Linz, 23.11.2012
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, X, X, X, vertreten durch die Rechtsanwälte X X, Mag. X GesbR, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, vom 17.09.2012, Zl.: VerkR96-27968-2012, nach der am 19.11.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I. Die Berufung wird im Schuldspruch in beiden Punkten als unbegründet abgewiesen. Das Straferkenntnis wird im Punkt 1) mit der Maßgabe bestätigt, als die Zeit der Alkotestverweigerung am 5.8.2012 um "ca. 01:00 Uhr" festzustellen ist.
Im Punkt II. wird die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden ermäßigt wird.
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber im Punkt 1) als Kosten für das Berufungsverfahren 320 Euro auferlegt (20% der verhängten Geldstrafe).
Im Punkt 2) ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf 10 Euro; für das Berufungsverfahren entfällt in diesem Punkt ein Verfahrenskostenbeitrag.
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idF BGBl I Nr. 111/2010 iVm § 19, § 24, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG idF BGBl. I Nr. 50/2012; zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 u. § 65 VStG
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretung 1) nach § 99 Abs.1 lit b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 und 2) wegen § 97 Abs.5 StVO 1960 1) eine Geldstrafe in Höhe von 1.600 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Wochen und 2) von 200 Euro und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt, wobei ihm sinngemäß zur Last gelegt wurde er habe
1) am 5.8.2012 in der Zeit von 01.00 Uhr (Lenker- und Fahrzeugkontrolle in x auf dem Unimarkt Parkplatz) bis ca. 01.50 Uhr (Abholung durch die Rettung auf der Polizeiinspektion x) gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Durchführung der Atemluftprobe verweigert, obwohl er verdächtig war, unmittelbar vorher den PKW x in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, von x bis nach x gelenkt zu haben (Alkoholisierungsmerkmale: Alkoholgeruch, lallende Aussprache, schwankender Gang, Bindehautrötung). 2) habe er am 5.8.2012 um 00.50 Uhr auf der B145 in x auf Höhe Strkm 29.600 auf Höhe der x als Lenker des PKW x, der durch deutlich sichtbare Zeichen mittels Anhaltestabes (Maglite mit Leuchtkegel) gegebenen Aufforderung zum Anhalten zwecks Lenkerkontrolle durch ein Organ der Straßenaufsicht, keine Folge geleistet.
1.2. Die Behörde erster Instanz führte begründend aus:
„Sachverhalt: Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde der Bezirkshauptmannschaft Gmunden von der Polizeiinspektion Scharnstein am 14.8.2012 angezeigt. Nach der Anzeige erstattete eine andere Verkehrsteilnehmerin am 5.8.2012 um 00.22 Uhr bei der Bezirksleitzentrale Gmunden die Meldung, dass der vor ihr fahrende PKW Audi A4 grün mit dem Kennzeichen x im Bereich x in Schlangenlinien fahren würde. Bei einem weiteren Anruf teilte sie mit, dass sie bereits im Bereich x hinter dem Fahrzeug nachfahren würde und der Lenker mittlerweile fast 3 Unfälle verursacht hätte. Die Streife Gmunden Verkehr 2, besetzt mit RI x und Insp. x postierte sich an der B145, km 29,6 auf Höhe der x in x. Da Kolonnenverkehr in Fahrtrichtung x herrschte und die Kennzeichen in der Dunkelheit schwer abzulesen waren, postierte sich Insp. x geschätzte 50 Meter abwärts und gab das Ankommen des gesuchten Fahrzeuges bekannt. Das Anhaltezeichen wurde mittels Anhaltelampe mit Leuchtkegel deutlich gegeben, wurde jedoch vom Lenker des Fahrzeuges x ignoriert. Mit dem Dienstwagen, welcher gegenüber abgestellt war, konnte der Lenker eingeholt werden und beim x in x angehalten werden. Der Lenker wurde über die vorliegende Anzeige in Kenntnis gesetzt so wie zum Alkovortest und im Anschluss zum Alkotest aufgefordert. Dieser gab zwar an, x zu heißen, wirkte jedoch weder an einer Identitätsfeststellung noch an der weiteren Amtshandlung mit der Begründung "brauch