschein nach sofort erkannten (persönlich und namentlich). Meines Erachtens hätte bereits zu diesem Zeitpunkt die Festnahme, die beiden Polizisten erkannten mich, aufgehoben werden müssen, von der Abnahme der Handschellen gar nicht zu sprechen. Zur möglichen Ausweisleistung erlaube ich mir den Hinweis, dass ich im Handschuhfach in einem Etui einige Dokumente mit Lichtbild (Waffenpass, Schiffsführerpatent ua), sowie unter anderem dem Zulassungsschein des von mir gelenkten Fahrzeuges, - wurde von den Beamtinnen nicht verlangt -, in Verwahrung hatte. Unmittelbar nach dem Eintreffen des zweiten Streifenfahrzeuges wurde ich zur Polizeidienststelle in x eskortiert. Bereits während der Fahrt zur Polizeidienststelle in x verspürte ich erhebliche Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenkes. Dies äußerte ich auch. Offenbar wurde die zu enge Einstellung der Handschellen einfach in Kauf genommen. Eine Benommenheit und Schwindelgefühle waren die Folge. Vor dem Stiegenaufgang zur Polizeidienststelle, auf dem Fliesenboden, kam ich mit meinem sogenannten CROCS, Sohle abgenützt, nahezu glatt, mit angelegten Handschellen zu Sturz. Die Fähigkeit, die wahren Gegebenheiten bei vollem Bewusststein zu verfolgen, erschienen mir bereits zu diesem Zeitpunkt eingeschränkt. Auf der Dienststelle forderte ich gegenüber den Beamten ein, endlich die Handschellen abzunehmen, von der Aufhebung der Festnahme und dem weiteren Verlauf einer Amtshandlung bekam ich überhaupt nichts mehr mit, ich war einfach „wehrlos". Auf keinen Fall war ich in der Lage, allfällige Vorgänge zu verfolgen und Entscheidungen zu treffen (Zerrüttung der Bewusstseins- und Willensbildung). Mein Zustand führte sogar so weit, dass ich die Beamten nicht mehr kannte. In Erinnerung ist mir jedoch noch, dass ich nach dem Betreten der Amtsräume mehrfach das Herbeirufen eines Arztes, aber auch eines Rettungswagen gefordert habe. Dem ist zunächst nicht nachgekommen worden. Die Anhaltung meines Fahrzeuges erfolgte um etwa 00.45 Uhr, das Krankenhaus erreichte ich nach einer Fahrzeit von 5 Minuten gegen 02:00 Uhr. Während der Fahrt ins Krankenhaus Gmunden besserte sich mein Erinnerungs- vermögen und mein Allgemeinzustand dahingehend, sodass ich im Rahmen der Befundung durch die diensthabende Ärztin ihren Fragen folgen und sie beantworten konnte. Durch das brutale Anlegen der Handfesseln erlitt ich eine in einem noch nicht näher beschreibbaren Ausmaß dokumentierbare Schmerzempfindende Verletzung. Diesbezüglich waren im Krankenhaus Gmunden ambulante Behandlungen notwendig, inwieweit eine Schädigung der Gefäße und Nerven betroffen ist, kann gegenwärtig nicht beurteilt werden. Im Bereich des Handgelenkes besteht derzeit noch eine augenscheinlich auffallend sichtbare Schwellung, die nach einem Zeitraum von nahezu drei Wochen keine Veränderung zeigte. Zudem tritt im rechten Daumen und linken kleinen Finger Taubheitsgefühl auf, das fallweise auch in den anderen Fingern spürbar ist. Laut behandelnden Arzt handelt es sich seiner Betrachtung nach um einen schweren Bluterguss mit noch nicht absehbaren Folgen. Eine Begutachtung durch einen Neurologen in x ist terminisiert.

 

Am 31.8.2012 wurde Frau Insp. x als Zeugin einvernommen. Sie gab folgendes an: "Die Angaben der Anzeige der Polizeiinspektion Scharnstein vom 10.8.2012 entsprechen den Tatsachen. Ich erhebe diese Angaben zu meiner heutigen Zeugenaussage. Diesen füge ich hinzu, dass das Anhaltezeichen meiner Kollegin x deutlich sichtbar gegeben wurde. Der Beschuldigte muss dieses auch gesehen haben, da er mit seinem Fahrzeug unmittelbar neben der Kollegin vorbeigefahren ist. Da das Anhaltezeichen missachtet wurde, verfolgten wir den Fahrerflüchtigen und führten dann am x eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch. Meine Kollegin fragte dann Herrn x, ob er bereit sei, einen Alkovortest zu machen. Er hat dann nur zwei mal ganz kurz hineingeblasen, es kam jedoch kein Ergebnis zu stände. Daraufhin wurde Herr x von meiner Kollegin mit den Worten "Ich fordere sie zum Alkotest auf aufgefordert, diesen zu machen. Er verweigerte diesen mit den Worten, dass er schon zwei mal in das Vorgestgerät geblasen hat und dies genügen müsse. Einen weiteren Test mache er nicht. Die Aufforderung zum Alkotest hat Herr x mit Sicherheit verstanden. Die Zurechnungsfähigkeit war gegeben. Herr x war zeitlich und örtlich orientiert ".

