Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-252959/42/BMa/Th

Linz, 30.10.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des W L D, vertreten durch Dr. M F, Rechtsanwalt in W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Wels-Land vom 27. Juli 2011, SV96-220-2010/La, wegen Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Schuldspruch und die verhängte Strafe hinsichtlich des unter Ziffer 1) des bekämpften Straferkenntnisses angeführten R B aufgehoben wird; im übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt, dass anstelle des Absatzes

"Obwohl diese Dienstnehmer nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen und daher in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert sind, wurde hierüber eine, zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung, beim zuständigen Sozialversicherungsträger nicht vor Aufnahme der Tätigkeit erstattet:"

folgende Wortgruppe tritt:

"Die unter Ziffer 2) bis 6) angeführten Dienstnehmer wurde nicht vor Arbeitsantritt bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als geringfügig beschäftigte Person angemeldet, obwohl Sie als Dienstgeber dafür Sorge tragen hätten müssen, dass die Meldung vor Dienstantritt  erstattet wird."

und in den angeführten Rechtsgrundlagen an Stelle § 33 Abs. 1 und 1a ASVG § 33 Abs.2 ASVG tritt.

 

  II.      Der Kostenbeitrag zum Verfahren der belangten Behörde ermäßigt sich auf eine Gesamtsumme von 1.825 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf insgesamt 180 Stunden; für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu Fakten 2) bis 6) des angefochtenen Straferkenntnis in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, d.s. 365 Euro, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 64 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, iVm §§ 24, 51c und 51e sowie 45 Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

zu II.: §§ 64 ff VStG

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (im Folgenden Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie, Herr D W L, haben es als Dienstgeber der Firma D W L, S, O, welcher für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten keinen Bevollmächtigten bestellt und dem zuständigen Sozialversicherungsträger bekannt gegeben hat, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass von dieser Firma als Dienstgeber i.S. § 35 Abs. 1 ASVG am 2.10.2010 gegen 13.55 Uhr auf der Baustelle in S, O (Betreiber: D W L, geb. X), die unten angeführten Personen als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurden.

 

 

 

Obwohl diese Dienstnehmer nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen und daher in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert sind, wurde hierüber ei­ne, zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger nicht vor Aufnahme der Tätigkeit erstattet:

 

1)  B R, geb. X

 

2)  C Z, geb. X

 

3)  J C, geb. X

 

4)  S C, geb. X

 

5)  Z G, geb. X

 

6)  Z C, geb. X

 

 

 

Verletzte Verwaltungsvorschriften:

 

 

 

§§ 33 Abs. 1 und 1 a i.V.m. § 111 ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 i.d.g.F.

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                     falls diese uneinbringlich ist,          gemäß

                                                               Gem. § 16 VStG 1991 eine

                                                               Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 365,-- Euro                           1) 36 Stunden                 § 111 Abs.2 ASVG

2) 365,-- Euro                           2) 36 Stunden

3) 365,-- Euro                           3) 36 Stunden

4) 365,-- Euro                           4) 36 Stunden

5) 365,-- Euro                           5) 36 Stunden

6) 365,-- Euro                           6) 36 Stunden

Gesamtsumme= 2190 Euro                   Gesamt 72 Stunden

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

219 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

                2.409,00 Euro."

 

1.2. Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die angeführten Ausländer seien in einem Arbeitsverhältnis zum Bw gestanden, ohne zum Zeitpunkt der Kontrolle am 2.10.2010 zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein. Der Bw habe keinen Schuldentlastungsbeweis im Sinne des § 5 VStG erbracht. Strafmildernd sei die Unbescholtenheit des Bw gewertet worden, straferschwerend kein Umstand. Dem Bw sei die Möglichkeit eingeräumt worden, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben.

 

1.3. Gegen dieses dem Rechtsvertreter des Bw am 2. August 2011 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 12. August 2011, die am selben Tag bei der belangten Behörde eingebracht wurde.