ma net" mit. Der laut Augenschein der Beamten stark alkoholisierte Proband versuchte davonzufahren in dem er während der Amtshandlung versuchte die Fahrertüre zu schließen und den Wagen zu starten. Die Fahrertüre wurde von der Beamtin x festgehalten, so dass der Proband von seinem Vorhaben abließ. Er wurde aufgefordert mitzuwirken. Der Proband versuchte der weiteren Amtshandlung zu entweichen in dem er angab "des interessiert mi net", aus seinem Waren ausstieg, zusperrte und davonging. Trotz mehrmaliger Aufforderung stehenzubleiben, sich auszuweisen, ging der Proband weiter und schimpfte lautstark. Ihm wurde hierbei mehrmals die Festnahme angedroht. Die Festnahme zur Identitätsfeststellung wurde am 05.08.2012 um 01:03 auf dem Parkplatz des x x ausgesprochen. Der Proband wurde von Rl x am Handgelenk festgehalten, da er die Festnahme ignorierte. Da er sich zu wehren begann und mit den Armen wild gestikulierte wurde ihm von Rl x eine Handschelle am Rücken angelegt. Da sich der Proband weiter aggressiv zur Wehr setzte, wurde dringende Unterstützung per Funk angefordert. Die Zweite Handschelle konnte nur mehr vorne angelegt werden, da der Proband sich so sperrte und den Beamtinnen körperkraftmäßig überlegen war. Das Anlegen der Handschellen erfolgte im Sinne des Waffengebrauchsgesetzes als gelinderes Mittel. Die Arretierung der Handschellen war auf Grund der Gegenwehr des x nicht möglich. Aus diesem Grunde entstanden beim Festgenommenen Male an den Handgelenken. Diese Male wurden auf Wunsch des Festgenommenen dokumentiert. Der Festgenommene wurde von der Streife Gmunden Sektor 2 zur PI Altmünster gebracht. Die Handschellen wurden am 05.08.2012 um 01:10 Uhr (nach wenigen Minuten) als sich der Festgenommene etwas beruhigt hatte und seine Identität durch die Beamten der PI Altmünster geklärt wurde, auf der PI Altmünster abgenommen. Mit Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14.8.2012 wurden Ihnen die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen angelastet und Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit geboten, binnen 2 Wochen , eine Stellungnahme abzugeben. Am 23.8.2012 machten Sie folgende Eingabe: "Am 05. August 2012, gegen 23:45 Uhr, fuhr ich mit meinem PKW, Marke Audi A4, grün metallic lackiert, Kennzeichen x, von x, Bezirk x, Bld x, nach x. Ich war am Open Air der x. Ich hatte drei Bier getrunken und fühlte mich fahrtauglich. Bereits im Ortsgebiet von x, einige hundert Meter nach der Ortstafel, in Fahrtrichtung x, fuhren vor meinem Fahrzeug mehrere PKW, meiner Wahrnehmung nach um die 10, in geringem Abstand, Fahrgeschwindigkeit ca 50 km/h. Bei der Annäherung zur Kreuzung sah ich in Höhe der Kreuzungsmitte am rechten Straßenrand zwei Polizist(innen) stehen. In der Fahrzeugkolonne fuhr ich als letztes Fahrzeug. Bei der sogenannten „x" lenkte ich meinen PKW nach links auf dem für Linksabbiegende vorgesehenen Fahrstreifen, fuhr folglich an der Kolonne an mehreren Fahrzeugen vorbei und bog auf die x in Richtung Ortsmitte von x ein. Die Fahrzeugkolonne fuhr geradeaus in Richtung x weiter. Von dieser Kreuzung, ungefähr 500 Meter entfernt, fuhr plötzlich eine Polizeistreife hinter mir nach. Am Dienstwagen war das Blaulicht eingeschaltet, worauf ich sofort nach rechts auf den x fuhr und mein Fahrzeug anhielt. Das Fahrzeug der Polizei wurde hinter meinem Kfz schräg dahinter abgestellt, eine Polizistin stieg aus, kam zum inzwischen von mir geöffneten Fenster der Fahrertür und forderte mich zur Herausgabe meines Führerscheines auf. Unmittelbar dahinter stand ihre Kollegin. Den beiden sagte ich, dass ich beim Open Air der „x" war, ich mich momentan nicht ausweisen könne, weil ich mich aufgrund des starken Regens umgezogen habe. Meine vom starken Regen durchnässte Lederhose hatte ich auf der rückwärtigen Sitzbank abgelegt. Ich griff nach ihr und stellte fest, dass meine Kellnerbrieftasche nicht mehr in einem der vorderen Hosensäcke