 

Am 5.9.2012 wurde Frau Rl x als Zeugin einvernommen. Sie gab folgendes an: "Die Angaben meiner Anzeige vom 10.8.2012 entsprechen den Tatsachen. Ich verweise auf diese Angaben und erhebe sie zu meiner heutigen Zeugenaussage. Diesen füge ich hinzu, dass mein Standort gegenüber der x in x auf dem dortigen Gehsteig war. Der Beschuldigte ist ca. 1 Meter neben mir mit seinem Fahrzeug vorbeigefahren. Ich habe ihm mit der großen Maglite ein deutlich sichtbares Anhaltezeichen gegeben. Da der Beschuldigte das Anhaltezeichen missachtete, nahmen wir Verfolgung auf und führten dann auf dem x Parkplatz in x die Amtshandlung durch. Da der Beschuldigte keinen Alkovortest machen wollte, wurde er von mir mit dem Worten "Ich fordere sie zum Alkotest auf zu diesem aufgefordert. Er entgegnete daraufhin, dass er diesen nicht machten brauche, da er ein Kollege ist. Ich teilte ihm dann mit, dass er den Alkotest machen muss, da ansonsten eine Verweigerung vorliegt. Während der Amtshandlung auf der PI Altmünster im Vernehmungsraum habe ich ihn nochmals mitgeteilt, dass er einen Alkotest machen soll, da ansonsten eine Verweigerung vorliegt. Die Aufforderungen zur Durchführung des Alkotestes hat Herr x mit Sicherheit verstanden. Er war zeitlich und örtlich orientiert und hat mir auch mitgeteilt, dass er einen Alkotest nicht machen braucht, da er ein Kollege ist".

 

Bez. Insp. x von der Polizeiinspektion Altmünster führte in seiner Stellungnahme vom 7.9.2012 folgendes aus: " x wurde in gegenständlicher Angelegenheit auch auf der Polizeiinspektion , nach einer Belehrung, nochmals zum Alkotest aufgefordert, welchen er verweigerte. Nach der Amtshandlung, kurz vor dem Eintreffen der Rettung, stimmte er einem Alkovortest zu (Ergebnis 0,89 mg/l). Dieser Vortest wurde am Parkplatz direkt vor der Polizeiinspektion Altmünster, von Bez.lnsp. x im Beisein von Insp. x, durchgeführt.

 

Am 10.9.2012 wurde Ihnen anlässlich Ihrer Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Sie verwiesen auf die bereits gemachten Angaben.

 

In Ihrer abschließenden Stellungnahme vom 12.9.2012 führten Sie folgendes aus: " Gegen den Inhalt des oben bezeichneten Bescheides, wonach ich mich am 05. August 2012 gegen 01:00 Uhr, bei der anschließenden Amtshandlung zu meiner Verwunderung auf dem [Parkplatz beim x in x] (x) um 01:00 Uhr nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert hätte, meine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass ich das KFZ, Kennzeichen x, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, lege ich Berufung ein und begründe dieses wie folgt: Wie bereits dargestellt, führten die beiden amtshandelnden Polizistinnen auf dem bezeichneten Parkplatz zwei Alko - Vortests durch. Auf meine Frage nach dem Ergebnis wurde mir erklärt, dass sie negativ verlaufen seien. Nachdem ich ein paar Schritte von meinem Fahrzeug weg gegangen war, wurde ich von einer der Polizistinnen von hinten durch einen Schlag, Tritt oder Stoß gegen den rechten hinteren Oberschenkel attackiert. In der Folge stürzte ich nach vorne auf den Asphalt des Parkplatzes. Noch beim Abstützen auf dem Asphalt wurde mir zuerst an der rechten Hand die Handschelle angelegt. Nachdem ich aufgestanden war, - ich leistete keinerlei Widerstand - , legte mir eine der Polizistinnen die Handschelle an der zweiten, also linken Hand, an. Entschieden stelle ich in Abrede, dass ich darnach noch dort am beschriebenen Ort (x-PARKPLATZ) von einer der Polizistinnen zu einem Test an einem Alkomaten aufgefordert worden bin. Bei Betrachtung der Gesamtsituation bestehen für mich berechtigte realitätsfremde Zweifel an der Nachvollziehung / Darstellung von Geschehnissen. Die beiden Polizistinnen erklärten mir am beschriebenen Ort lediglich, dass ich „festgenommen bin", weil ich keinen Führerschein mit habe und das Rotlicht des Anhaltestabes missachtet hätte. Dies stellte ich mit der Bemerkung, dass beim Vorbeifahren an der gerade ausfahrenden Fahrzeugkolonne für mich keine Sicht auf den rechten Straßenrand und somit auch auf ihren Standort gewährleistet gewesen sei, in Abrede. Auch verwies ich darauf, dass ich auf sie unmittelbar vor dem Einordnungsvorgang auf dem linken Fahrstreifen, ungefähr in Höhe der Tankstelle, aus einer Entfernung von rund 150 Meter aufmerksam geworden bin.

Sonstiges:

Am 29. August 2012, also am heutigen Tage der nachträglichen Einspruchsergänzung, führte ich mit der Turnusärztin des AKH Gmunden, Dr x, ein Telefongespräch über den Verbleib der seinerzeit (05. August 2012, ca 02:00 Uhr) erfolgten Blutabnahme. Sie konnte sich daran sofort erinnern und verwies darauf, dass ein Ergebnis dieser Blutprobe keine Beweiskraft gehabt hätte. Bezüglich der Probe habe sie keine weiteren Schritte unternommen.

Wenn, wie von mir behauptet, auf der Dienstelle eine eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit durch Handschellenverletzungen bestanden hätte, wäre es Sache der Polizei gewesen, mich dem Amtsarzt vorzuführen. In Verbindung damit rufe ich in Erinnerung, dass ich anfangs beim Betreten der Amtsräume der Polizei in x aufgrund meines schlechten körperlichen Zustandes, -Benommen-, Verwirrtheit, Kreislaufstörungen, Schwindelgefühle -, die Anwesenheit und Behandlung durch einen Arzt sowie den Transport mit der Rettung ins Krankenhaus Gmunden einforderte. Wieso kein Arzt gerufen und der Rettungswagen erst gegen 02:00 Uhr (5. August 2012) - Festnahme erfolgte mindestens eine Stunde vorher - bei der Dienststelle in x eingetroffen ist, entzieht sich meiner Kenntnis, weil ich mich mit besten Willen nur an bestimmte Vorgänge auf der Polizei erinnern kann. Meine Anhaltung beim x war in etwa um 00:50 Uhr, die ambulante Behandlung in AKH Gmunden wurde gegen 01:55 Uhr vorgenommen. Momentan verspüre ich noch immer Schmerzen mit Taubheitserscheinungen, vermehrt im rechten Daumen und Kleinfinger, sowie in den Fingerspitzen der restlichen Finger. Bei augenscheinlicher Betrachtung des rechten Unterarmes sind jetzt noch, inzwischen sind seit dem Vorfall nahezu 4 Wochen verstrichen, Spuren (Ringe) von den Handschellen und eine markante Geschwulst unübersehbar. In diesem Zusammenhang wird am 20. September 2012, 16:30 Uhr, die Begutachtung durch einen Neurologen in x erfolgen.

