Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167317/4/Sch/Eg

Linz, 12.12.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau X, X, vertreten durch die X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 25. Juli 2012, Zl. VerkR96-1147-2012, betreffend Zurückweisung des Einspruches gegen eine Strafverfügung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit Bescheid vom 25. Juli 2012, VerkR96-1147-2012, den Einspruch der Frau X, geb. X, vom 16. Juni 2012 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 3. Februar 2012, VerkR96-1147-2012, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Vorauszuschicken ist, dass die X, namentlich Frau Dipl.Pädagogin X, X, X, mit Eingabe vom 9. August 2012 der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis mitgeteilt hat, dass sie mit Beschluss des Amtsgerichtes Erding vom 29. Mai 2012 die gesetzliche Betreuung der Frau X übernommen habe. Es wird gebeten, künftig den betreuungsrelevanten Schriftwechsel über  die o.g. Bürogemeinschaft zu führen.

 

In diesem Sinne hat der Oö. Verwaltungssenat das Parteiengehör gewahrt und Folgendes mit 6. November 2012 datiertes Schreiben an Frau X gerichtet:

 

"Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat die Berufung der Frau X vom 11. September 2012 gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 25. Juli 2012, VerkR96-1147-2012, zu bearbeiten.

 

Die zugrundeliegende Strafverfügung vom 3. Februar 2012 wurde laut dem in Kopie beiliegenden Postrückschein Frau X am 19. März 2012 vom Zustellorgan ausgehändigt. Damit begann die gesetzliche Einspruchsfrist von zwei Wochen zu laufen und endete daher am 2. April 2012. Der Einspruch vom 16. Juni 2012 ist daher bei weitem verspätet. Da es sich bei Rechtsmittelfristen um gesetzliche Fristen handelt, deren Verkürzung oder Verlängerung einer Behörde nicht zusteht, konnte die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis nur mit einer Zurückweisung des Einspruches wegen Verspätung vorgehen, ohne auf die Sache selbst, etwa wer das Fahrzeug damals tatsächlich gelenkt hatte, eingehen zu können. Für die Berufungsbehörde ist es nicht nachvollziehbar, wie Frau X, wie sie sinngemäß vorbringt, trotz Unterfertigung einer Empfangsbestätigung über die erwähnte Strafverfügung diese dann nicht erhalten haben soll. Immerhin wurde sie laut Postrückschein vom Zustellorgan ihr direkt ausgehändigt.

 

Sie können hiezu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abgeben und auch mitteilen, ob die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid aufrecht bleibt oder zurückgezogen wird."

 

4. Eine Reaktion hierauf ist bislang nicht erfolgt, sodass nunmehr die Berufungsentscheidung zu erlassen war.

 

Es kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im erwähnten Schreiben verwiesen werden. Die Berufungsbehörde hat keinerlei Grund für die Annahme, dass die Strafverfügung der Berufungswerberin nicht am selben Tag, als sie die Übernahmebestätigung unterfertigte, tatsächlich zugekommen sein sollte. Demnach begann die gemäß § 49 Abs. 1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist bereits am 19. März 2012 zu laufen und endete daher am 2. April 2012. Ohne Zweifel liegt somit eine bei weitem verspätete Einbringung des Einspruches (erst am 16. Juni 2012) vor, der von der Erstbehörde zurückzuweisen war. Aufgrund der rechtsrichtigen Entscheidung dieser Behörde konnte somit der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid kein Erfolg beschieden sein.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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