war. Wie sich später heraus stellte, war die Kellnerbrieftasche mit € 200,--Inhalt, dem Führerschein und der Bankomatkarte von der rückwärtigen Sitzbank unter dem Beifahrersitz gerutscht. Meine Ehefrau hatte sie beim Abholen des Fahrzeuges dort vorgefunden und mir dann zu Hause übergeben. Eine der Polizistinnen forderte mich zum Alkotest auf. Dem Ansinnen der Fordernden kam ich sofort nach. Auch ein zweites mal. Auf meine Frage zum Ergebnis der Tests sagte die Amtshandelnde, sie seien negativ. Im guten Glauben, dass somit die Angelegenheit erledigt ist, stieg ich aus meinem Auto, versperrte es und ich wollte wegen meiner Müdigkeit nach Hause gehen. Kurz nachdem ich ein paar Schritte vom Fahrzeug weg gemacht hatte, schrie eine der beiden Polizistinnen, „bleiben sie stehen", schon verspürte ich einen Tritt, Schlag oder Stoß gegen den rechten Oberschenkel, in der Folge fiel ich nach vorne auf dem Asphaltboden auf das rechte Knie und mit dem nach vorne gebrachten Armen stützte ich mich am Asphalt ab. Im Fallen nach vorne konnte ich ein Aufprallen mit dem Gesicht auf den Asphalt verhindern. Im Augenblick des Aufstehens legte mir eine der Polizistinnen, ohne Gegenwehr zu leisten, die Handschellen an, wobei sie die an der rechten Hand kräftig zu drückte. Gleichzeitig sagte sie, sie sind festgenommen. Letztlich lief die andere Polizistin zum Streifenwagen und ich vernahm den Wortlaut, wir brauchen Unterstützung beim „x". Ich sagte, wieso nehmen sie mich fest, ich habe doch nichts verbrochen. Ich müsse sofort zur Polizeidienststelle mitfahren, weil ich mich nicht ausweisen habe können. Plötzlich kam ein weiterer Streifenwagen zum „x" gefahren. Zwei Beamte stiegen aus, die mich meinem Anschein nach sofort erkannten (persönlich und namentlich). Meines Erachtens hätte bereits zu diesem Zeitpunkt die Festnahme, die beiden Polizisten erkannten mich, aufgehoben werden müssen, von der Abnahme der Handschellen gar nicht zu sprechen. Zur möglichen Ausweisleistung erlaube ich mir den Hinweis, dass ich im Handschuhfach in einem Etui einige Dokumente mit Lichtbild (Waffenpass, Schiffsführerpatent ua), sowie unter anderem dem Zulassungsschein des von mir gelenkten Fahrzeuges, - wurde von den Beamtinnen nicht verlangt -, in Verwahrung hatte. Unmittelbar nach dem Eintreffen des zweiten Streifenfahrzeuges wurde ich zur Polizeidienststelle in x eskortiert. Bereits während der Fahrt zur Polizeidienststelle in x verspürte ich erhebliche Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenkes. Dies äußerte ich auch. Offenbar wurde die zu enge Einstellung der Handschellen einfach in Kauf genommen. Eine Benommenheit und Schwindelgefühle waren die Folge. Vor dem Stiegenaufgang zur Polizeidienststelle, auf dem Fliesenboden, kam ich mit meinem sogenannten CROCS, Sohle abgenützt, nahezu glatt, mit angelegten Handschellen zu Sturz. Die Fähigkeit, die wahren Gegebenheiten bei vollem Bewusststein zu verfolgen, erschienen mir bereits zu diesem Zeitpunkt eingeschränkt. Auf der Dienststelle forderte ich gegenüber den Beamten ein, endlich die Handschellen abzunehmen, von der Aufhebung der Festnahme und dem weiteren Verlauf einer Amtshandlung bekam ich überhaupt nichts mehr mit, ich war einfach „wehrlos". Auf keinen Fall war ich in der Lage, allfällige Vorgänge zu verfolgen und Entscheidungen zu treffen (Zerrüttung der Bewusstseins- und Willensbildung). Mein Zustand führte sogar so weit, dass ich die Beamten nicht mehr kannte. In Erinnerung ist mir jedoch noch, dass ich nach dem Betreten der Amtsräume mehrfach das Herbeirufen eines Arztes, aber auch eines Rettungswagen gefordert habe. Dem ist zunächst nicht nachgekommen worden. Die Anhaltung meines Fahrzeuges erfolgte um etwa 00.45 Uhr, das Krankenhaus erreichte ich nach einer Fahrzeit von 5 Minuten gegen 02:00 Uhr. Während der Fahrt ins Krankenhaus Gmunden besserte sich mein Erinnerungs- vermögen und mein Allgemeinzustand dahingehend, sodass