Über diesen Sachverhalt hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Organ der Landesverwaltung in I. Instanz erwogen.

 

Rechtlich gilt folgendes:

 

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, gemäß Ziffer 1 die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder gemäß Ziffer 2 die Atemluft von Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.

 

Beweiswürdigung:

 

Die Angaben anlässlich der Anzeigeerstattung bzw. der Einvernahme der beiden Polizistinnen Insp. x und Rl x sind schlüssig und in sich widerspruchsfrei und die erkennende Behörde kann auch keinen Grund dafür erblicken, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln, zumal die oben angeführten Personen ihre Angaben anlässlich ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme unter Wahrheitspflicht und unter Androhung strafrechtlicher Konsequenzen tätigten, wohingegen Sie sich als Beschuldigter in jede Richtung verteidigen können. Aus diesem Grund kommt den Angaben der Zeugen erhöhte Beweiskraft zu. Auch kann die Bezirkshauptmannschaft Gmunden keinen Grund erkennen, warum die Zeugen eine ihr fremde Person wahrheitswidrig hätten belasten sollen.

 

Dem gegenüber steht nur Ihr pauschales Bestreiten der Tat, welches keine Entlastung für Sie darstellt. Sie schildern zwar in mehreren Eingaben den genauen Sachverhalt wieder, legen jedoch keine für Sie entlastenden Beweise vor.

 

Die Behörde sieht es daher als erwiesen an, dass Sie die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen objektiv zu verantworten haben.

 

Wenn Sie behaupten, durch einen Sturz so benommen gewesen zu sein, dass Sie dem Inhalt der Amtshandlung inklusive Aufforderung zum Alkotest nicht wahrnehmen konnten, so ist dem entgegenzuhalten, dass es im Wesen einer retrograten Amnesie liegt, dass sich der Proband an keinerlei Umstände nach einem Trauma erinnern kann. In Ihrer Stellungnahme schildern Sie jedoch Vorgänge (Schmerzen wegen zu enger Handschellen, Forderung nach Arzt und Rettung etc.). Auch für einen medizinischen Laien ist dadurch erkennbar, dass Sie an keiner die Schuldfähigkeit ausschließenden Bewusstseinsstörung litten, weshalb auch von der Einholung eines medizinischen Gutachtens abgesehen wurde. Es ist davon auszugehen, dass Ihre Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt in vollem Umfang gegeben war und Sie daher die Ihnen angelasteten Taten auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten haben.

 

Strafbemessung.

 

Bei der Strafbemessung wurden die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 und 2 VStG 1991 in ihrem gesamten Umfang entsprechend berücksichtigt.

 

Es lagen weder mildernde noch erschwerende Umstände vor.

 

Die gegen Sie verhängte Geldstrafe erscheint dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Grad des Verschuldens und auch Ihren persönlichen Verhältnissen (Einkommen: 1600 Euro netto Pension, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) angepasst und geeignet, Sie in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten.

 

Überdies ließ sich die erkennende Behörde bei der Strafbemessung vom Gedanken der Spezialprävention leiten, da die Verhängung von Geldstrafen auch einen potentiellen Täter von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten geeignet ist.

 

Die Vorschreibung der Strafverfahrenskosten gründet sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung, welche er wie folgt ausführt:

"Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden lege ich volle Berufung ein:

 

Wenn die Behörde unter dem Schlagwort „Begründung" den Vorwurf erhebt, dass ich im Räume x mit meinem PKW Schlangen­linie gefahren bin, so teile ich dazu mit, dass ich auf der Fahrt von x bis nach x mehrmals mit meinem Handy tele­fonierte. Im Zuge der Einvernahme auf der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Bearbeiter x, habe ich mich diesbezüglich auch geäußert.

 

Dass ich mittlerweile drei Unfälle verursacht hätte, ist eine reine Unterstellung, die durch nichts zu rechtfertigen ist. Die Mitteilung der Anruferin, wonach ich jemanden gefährdet hätte, weise ich entschieden zurück. Dass mir im Straferkenntnis einleitend eine solche Behauptung unterstellt wird, finde ich mehr als verwerflich. Dazu erspare ich mir jeden weiteren Kommentar.

Der von den beiden Beamtinnen bezeichnete Standort, wo mir das Rotlicht gezeigt worden sein soll, ist erlogen. Offensichtlich wird hier nach einem Grund der späteren Festnahme, - deutlich gegebenes Anhaltezeichen in For eines so dargestellten Rotlichtes -, die rechtlich mehr als in Frage zu stellen ist, gesucht.

 

In meinem noch in der Tatnacht verfassten Bericht stellte ich die Situation klar, wie sie tatsächlich gewesen ist.

 

Schon die Erstellung eines Zeit- und Wegdiagrammes von der rund 200 Meter vom tatsächlichen Standort der Beamtinnen entfernten Anhalte­ortes bis zum x in x würde die Aussage der beiden Polizistinnen in Frage stellen. Noch dazu der herrschende Verkehr, -endlose Kolonnen von Autos, geringer Abstand ua.

 

Ich legte mit meinem PKW vom mir beschriebenen Standort (Kreuzung x Bundesstraße mit der x) der Polizistinnen bis zum x (freiwilliges zum Stillstandbringen meines PKW's) rund 700 Meter zurück. Meine Fahrgeschwindigkeit betrug etwa 40 km/h.