 

1.4. Die Berufung ficht den Bescheid in seinem gesamten Umfang an und macht als Berufungsgründe Verjährung, unrichtige rechtliche Beurteilung, wesentliche Verfahrensmängel sowie unrichtige und unvollständige Sachverhalts-feststellungen geltend und richtet sich auch gegen die Strafhöhe.

 

2.1. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 16. August 2011 die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Weil keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

2.2. Der Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde und hat am 13. Juli 2012 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, die am 21. September 2012 fortgesetzt wurde. Zu dieser Verhandlung sind der Berufungswerber in rechtsfreundlicher Vertretung und Vertreter der Organpartei gekommen. Der Berufungswerber wurde ebenso wie die Zeugen S C am 13. Juli 2012 und J Y am 21. September 2012 unter Beiziehung einer Dolmetscherin befragt. Weiters wurden die Kontrollorgane W S, J M-K und T W als Zeugen einvernommen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist Inhaber und Betreiber des Chinarestaurants in O, S. Am 2. Oktober 2010 gegen 13.55 Uhr wurden von ihm die chinesischen Staatsangehörigen Z C beim Zuschnitt von Holzplatten im Chinarestaurant, C J bei Dachstuhlarbeiten, G Z und C Z sowie C S beim Baumschnitt im Gastgarten des Lokals entgeltlich beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet wurden.

 

zu 1) des angefochtenen Bescheids – B R:

R B wurde anlässlich der Kontrolle bei der Ausführung von Vollwärmeschutzarbeiten (Netzen) angetroffen. Zu Beginn der Kontrolle hat der Bw angegeben, dass er mit B einen Vertrag hätte, dies hat er aber noch während seiner Befragung am 2.10.2012 widerrufen. B wurde weder anlässlich der Kontrolle noch im erstinstanzlichen Verfahren befragt. B ist nun Arbeitnehmer des Bw und wohnt auch bei diesem. Er wurde sowohl zur Verhandlung am 13. Juli 2012 als auch zur Verhandlung am 21. September 2012 geladen, wobei er zum letzten Verhandlungstag mittels Ladungsbescheid unter Androhung einer Ordnungsstrafe geladen wurde. Dennoch ist R B zur Verhandlung nicht erschienen. Vom Berufungswerber wurde in der mündlichen Verhandlung am 21. September angegeben, dass sich B in letzter Zeit immer in Österreich aufgehalten hat (Seite 1 des Tonbandprotokolls vom 21. September 2012).

 

 

zu 2) des angefochtenen Bescheids - C Z:

C Z hat beim Bw gewohnt und ihm wiederholt bei Arbeiten geholfen, bei denen er auch betreten wurde. So ist aktenkundig, dass er bereits am 12.10.2009 (VwSen-252444) und auch am 30.07.2010 (VwSen-252955 und VwSen-252958) bei Arbeiten für den Bw angetroffen wurde. Der Bw wusste, dass sich der entfernt Verwandte C Z nicht in Österreich aufhalten und arbeiten darf. Der Bw wusste, dass C Z Arbeiten wie das Zuschneiden von Holzplatten bewerkstelligen kann, dieser hat nämlich auch in China solche Arbeiten gemacht.

Es kann nicht festgestellt werden, für welchen Zweck die Holzplatte von C Z zugeschnitten wurde. Die Höhe der Entlohnung kann auch nicht festgestellt werden.

 

zu 3) des angefochtenen Bescheids – J C:

J C ist ein langjähriger Bekannter des Berufungswerbers, der Erfahrung mit der Errichtung von Dachstühlen hat. Dies wusste der Berufungswerber und er hat ihm ein Ticket für die Hin- und Rückfahrt einer Zugreise aus Italien gezahlt, damit dieser zu ihm kommt und Anordnungen bei der Errichtung des Dachstuhls geben kann. Der Bw hat das Material zur Sanierung des Dachs selbst besorgt.