ich im Rahmen der Befundung durch die diensthabende Ärztin ihren Fragen folgen und sie beantworten konnte. Durch das brutale Anlegen der Handfesseln erlitt ich eine in einem noch nicht näher beschreibbaren Ausmaß dokumentierbare Schmerzempfindende Verletzung. Diesbezüglich waren im Krankenhaus Gmunden ambulante Behandlungen notwendig, inwieweit eine Schädigung der Gefäße und Nerven betroffen ist, kann gegenwärtig nicht beurteilt werden. Im Bereich des Handgelenkes besteht derzeit noch eine augenscheinlich auffallend sichtbare Schwellung, die nach einem Zeitraum von nahezu drei Wochen keine Veränderung zeigte. Zudem tritt im rechten Daumen und linken kleinen Finger Taubheitsgefühl auf, das fallweise auch in den anderen Fingern spürbar ist. Laut behandelnden Arzt handelt es sich seiner Betrachtung nach um einen schweren Bluterguss mit noch nicht absehbaren Folgen. Eine Begutachtung durch einen Neurologen in x ist terminisiert. Am 31.8.2012 wurde Frau Insp. x als Zeugin einvernommen. Sie gab folgendes an: "Die Angaben der Anzeige der Polizeiinspektion Scharnstein vom 10.8.2012 entsprechen den Tatsachen. Ich erhebe diese Angaben zu meiner heutigen Zeugenaussage. Diesen füge ich hinzu, dass das Anhaltezeichen meiner Kollegin x deutlich sichtbar gegeben wurde. Der Beschuldigte muss dieses auch gesehen haben, da er mit seinem Fahrzeug unmittelbar neben der Kollegin vorbeigefahren ist. Da das Anhaltezeichen missachtet wurde, verfolgten wir den Fahrerflüchtigen und führten dann am x eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch. Meine Kollegin fragte dann Herrn x, ob er bereit sei, einen Alkovortest zu machen. Er hat dann nur zwei mal ganz kurz hineingeblasen, es kam jedoch kein Ergebnis zu stände. Daraufhin wurde Herr x von meiner Kollegin mit den Worten "Ich fordere sie zum Alkotest auf aufgefordert, diesen zu machen. Er verweigerte diesen mit den Worten, dass er schon zwei mal in das Vorgestgerät geblasen hat und dies genügen müsse. Einen weiteren Test mache er nicht. Die Aufforderung zum Alkotest hat Herr x mit Sicherheit verstanden. Die Zurechnungsfähigkeit war gegeben. Herr x war zeitlich und örtlich orientiert ". Am 5.9.2012 wurde Frau Rl x als Zeugin einvernommen. Sie gab folgendes an: "Die Angaben meiner Anzeige vom 10.8.2012 entsprechen den Tatsachen. Ich verweise auf diese Angaben und erhebe sie zu meiner heutigen Zeugenaussage. Diesen füge ich hinzu, dass mein Standort gegenüber der x in x auf dem dortigen Gehsteig war. Der Beschuldigte ist ca. 1 Meter neben mir mit seinem Fahrzeug vorbeigefahren. Ich habe ihm mit der großen Maglite ein deutlich sichtbares Anhaltezeichen gegeben. Da der Beschuldigte das Anhaltezeichen missachtete, nahmen wir Verfolgung auf und führten dann auf dem x Parkplatz in x die Amtshandlung durch. Da der Beschuldigte keinen Alkovortest machen wollte, wurde er von mir mit dem Worten "Ich fordere sie zum Alkotest auf zu diesem aufgefordert. Er entgegnete daraufhin, dass er diesen nicht machten brauche, da er ein Kollege ist. Ich teilte ihm dann mit, dass er den Alkotest machen muss, da ansonsten eine Verweigerung vorliegt. Während der Amtshandlung auf der PI Altmünster im Vernehmungsraum habe ich ihn nochmals mitgeteilt, dass er einen Alkotest machen soll, da ansonsten eine Verweigerung vorliegt. Die Aufforderungen zur Durchführung des Alkotestes hat Herr x mit Sicherheit verstanden. Er war zeitlich und örtlich orientiert und hat mir auch mitgeteilt, dass er einen Alkotest nicht machen braucht, da er ein Kollege ist". Bez. Insp. x von der Polizeiinspektion Altmünster führte in seiner Stellungnahme vom 7.9.2012 folgendes aus: " x wurde in gegenständlicher Angelegenheit auch auf der Polizeiinspektion , nach einer Belehrung, nochmals zum Alkotest aufgefordert, welchen er verweigerte. Nach der Amtshandlung, kurz vor dem Eintreffen der Rettung, stimmte er einem Alkovortest zu (Ergebnis 0,89 mg/l). Dieser Vortest wurde am