 

Im Widerspruch zur Aussage der Beamtinnen steht auch der Grundsatz der Eigensicherung, Beamtinnen auf sich alleine gestellt, uam.

 

Anmerkung: Vielleicht könnten hier Nachforschungen (Beschlagnahme von Daten) im BÄKS der Polizei weitere Beweismittel, nämlich im Vorfeld anders lautenden Schriftverkehr, hervor bringen.

 

Darüber hinaus verweise ich darauf, wäre das Rotlicht im Kreuzungs­bereich für mich erkennbar gewesen und hätte ich mich einer Amtshandlung entziehen wollen, wäre ich mit meinem Auto nicht eine Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h gefahren.

 

Eine Aufforderung zum Alkomatentest kann angesichts der Aussage einer Polizistinnen gar nicht erfolgt sein, weil eine der beiden erklärte, der Alkovortest sei in beiden Fällen negativ verlaufen.

 

Ich stieg sofort aus meinem Auto, versperrte es, und ging einige Meter vom Auto mit der Bemerkung, dass ich müde bin und nach Hause gehen werde, weg, worauf ich in der Folge von hinten attackiert worden bin.

 

„Dazu wie bereits in meiner Berichterstattung an die STA Wels (wortwörtliche Wiedergabe):

beide Alkohol-Vortests bei Kontrolle laut Aussage einer der Polizistinnen negativ, Alko-Vortests auch nicht abgelehnt also stünde eine Ablehnung eines Tests am Alkomaten im Widerspruch, auf Fortsetzung der Fahrt wegen Müdigkeit freiwillig verzichtet.

 

Unter „Beweismittel" auf Seite 3 in der Anzeige der PI Scharnstein ist angeführt:

 

Zum Test mit dem Vortestgerät aufgefordert: ja

Test mit dem Vortestgerät durchgeführt: nein - WIDERSPRUCH

Die Durchführung des Tests mit dem Vortestgerät

wurde verweigert: ja - WIDERSPRUCH

Der / die ProbandIn wurde daher zur Atemluftmessung mit Alkomaten aufgefordert: ja

Angaben über Alkoholgenuss vor dem Lenken: vorerst keine, später doch, 3 Seidel Bier (Anmerkung: nach Anhaltung gegenüber den Beamtinnen ausgesagt: 3 Bier, nie bestritten)

 

Hingegen wurde vom vernehmenden der BH Gmunden, Fl x, auf Seite 2, der mit x verfassten Niederschrift protokolliert.

 

WIDERSPRUCH zur Aussage der RI x, Alkovortest abgelehnt!

 

"Herr x hat dann kurz [zweimal hinein geblasen), es kam jedoch kein Ergebnis zustande (Anmerkung: holte bewusst tief Luft, blies stark, lange und ohne Unterbrechung ins jeweilige Röhrchen).

Dem gegenüber steht die mir gegenüber getätigte Aussage von einer der Polizistinnen, wonach die beiden Vortests negativ gewesen seien, trotzdem soll ich aufgefordert worden sein, einen Alkotest zu machen.

 

Im Protokoll der BH Gmunden, aufgenommen mit RI x, auf Seite 2, ist vermerkt:

 

„Da der Beschuldigte keinen |Alkovortesl| (Anmerkung: Anzeige in der PI Scharnstein: Test mit dem Vortestgerät durchgeführt: nein) machen wollte, wurde er von mir mit den Worten "Ich forderte sie zum

Alkotesl auf zu diesem aufgefordert".

 

Er (x) entgegnete darauf hin, dass er diesen nicht machen brauche, da er ein Kollege ist usw (Anmerkung: Solche Aussagen entbehren jeder Grundlage, weil im Falle einer solchen Absicht diese von mir gleich im Anschluß an die durchgeführte Anhaltung erfolgt wären).

 

Auf Seite 2 der Anzeige der PI Scharnstein unter dem Schlagwort "Weitere Messdaten" wird die Zustandebringung eines Messer­gebnisses von 0,89 mg/l geschildert, jedoch bereits nach den Amtshandlungen und nach den Vorgängen auf der Dienststelle und zwar auf dem Parkplatz direkt vor der PI Altmünster, vor dem Eintreffen der Rettung.

 

Diese Darstellung findet sich in einem E-Mail an Fl x der BH Gmunden vom Freitag, 07. September 2012, 14:48 Uhr (Anmerkung:

Amtshandlungen wurden am 05. August 2012 vollzogen).

 

Jetzt will sich der Verfasser dieses E-Mails (Bl x) plötzlich auch auf eine Aufforderung und eine Verweigerung eines Alkotestes auf der PI Altmünster durch meine Person erinnern.

 

Bezüglich der Wahrnehmung x (Alkotestverweigerung) wird in der Anzeige der PI Scharnstein überhaupt nicht eingegangen.

 

WIESO hätte ich einen weiteren VORTEST machen sollen, jedenfalls ich weiß davon nichts, wenn die beiden von mir gemachten NEGATIV waren (WIDERSPRUCH).

 

Feststellung durch Ärztin Frau Dr. x im AKH Gmunden bei

Untersuchung, am [05. August 2012 gegen 01:55 Uhr], verwaschene

Sprache, sowie unsicheres Gangbild, - Bewusstseinsstörungen, Gesichtslähmung - hervorgerufen durch unsachgemäßes Anlegen der Handschellen, Atmungsprobleme bestehen seit schweren VU im Jahre 1988 durch erlittenen Nasenbeinbruch, Anschein - Sprechen aus der Nase, Zahnprothese, fallweise nicht am Gaumen aufliegend, Ärztin beschreibt im Erstbericht guten AZ und EZ des Untersuchten, darin hätte sie im Rahmen ihrer Begutachtung mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit leinen Alkoholqeruchl oder eine

offensichtlich merkbare Alkoholbeeinträchtigung des Unter­suchten beschrieben, soferne diese Umstände vorgelegen wären.