Parkplatz direkt vor der Polizeiinspektion Altmünster, von Bez.lnsp. x im Beisein von Insp. x, durchgeführt. Am 10.9.2012 wurde Ihnen anlässlich Ihrer Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Sie verwiesen auf die bereits gemachten Angaben. In Ihrer abschließenden Stellungnahme vom 12.9.2012 führten Sie folgendes aus: " Gegen den Inhalt des oben bezeichneten Bescheides, wonach ich mich am 05. August 2012 gegen 01:00 Uhr, bei der anschließenden Amtshandlung zu meiner Verwunderung auf dem [Parkplatz beim x in x] (x) um 01:00 Uhr nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert hätte, meine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass ich das KFZ, Kennzeichen x, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, lege ich Berufung ein und begründe dieses wie folgt: Wie bereits dargestellt, führten die beiden amtshandelnden Polizistinnen auf dem bezeichneten Parkplatz zwei Alko - Vortests durch. Auf meine Frage nach dem Ergebnis wurde mir erklärt, dass sie negativ verlaufen seien. Nachdem ich ein paar Schritte von meinem Fahrzeug weg gegangen war, wurde ich von einer der Polizistinnen von hinten durch einen Schlag, Tritt oder Stoß gegen den rechten hinteren Oberschenkel attackiert. In der Folge stürzte ich nach vorne auf den Asphalt des Parkplatzes. Noch beim Abstützen auf dem Asphalt wurde mir zuerst an der rechten Hand die Handschelle angelegt. Nachdem ich aufgestanden war, - ich leistete keinerlei Widerstand - , legte mir eine der Polizistinnen die Handschelle an der zweiten, also linken Hand, an. Entschieden stelle ich in Abrede, dass ich darnach noch dort am beschriebenen Ort (x-PARKPLATZ) von einer der Polizistinnen zu einem Test an einem Alkomaten aufgefordert worden bin. Bei Betrachtung der Gesamtsituation bestehen für mich berechtigte realitätsfremde Zweifel an der Nachvollziehung / Darstellung von Geschehnissen. Die beiden Polizistinnen erklärten mir am beschriebenen Ort lediglich, dass ich „festgenommen bin", weil ich keinen Führerschein mit habe und das Rotlicht des Anhaltestabes missachtet hätte. Dies stellte ich mit der Bemerkung, dass beim Vorbeifahren an der gerade ausfahrenden Fahrzeugkolonne für mich keine Sicht auf den rechten Straßenrand und somit auch auf ihren Standort gewährleistet gewesen sei, in Abrede. Auch verwies ich darauf, dass ich auf sie unmittelbar vor dem Einordnungsvorgang auf dem linken Fahrstreifen, ungefähr in Höhe der Tankstelle, aus einer Entfernung von rund 150 Meter aufmerksam geworden bin. Sonstiges: Am 29. August 2012, also am heutigen Tage der nachträglichen Einspruchsergänzung, führte ich mit der Turnusärztin des AKH Gmunden, Dr x, ein Telefongespräch über den Verbleib der seinerzeit (05. August 2012, ca 02:00 Uhr) erfolgten Blutabnahme. Sie konnte sich daran sofort erinnern und verwies darauf, dass ein Ergebnis dieser Blutprobe keine Beweiskraft gehabt hätte. Bezüglich der Probe habe sie keine weiteren Schritte unternommen. Wenn, wie von mir behauptet, auf der Dienstelle eine eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit durch Handschellenverletzungen bestanden hätte, wäre es Sache der Polizei gewesen, mich dem Amtsarzt vorzuführen. In Verbindung damit rufe ich in Erinnerung, dass ich anfangs beim Betreten der Amtsräume der Polizei in x aufgrund meines schlechten körperlichen Zustandes, -Benommen-, Verwirrtheit, Kreislaufstörungen, Schwindelgefühle -, die Anwesenheit und Behandlung durch einen Arzt sowie den Transport mit der Rettung ins Krankenhaus Gmunden einforderte. Wieso kein Arzt gerufen und der Rettungswagen erst gegen 02:00 Uhr (5. August 2012) - Festnahme erfolgte mindestens eine Stunde vorher - bei der Dienststelle in x eingetroffen ist, entzieht sich meiner Kenntnis, weil ich mich mit besten Willen nur an bestimmte Vorgänge auf der Polizei erinnern kann. Meine Anhaltung beim x war in etwa um 00:50 Uhr, die ambulante Behandlung in AKH Gmunden wurde gegen 