 

Auf Polizeidienststelle angesichts des brutalen Anlegens der Handschellen und des erheblichen Verlustes der Zurechnungs­fähigkeit, - Benommenheit, Schwindelgefühle, Verwirrtheit, Kreislauf­und Durchblutungsstörungen, Verlust der zeitlichen und örtlichen Orientierungsinnes, mehrmaliges Ersuchen um Beiziehung

eines Arztes, Verständigung eines Rettungs­wagens, Vorführung zu einem Amtsarzt zum Zwecke der Blutabnahme unterblieben,

Blutabnahme durch die behandelnde Ärztin im AKH Gmunden] über mein Verlangen, kein

Ergebnis, weil ein im Falle einer Laboruntersuchung festgestelltes Ergebnis laut Aussage von Dr. x keine Beweiskraft gehabt hätte.

 

Zur Beweiswürdigung der Behörde:

Dass die AUSSAGEN der Beamtinnen widerspruchsfrei sind, ist meiner Ansicht nach mehr als fraglich. Ihr Wahrheitsgehalt geht an der Realität vollkommen vorbei.

Somit ist in Ihren Aussagen auch ein gravierender Mangel an Beweiskraft und deren Glaubwürdigkeit, - verspätete Anzeige­erstattung an Behörde, vieles deutet auf Verdunkelungs- und Verabredungsgefahr hin, kein bedeutsamer Schriftverkehr in Akte laut Aussage des Stellvertreters des Bezirkskommandantendes x am 16. August, mehr als 10 Tage nach dem Vorfällen.

 

Abschließend noch am Rande dieser Sache: Aussage x`s gegenüber meiner Ehefrau x und mir im Verlaufe der Einvernahme beim Bezirkskommando Gmunden in seiner Räumlichkeit am 16. August 2012: „Wollen Sie leicht die Kollegen an den PRANGER stellen".

Im übrigen verweise ich auf den Inhalt des von mir bis dato vorgelegten Schriftverkehrs.

 

Geht an: 1) STAATSANWALTSCHAFT 4600 WELS

                 2) Unabhängigen Verwaltungssenat Fabrikstraße 32

                      x

 

Hochachtungsvoll x"                                 (mit e.h. Unterschrift)

 

 

2.1. Mit diesen, im vollem Wortlaut und mit den vom Berufungswerber spezifischen Hervorhebungen versehen wiedergegebenen Ausführungen, vermag er jedoch weder der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch deren rechtlichen Beurteilung mit Erfolg entgegen treten.

 

 

2.2. Der Berufungswerber übermittelte vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses bereits am 23.8.2012 an den Unabhängigen Verwaltungssenat einen Schriftsatz. Darin trat er auch schon leidenschaftlich  der gegen ihn geführten Amtshandlung entgegen. Dies abermals mit einem weiteren Schrifstsatz vom 26.8.20012 vom 27.8.2012 und schließlich vom 30.8.2012, welchen ein umfassendes und mit handschriftlichen Anmerkungen versehenes Bildmaterial vom Ort der Anhaltung beigeschlossen wurde.

Ebenso fand eine an den ersten Staatsanwalt bei der StA Wels gerichtete Sachverhaltsdarstellung ("zur strafrechtlichen Beurteilung") vom 12.9.2012 Eingang in den Verfahrensakt, welchem abermals Bilder vom Bereich der Anhalteörtlichkeit bzw. den Standort der Meldungslegerin anlässlich der Anhaltung beigeschlossen sind. Insgesamt belaufen sich die unter Einbeziehung der Bilder vom Berufungswerber bereits vor der Erlassung des hier angefochtenen Straferkenntnis getätigten Eingaben auf 47 Seiten.

All dies erwies sich auch vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat als haltlos!

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Berufungsverhandlung wurde aus verfahrensökonomischen Gründen gemeinsam mit dem ebenfalls vom Berufungswerber betreffend diese Amtshandlung erhobenen Maßnahmenbeschwerde zu verbinden. Hinsichtlich des ebenfalls vorgelegten Führerscheinentzugsverfahrens, welches der Berufungsverhandlung einbezogen wurde, liegt noch keine Entscheidung der Behörde erster Instanz über den vom Berufungswerber bekämpften Mandatsbescheid vor. Mangels Zuständigkeit zur Rechtsmittelentscheidung war dieser Verfahrensakt der Behörde erster Instanz zur Entscheidung über die Vorstellung zurück zu stellen.  

 

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Verlesung der erstinstanzlichen Akteninhalte. Die einschreitende Polizeibeamtinnen, die RIin. x u. Inspin. x und BezInsp. x wurden zeugenschaftlich einvernommen. Ebenfalls die Aufforderin x, die hinter dem Beschwerdeführer nachfahrend die Polizei über den Verdacht einer Beeinträchtigung des bereits im Raum von x vor ihr in Schlangenlinie fahrenden Berufungswerbers. Der an der Berufungsverhandlung persönlich teilnehmende Berufungswerber wurde als Beschuldigter gehört. Ein Vertreter der  Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung ebenfalls teil.

Auf die zeugenschaftliche Anhörung weiterer an der Amtshandlung beteiligt gewesenen Zeugen wurde einvernehmlich verzichtet. Diese waren wegen eines offenkundigen   polizeiinternen Komunikationsfehler zur Verhandlung nicht erschienen, obwohl deren Ladung per FAX nachweislich zugestellt worden war.

Zuletzt wurde anlässlich der Berufungsverhandlung ein Amtsvermerk des Bezirkspolizeikommandos Gmunden, GZ: E1/11046/2012 zum Akt genommen und verlesen.

 

 

4. Sachverhaltslage:

Beim Berufungswerber handelt es sich um einen ehemals dienstführenden Polizei- bzw. Gendarmeriebeamten. Er war an diesem Tag laut eigenen Angaben von einem Konzert der "x" am Heimweg. Frau x verständigte am 5.8.2012, erstmals  um 00:22 Uhr die Polizei und teilte dieser mit, dass ein PKW mit dem Kennzeichen x im Bereich x in Schlangenlinie unterwegs sei. Bei einem nochmaligen Anruf gab die mit ihrem Ehemann hinter diesem PKW nachfahrende Anruferin im Raum x der Polizei bekannt, dass  dieser Lenker zwischenzeitig schon beinahe drei Unfälle verursacht hätte.

Dies war schließlich für die Bezirksleitzentrale (BezInsp. x) der Anlass in den Raum x, auf der B145, bei Strkm 29,6 (x) die Funkstreifebesatzung mit den Polizistinnen x u. x zu entsenden um dort Vorpass halten. Zu dieser Zeit herrschte auf dem benannten Straßenstück zumindest aufgelockerter Kolonnenverkehr. Dies wohl bedingt durch die Rückreise vom Konzert der "x" in x. Die RIin. x  positionierte die Kollegin x etwas weiter südlich auf der B145 um das nach dem Kennzeichen bekannte Fahrzeug zwecks Anhaltung zu avisieren. Auf das Anhaltezeichen mittels Leuchtstab bzw. Signallampe reagierte in der Folge der in Richtung x fahrende Berufungswerber nicht bzw. ignorierte er dieses, indem er – laut Zeugin x – sogar beim Vorbeifahren an der Beamtin x, sogar nach links auswich um etwa nach 100 Metern nach links abzubiegen. Nach der sofort aufgenommenen Nachfahrt konnte der Berufungswerber in x beim dortigen x angehalten werden. 

Dort konnte der Berufungswerber vorerst in seinem Fahrzeug die Fahrzeugpapiere bzw. den Führerschein nicht finden. In der Folge zeigte er sich gegenüber den Kontrollorganen nicht kooperativ u. schließlich sogar renitent. Nachdem er den Vortester  mit bloß geringfügigen und letztlich zu keinem Ergebnis führenden Hineinblasen beatmete, verweigerte er auch den Alkotest. Dabei räumte er selbst den Konsum von vorerst drei Seidel Bier ein, was in der Verhandlung mit drei Halbe angegeben wurde. Die Verweigerung der  Atemluftuntersuchung kam dadurch zum Ausdruck, dass er den Beamtinnen sinngemäß mit dem Hinweis auf seine frühere Funktion zu verstehen gab, "die  (gemeint die Atemluftuntersuchung) bräuchten wir nicht."

Nachdem er in der Folge den Ort der Amtshandlung verlassen bzw. mit dem Auto trotz der laut Meldungsleger augenscheinlich starken Alkoholisierung wegzufahren drohte, stieg er über entsprechende Anordnung durch RIin. x schließlich doch wieder aus seinem Fahrzeug, versperrte dieses und wollte zu Fuß weggehen. Da er sich nach der Hinderung daran gegenüber den körperlich unterlegenen Einschreiterinen auch renitent verhielt, wurde er folglich nach vorheriger mehrfacher Androhung unter Anlegung der Handfesseln um 1:03 Uhr festgenommen. Die Festnahme wurde kurze Zeit später nach zwischenzeitig geklärten Identität des Berufungswerbers kurz nach dem Eintreffen auf der Polizeiinspektion Altmünster wieder aufgehoben.

Der Berufungswerber  nannte gegenüber den Beamtinnen wohl seinen Namen "x", konnte sich aber nicht ausweisen und wirkte auch sonst an der Feststellung seiner Identität nicht mit. Den einschreitenden Polizistinnen war der Berufungswerber als ehemaliger Kollege offenbar nicht bekannt. Seine Identität wurde letztlich erst durch den Zeugen BezInsp. x kurz nach dem Eintreffen auf der Polizeiinspektion Altmünster geklärt.

Dorthin wurde er durch ein von x und x zur Unterstützung gerufenen Funkstreifebesatzung überstellt, nachdem er kurz vorher durch sein offenbar gezielt passives Verhalten "konkludent" die Atemluftuntersuchung mittels Alkomat verweigert hatte. Die Amtshandlung wegen der Atemluftuntersuchung war zum Zeitpunkt der Überstellung bereits beendet. Im Eingangsbereich der Polizeiinspektion kam der Berufungswerber offenbar ohne fremdes Zutun zu Sturz, wobei er sich eine leichte Verletzung am Knie zuzog.

Der Berufungswerber war laut Einschätzung des BezInsp. x voll ansprechbar und sich seines Handelns voll bewusst.

 

 

 

4.1. Beweiswürdigung:

Der Berufungswerber konnte im Rahmen seiner Vernehmung mit seiner Verantwortung nicht überzeugen. Er konnte insbesondere nicht darstellen, dass ihm ein Alkotest bzw. ein Alkovortest nicht möglich gewesen bzw. von ihm nicht gefordert worden oder dieser ihm nicht ermöglicht worden wäre. Ein Alkotest sollte ihm letztlich, trotz der bereits beim x erklärten Verweigerung unmittelbar vor seiner Festnahme, nochmals im Zuge des Wartens auf das Eintreffen des Ambulanzfahrzeuges über kollegiales Zureden durch BezInsp. x ermöglicht werden. Wohl kam bei dieser Gelegenheit ein Vortestergebnis mit 0,89 mg/l zu Stande, jedoch unterblieb abermals eine Atemluftuntersuchung mit dem Alkomat. Das Ergebnis von 0,89 mg/l mehr als eineinhalb Stunden nach Antritt der Fahrt vom Konzert in x spricht eine deutliche Sprache.

Dieses erklärt einerseits das gesamte Verhalten des Berufungswerbers im Zuge dieser Amtshandlung, als auch die unterbliebene Blutauswertung und die diesbezüglich verweigerte Entbindung der Spitalsärztin von ihrer ärztlichen Schweigepflicht.