01:55 Uhr vorgenommen. Momentan verspüre ich noch immer Schmerzen mit Taubheitserscheinungen, vermehrt im rechten Daumen und Kleinfinger, sowie in den Fingerspitzen der restlichen Finger. Bei augenscheinlicher Betrachtung des rechten Unterarmes sind jetzt noch, inzwischen sind seit dem Vorfall nahezu 4 Wochen verstrichen, Spuren (Ringe) von den Handschellen und eine markante Geschwulst unübersehbar. In diesem Zusammenhang wird am 20. September 2012, 16:30 Uhr, die Begutachtung durch einen Neurologen in x erfolgen. Über diesen Sachverhalt hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Organ der Landesverwaltung in I. Instanz erwogen. Rechtlich gilt folgendes: Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, gemäß Ziffer 1 die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder gemäß Ziffer 2 die Atemluft von Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. Gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Beweiswürdigung: Die Angaben anlässlich der Anzeigeerstattung bzw. der Einvernahme der beiden Polizistinnen Insp. x und Rl x sind schlüssig und in sich widerspruchsfrei und die erkennende Behörde kann auch keinen Grund dafür erblicken, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln, zumal die oben angeführten Personen ihre Angaben anlässlich ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme unter Wahrheitspflicht und unter Androhung strafrechtlicher Konsequenzen tätigten, wohingegen Sie sich als Beschuldigter in jede Richtung verteidigen können. Aus diesem Grund kommt den Angaben der Zeugen erhöhte Beweiskraft zu. Auch kann die Bezirkshauptmannschaft Gmunden keinen Grund erkennen, warum die Zeugen eine ihr fremde Person wahrheitswidrig hätten belasten sollen. Dem gegenüber steht nur Ihr pauschales Bestreiten der Tat, welches keine Entlastung für Sie darstellt. Sie schildern zwar in mehreren Eingaben den genauen Sachverhalt wieder, legen jedoch keine für Sie entlastenden Beweise vor. Die Behörde sieht es daher als erwiesen an, dass Sie die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen objektiv zu verantworten haben. Wenn Sie behaupten, durch einen Sturz so benommen gewesen zu sein, dass Sie dem Inhalt der Amtshandlung inklusive Aufforderung zum Alkotest nicht wahrnehmen konnten, so ist dem entgegenzuhalten, dass es im Wesen einer retrograten Amnesie liegt, dass sich der Proband an keinerlei Umstände nach einem Trauma erinnern kann. In Ihrer Stellungnahme schildern Sie jedoch Vorgänge (Schmerzen wegen zu enger Handschellen, Forderung nach Arzt und Rettung etc.). Auch für einen medizinischen Laien ist dadurch erkennbar, dass Sie an keiner die Schuldfähigkeit ausschließenden Bewusstseinsstörung litten, weshalb auch von der Einholung eines medizinischen Gutachtens abgesehen wurde. Es ist davon auszugehen, dass Ihre Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt in vollem Umfang gegeben war und Sie daher die Ihnen angelasteten Taten auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten haben. Strafbemessung. Bei der Strafbemessung wurden die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 und 2 VStG 1991 in ihrem gesamten Umfang entsprechend berücksichtigt. Es lagen weder mildernde noch erschwerende Umstände vor. Die gegen Sie verhängte Geldstrafe erscheint dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Grad des Verschuldens und auch Ihren persönlichen Verhältnissen (Einkommen: 1600 Euro netto Pension, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) angepasst und geeignet, Sie in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten. Überdies ließ sich die erkennende Behörde bei der Strafbemessung vom Gedanken der Spezialprävention leiten, da die Verhängung von Geldstrafen auch einen potentiellen Täter von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten geeignet ist. Die Vorschreibung der Strafverfahrenskosten gründet sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."
2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung, welche er wie folgt ausführt: "Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden lege ich volle Berufung ein: Wenn die Behörde unter dem Schlagwort „Begründung" den Vorwurf erhebt, dass ich im Räume x mit meinem PKW Schlangenlinie gefahren bin, so teile ich dazu mit, dass ich auf der Fahrt von x bis nach x mehrmals mit meinem Handy telefonierte. Im Zuge der Einvernahme auf der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Bearbeiter x, habe ich mich diesbezüglich auch geäußert. Dass ich mittlerweile drei Unfälle verursacht hätte, ist eine reine Unterstellung, die durch nichts zu rechtfertigen ist. Die Mitteilung der Anruferin, wonach ich jemanden gefährdet hätte, weise ich entschieden zurück. Dass mir im Straferkenntnis einleitend eine solche Behauptung unterstellt wird, finde ich mehr als verwerflich. Dazu erspare ich mir jeden weiteren Kommentar. Der von den beiden Beamtinnen bezeichnete Standort, wo mir das Rotlicht gezeigt worden sein soll, ist erlogen. Offensichtlich wird hier nach einem Grund der späteren Festnahme, - deutlich gegebenes Anhaltezeichen in For eines so dargestellten Rotlichtes -, die rechtlich mehr als in Frage zu stellen ist, gesucht. In meinem noch in der Tatnacht verfassten Bericht stellte ich die Situation klar, wie sie tatsächlich gewesen ist. Schon die Erstellung eines Zeit- und Wegdiagrammes von der rund 200 Meter vom tatsächlichen Standort der Beamtinnen entfernten Anhalteortes bis zum x in x würde die Aussage der beiden Polizistinnen in Frage stellen. Noch dazu der herrschende Verkehr, -endlose Kolonnen von Autos, geringer Abstand ua. Ich legte mit meinem PKW vom mir beschriebenen Standort (Kreuzung x Bundesstraße mit der x) der Polizistinnen bis zum x (freiwilliges zum Stillstandbringen meines PKW's) rund 700 Meter zurück. Meine Fahrgeschwindigkeit betrug etwa 40 km/h. Im Widerspruch zur Aussage der Beamtinnen steht auch der Grundsatz der Eigensicherung, Beamtinnen auf sich alleine gestellt, uam. Anmerkung: Vielleicht könnten hier Nachforschungen (Beschlagnahme von Daten) im BÄKS der Polizei weitere Beweismittel, nämlich im Vorfeld anders lautenden Schriftverkehr, hervor bringen. Darüber hinaus verweise ich darauf, wäre das Rotlicht im Kreuzungsbereich für mich erkennbar gewesen und hätte ich mich einer Amtshandlung entziehen wollen, wäre ich mit meinem Auto nicht eine Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h gefahren. Eine Aufforderung zum Alkomatentest kann angesichts der Aussage einer Polizistinnen gar nicht erfolgt sein, weil eine der beiden erklärte, der Alkovortest sei in beiden Fällen negativ verlaufen. Ich stieg sofort aus meinem Auto, versperrte es, und ging einige Meter vom Auto mit der Bemerkung, dass ich müde bin und nach Hause gehen werde, weg, worauf ich in der Folge von hinten attackiert worden bin. „Dazu wie bereits in meiner Berichterstattung an die STA Wels (wortwörtliche Wiedergabe): beide Alkohol-Vortests bei Kontrolle laut Aussage einer der Polizistinnen negativ, Alko-Vortests auch nicht abgelehnt also stünde eine Ablehnung eines Tests am Alkomaten im Widerspruch, auf Fortsetzung der Fahrt wegen Müdigkeit freiwillig verzichtet. Unter „Beweismittel" auf Seite 3 in der Anzeige der PI Scharnstein ist angeführt: Zum Test mit dem Vortestgerät aufgefordert: ja Test mit dem Vortestgerät durchgeführt: nein - WIDERSPRUCH Die Durchführung des Tests mit dem Vortestgerät wurde verweigert: ja - WIDERSPRUCH Der / die ProbandIn wurde daher zur Atemluftmessung mit Alkomaten aufgefordert: ja Angaben über Alkoholgenuss vor dem Lenken: vorerst keine, später doch, 3 Seidel Bier (Anmerkung: nach Anhaltung gegenüber den Beamtinnen ausgesagt: 3 Bier, nie bestritten) Hingegen wurde vom vernehmenden der BH Gmunden, Fl x, auf Seite 2, der mit x verfassten Niederschrift protokolliert. WIDERSPRUCH zur Aussage der RI x, Alkovortest abgelehnt! "Herr x hat dann kurz [zweimal hinein geblasen), es kam jedoch kein Ergebnis zustande (Anmerkung: holte bewusst tief Luft, blies stark, lange und ohne Unterbrechung ins jeweilige Röhrchen). Dem