Der Unabhängige Verwaltungssenat erachtet es als völlig unlogisch, dass die Ärztin dem Berufungswerber gegenüber erklärt haben soll, eine Blutanalyse hätte keine Beweiskraft. Die Auswertung des Blutes wurde offenkundig seinerseits mit Blick auf das zu erwarten gewesene Ergebnis nicht gewünscht.

Dem Berufungswerber wurde offenbar im Krankenhaus Gmunden auf seine Initiative Blut abgenommen, nachdem er dort auf sein Verlangen von der Polizeiinspektion Altmünster weg mit der Rettung eingeliefert wurde.

Wenn er im Rahmen der Berufungsverhandlung dies mit dem Hinweis zu erklären versuchte, dass dies von der Polizei zu fordern gewesen wäre, ist dies schlichtweg unzutreffend und unlogisch, weil ihm das Krankenhaus die Blutanalyse nicht verweigert hätte. Andererseits ist dies für die Frage der Verweigerung der Atemluftuntersuchung unbeachtlich.

 

 

4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderten die Polizistinnen RIin x u. Inspin x den Ablauf der Amtshandlung und jeglicher Testverweigerung im Ergebnis übereinstimmend. Das es zu kleinere Divergenzen in der Darstellung und im Ablauf des Geschehens gekommen ist, ist angesichts der damaligen Stresssituation geradezu logisch, sahen sich doch zwei Frauen mit einem ihnen körperlich überlegenen und als wenig kooperativ bis renitent einzuschätzenden Probanden gegenüber. Als durchaus pikant darf die Behauptung des Berufungswerbers in dessen Berufung gewertet werden, wonach die Handfesseln "brutal" angelegt worden wären, sodass er letztlich in seiner Denkfähigkeit beeinträchtigt worden wäre.  

Die Darstellung der Vorgänge um diese Amtshandlung wurden von den Polizistinnen authentischer und glaubwürdiger vorgetragen. Ohne sich auf die Anzeige zu berufen wurden die Fragen weitgehend spontan und sachlich nachvollziehbar beantwortet. Der sich bei lebensnaher Betrachtung sich vielschichtig gestaltende Verlauf des Geschehens erschwert naturgemäß dessen schriftliche Erfassung und insbesondere die Texteingabe in einer Maske des   VStV-Systems.

Dies gelangt etwa dadurch zum Ausdruck, dass sich auf Seite zwei der Anzeige das Geschehen vom Ende der Amtshandlung (Vortest mit 0,89 mg/l) findet, während sich auf Seite drei wiederum die Angaben des Probanden über die Atemalkoholuntersuchung, auf Seite vier etwa der Sachverhalt in unformatiertem Fließtext und auf Seite fünf schließlich die Umstände der Festnahme beschrieben finden.

4.2.1. Das eine Aufforderung zum Alkomattest ausgesprochen wurde kann mit Blick auf deren zeugenschaftlichen Angaben ebenso wenig in Zweifel gezogen werden, wie auch am Ort der Anhaltung eine ergebnistaugliche Beatmung des Atemluftvortesters nicht erfolgte. Wenn der Berufungswerber, der mit dem offenkundigen Ziel kein Ergebnis zu bekommen in das Gerät lediglich kurz hineinpustete, rechtfertigt dies durchaus die Anmerkung in der Anzeigemaske "Vortest durchgeführt nein" (Seite 3 der Anzeige).

Im Rahmen der Berufungsverhandlung konnten auch keine relevanten Widersprüche der Zeuginnen in deren Aussagen vor der Behörde erster Instanz, weder zur Anzeige noch zur Zeugenaussage vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der Berufungswerber im Zusammenhang mit der Amtshandlung gegen ihn eine umfassende Sachverhaltsdarstellung mit Bildmaterial vom Bereich der vorerst erfolglos verlaufenen Anhaltung an der B 145 an die Staatsanwaltschaft Wels übermittelte. Die Zeugin x legte diesbezüglich einen Nachweis über die zwischenzeitig erfolgten Einstellung des Strafverfahrens gegen sie bzw. der diesbezüglichen Erhebungen vor.

Aus wohl nachvollziehbaren Gründen  versuchte der Berufungswerber, durch möglichst passives Verhalten, sich eine Argumentationsbasis einer nicht beabsichtigten Verweigerung und zuletzt einer ins Spiel zu bringen versuchten Beeinträchtigung seiner Kognitions- u. Dispositionsfähigkeit offen zu halten. Die dabei gewählte Vorgehensweise ist jedoch insbesondere vor dem Hintergrund seiner  berufsbedingten Fach- u. Rechtskenntnis über die Problematik einer  Alkofahrt und Alkotestverweigerung und das Verhalten gegenüber seinem Kollegenkreis nicht mehr nachvollziehbar.

Es ist ihm dennoch nicht gelungen, wie zuletzt vom Zeugen BezInsp. x nachvollziehbar aufgezeigt wurde, der sich mit seinem ehemaligen Kollegen über die Situation einwandfrei unterhalten konnte, sich der Verantwortung über die Alkotestverweigerung erfolgreich zu entziehen. Schließlich deutet auch das gezielte Verhalten des Berufungswerbers, nämlich sein Begehren ins Spital gebracht zu werden und die dort offenbar zielorientierte Untererdung mit der Ärztin  auf keine Einschränkung in seiner Dispositions- u. Diskretionsfähigkeit.  Wie das Ergebnis des Vortests, seine zur Anzeige führende Fahrweise und zuletzt der von ihm gewonnene Eindruck seitens der Polizistinnen, runden das Bild ab und führen zum Schluss, dass der Berufungswerber offenbar alles daran setzte sich dem Beweis einer Alkofahrt zu entziehen.

Das er dafür offenkundig bereit war auch strafrechtlich gegen die nach hA   den Dienst völlig korrekt versehenden Beamtinnen ist an dieser Stelle nicht zu bewerten, spricht jedoch für sich.