gegenüber steht die mir gegenüber getätigte Aussage von einer der Polizistinnen, wonach die beiden Vortests negativ gewesen seien, trotzdem soll ich aufgefordert worden sein, einen Alkotest zu machen. Im Protokoll der BH Gmunden, aufgenommen mit RI x, auf Seite 2, ist vermerkt: „Da der Beschuldigte keinen |Alkovortesl| (Anmerkung: Anzeige in der PI Scharnstein: Test mit dem Vortestgerät durchgeführt: nein) machen wollte, wurde er von mir mit den Worten "Ich forderte sie zum Alkotesl auf zu diesem aufgefordert". Er (x) entgegnete darauf hin, dass er diesen nicht machen brauche, da er ein Kollege ist usw (Anmerkung: Solche Aussagen entbehren jeder Grundlage, weil im Falle einer solchen Absicht diese von mir gleich im Anschluß an die durchgeführte Anhaltung erfolgt wären). Auf Seite 2 der Anzeige der PI Scharnstein unter dem Schlagwort "Weitere Messdaten" wird die Zustandebringung eines Messergebnisses von 0,89 mg/l geschildert, jedoch bereits nach den Amtshandlungen und nach den Vorgängen auf der Dienststelle und zwar auf dem Parkplatz direkt vor der PI Altmünster, vor dem Eintreffen der Rettung. Diese Darstellung findet sich in einem E-Mail an Fl x der BH Gmunden vom Freitag, 07. September 2012, 14:48 Uhr (Anmerkung: Amtshandlungen wurden am 05. August 2012 vollzogen). Jetzt will sich der Verfasser dieses E-Mails (Bl x) plötzlich auch auf eine Aufforderung und eine Verweigerung eines Alkotestes auf der PI Altmünster durch meine Person erinnern. Bezüglich der Wahrnehmung x (Alkotestverweigerung) wird in der Anzeige der PI Scharnstein überhaupt nicht eingegangen. WIESO hätte ich einen weiteren VORTEST machen sollen, jedenfalls ich weiß davon nichts, wenn die beiden von mir gemachten NEGATIV waren (WIDERSPRUCH). Feststellung durch Ärztin Frau Dr. x im AKH Gmunden bei Untersuchung, am [05. August 2012 gegen 01:55 Uhr], verwaschene Sprache, sowie unsicheres Gangbild, - Bewusstseinsstörungen, Gesichtslähmung - hervorgerufen durch unsachgemäßes Anlegen der Handschellen, Atmungsprobleme bestehen seit schweren VU im Jahre 1988 durch erlittenen Nasenbeinbruch, Anschein - Sprechen aus der Nase, Zahnprothese, fallweise nicht am Gaumen aufliegend, Ärztin beschreibt im Erstbericht guten AZ und EZ des Untersuchten, darin hätte sie im Rahmen ihrer Begutachtung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit leinen Alkoholqeruchl oder eine offensichtlich merkbare Alkoholbeeinträchtigung des Untersuchten beschrieben, soferne diese Umstände vorgelegen wären. Auf Polizeidienststelle angesichts des brutalen Anlegens der Handschellen und des erheblichen Verlustes der Zurechnungsfähigkeit, - Benommenheit, Schwindelgefühle, Verwirrtheit, Kreislaufund Durchblutungsstörungen, Verlust der zeitlichen und örtlichen Orientierungsinnes, mehrmaliges Ersuchen um Beiziehung eines Arztes, Verständigung eines Rettungswagens, Vorführung zu einem Amtsarzt zum Zwecke der Blutabnahme unterblieben, Blutabnahme durch die behandelnde Ärztin im AKH Gmunden] über mein Verlangen, kein Ergebnis, weil ein im Falle einer Laboruntersuchung festgestelltes Ergebnis laut Aussage von Dr. x keine Beweiskraft gehabt hätte. Zur Beweiswürdigung der Behörde: Dass die AUSSAGEN der Beamtinnen widerspruchsfrei sind, ist meiner Ansicht nach mehr als fraglich. Ihr Wahrheitsgehalt geht an der Realität vollkommen vorbei. Somit ist in Ihren Aussagen auch ein gravierender Mangel an Beweiskraft und deren Glaubwürdigkeit, - verspätete Anzeigeerstattung an Behörde, vieles deutet auf Verdunkelungs- und Verabredungsgefahr hin, kein bedeutsamer Schriftverkehr in Akte laut Aussage des Stellvertreters des Bezirkskommandantendes x am 16. August, mehr als 10 Tage nach dem Vorfällen. Abschließend noch am Rande dieser Sache: Aussage x`s gegenüber meiner Ehefrau x und mir im Verlaufe der Einvernahme beim Bezirkskommando Gmunden in seiner Räumlichkeit am 16. August 2012: „Wollen Sie leicht die Kollegen an den PRANGER stellen". Im übrigen verweise ich auf den Inhalt des von mir bis dato vorgelegten Schriftverkehrs. Geht an: 1) STAATSANWALTSCHAFT 4600 WELS 2) Unabhängigen Verwaltungssenat Fabrikstraße 32 x