 

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand 

1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder …..

 

Dem § 5 Abs.2 zweiter Satz StVO folgend genügt schon der bloße "Verdacht", der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt, zur Rechtsmäßigkeit einer Aufforderung (vgl. VwGH 21. Oktober 2005, 2004/02/0086, mwN).

 

Der Verdacht muss sich demnach einerseits auf die Alkoholisierung und andererseits auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beziehen (vgl. VwGH 20.3.2009 2008/02/0035, sowie VwGH 18.11.2011, 2008/02/0339).

Beide Voraussetzungen trafen hier zu!

Der Judikatur des Höchstgerichtes folgend, unter vielen VwGH 20.3.2009, Zl. 2008/02/0142-6, steht es einer Partei nicht etwa zu die Bedingungen festzusetzen, unter denen sie bereit ist seine Atemluft untersuchen zu lasen. Vielmehr hat sie den von den Organen der Straßenaufsicht erforderlichen Anordnungen, soweit dies nicht unzumutbar ist, zu befolgen. Dies muss dem Berufungswerber als ehemaliges Gendarmerieorgan in ganz besonderer Weise bewusst gewesen sein.

Im Sinne der eingangs genannten Judikatur ist objektive Tatbestand des § 5 Abs.2 StVO bereits mit jeglicher Art der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet (so jüngst wieder VwGH 29.6.2012, 2012/02/0054). Das dem Berufungswerber dann schließlich nochmals Gelegenheit zum Alkotest eröffnet worden wäre, dem er letztlich ebenfalls nicht bereit war nachzukommen, ändert nichts daran, dass bereits schon am Ort der Anhaltung um ca. 01:00 Uhr die Amtshandlung betreffend die Atemluftuntersuchung beendet und der Tatbestand erfüllt war.

Daher war auch der objektive Tatbestand des § 5 Abs.2 StVO 1960 bereits mit der durch Passivität konkludenten Verweigerungshandlung des Berufungswerbers  am Ort der Anhaltung vollendet (VwGH 23.3.2012, 2011/02/0244 mit Hinweis auf VwGH 20. März 2009, Zl. 2008/02/0142).

Selbst eine später erklärte Bereitschaft  zur Ablegung des Alkotests würde nach Abschluss der Amtshandlung nicht mehr zum Erfolg verhelfen (VwGH vom 21.9.2006, Zl. 2006/02/0163, mwN).

Die Tatzeit war hier im Sinne des § 44a Z1 VStG zu korrigieren, weil der Berufungswerber nicht bis 01:50 Uhr den Alkotest verweigerte.

 

 

5.1. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ferner betreffend die Aufforderung zur Atemluftuntersuchung und deren Verweigerung auf ein "situationsbezogenes Verhalten" eines Probanden ab ([gemeint einen Rückschluss auf eine Verweigerung zulassendes Verhalten] VwGH 23.7.2004, 2004/02/0215 mit Hinweis auf VwGH 30.1.2004, 2003/02/0223).

Im Sinne der als gesichert geltenden Judikatur ist bereits ein Weggehen oder das Verlassen eines Raumes bzw. des Ortes der Amtshandlung nach erfolgter Aufforderung zur Durchführung des "Alkomattets", als Verweigerung der Atemluftprobe zu werten. Ebenso trifft dies für Stellen einer Bedingung zu.

Letztlich folgt der Judikatur im Ergebnis, dass es im Fall des § 5 Abs.2 zweiter Satz StVO nur darum gehe, ob zutreffend ein Verdacht  vorlag, ein Beschwerdeführer habe zu einer bestimmten Zeit sein Auto in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, worüber keine direkten Wahrnehmungen vorliegen müssen (Hinweis auf VwGH 21.10.2005, Zl. 2004/02/0086, VwGH 21.9.2006, Zl. 2006/02/0163, VwGH 12.10.2007, 2007/02/0286 und VwGH 23. 5.2002, Zl. 2002/03/0041).

Das hier der Berufungswerber nicht gezielt erklärte keinen Test machen zu wollen, aber letztlich diesen trotz mehrfacher Aufforderung und Belehrung nicht machte, lag wohl in der in der obigen Beweiswürdigung darzulegen versuchten Motivationslage, die wohl darauf zielte das Beweisverfahren zu erschweren um darin zumindest eine größere Chance zu wahren ob der zu vermuten gewesenen Alkofahrt straf- u. sanktionsfrei zu bleiben.

 

Es handelt sich ferner um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG, bei dem vom Verschulden des Täters auszugehen ist, wenn dieser nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.  Die zuletzt vom Berufungswerber ins Spiel gebrachte Bewusstseinsstörung erwies sich letztlich ebenfalls als völlig haltlos.

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Letztere gibt der Berufungswerber mit 1.600 Euro an. Mit Ausnahme des Milderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit, vermag dem Berufungswerber auf Grund seines Verhaltens im Zuge der Amtshandlung und im Verwaltungs(straf-)fahren jedenfalls kein zusätzlicher Milderungsgrund zuerkannt werden.

Im Punkt 2) ist subjektiv tatseitig der staatliche Strafanspruch zumindest teilweise vom Tatunwert der Ahndung des Punktes 1) miterfasst zu sehen. Offenbar versuchte der Berufungswerber einer befürchteten Bestrafung wegen der selbst von ihm zumindest ernsthaft für möglich gehaltenen Alkofahrt zu entgehen. Der Erfolg der versuchten Anhaltung blieb letztlich nicht aus, sodass in diesem Punkt die Geldstrafe durchaus zu reduzieren war.

Im Punkt 1) wurde bloß die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt.

Die Anwendung des § 21 oder des § 20 VStG scheidet hier ex lege aus.

Der Berufung war im Schuldspruch in beiden Fällen und im  Strafausspruch auch zum Punkt 1) ein Erfolg zu versagen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220,00 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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