J C ist in Italien Tischler und Zimmermann. J C hat beim Bw übernachtet und er wurde von ihm auch verköstigt. Die Höhe seiner Entlohnung kann nicht festgestellt werden.

 

zu 4) des angefochtenen Bescheids S C:

S C ist mit Z G und Z C gemeinsam am 2.10.2010 zum Chinarestaurant des Bw gekommen und hat dort beim Wegräumen der Äste des Baumschnitts geholfen. S C ist ein entfernter Verwandter des Bw und wurde ab 6. Oktober 2010 von diesem zur Sozialversicherung gemeldet.

S C wusste, dass der Bw Hilfe beim Wegräumen der Äste beim Baumschnitt benötigt.

Die Höhe der Entlohnung kann nicht festgestellt werden. S C wird vom Bw verköstigt.

 

zu 5) des angefochtenen Bescheids – Z G: Z G ist gemeinsam mit S C zum Chinarestaurant des Bw gekommen und hat dort beim Wegräumen der Äste geholfen. Die Höhe der Entlohnung kann nicht festgestellt werden. Z G wurde vom Bw verköstigt.

 

zu 6) des angefochtenen Bescheids – Z C:

Z C wurde gemeinsam mit S C und Z G beim Wegtragen von Ästen angetroffen. Er ist gemeinsam mit S C zum Chinarestaurant des Bw gekommen. Z C wurde ein weiteres Mal bei Hilfsarbeiten im Chinarestaurant betreten und zwar am 21. Jänner 2011 bei der Verrichtung von Küchenhilfsarbeiten. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Bw eine Beschäftigungsbewilligung für Z C beantragt. Er wurde vom Bw verköstigt.

 

zu 1) bis 6):

Die Höhe des vom Bw den Arbeitern gezahlten Entgelts kann ebenso wenig festgestellt werden, wie das zeitliche Ausmaß der jeweiligen Beschäftigung.

Der wirtschaftliche Erfolg der Arbeit der unter den Punkten 1) bis 6) angeführten Personen ist ausschließlich dem Bw zum Betrieb seines Chinarestaurants zugute gekommen.

Die anwesenden Personen haben kein eigenes Werkzeug beigestellt und haben die Arbeiten verrichtet, über die der Bw mit ihnen gesprochen hat.

 

3.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt:

 

Zwar hat sich der Berufungswerber anlässlich der mündlichen Verhandlung gegen die Verlesung seiner niederschriftlichen Befragung am 02.10.2010 mit dem Argument ausgesprochen, es sei kein Dolmetscher beigezogen worden, obwohl dies notwendig gewesen wäre (Seite 1 des Tonbandprotokolls vom 13. Juli 2012). Letzterem steht aber die zeugenschaftliche Aussage des T W (Seite 15 des Tonbandprotokolls vom 13. Juli 2012) entgegen, wonach es kein Problem gewesen sei, sich mit Herrn D in einfachen Fragen zu verständigen. D habe problemlos in deutscher Sprache geantwortet. D habe niemals sinnwidrige Angaben auf die gestellten Fragen gemacht. Für ihn habe es keinen Anhaltspunkt gegeben, dass er die niederschriftliche Befragung nicht verstehe. D habe auch das Protokoll unterschrieben.

Weil gemäß § 46 AVG die Unbeschränktheit der Beweismittel und der Grundsatz der Gleichwertigkeit aller Beweismittel gilt, konnte die am 02.10.2010 getätigte Aussage auch bei der Beurteilung herangezogen werden, selbst wenn der Rechtsvertreter des Berufungswerber sich gegen die Verlesung ausgesprochen hat. Dem steht nicht der Grundsatz der Unmittelbarkeit im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat entgegen. So bestimmt § 51g VStG zwar, dass der Unabhängige Verwaltungssenat die zur Entscheidung der Sache erforderlichen Beweis aufzunehmen hat, jedoch können gemäß Abs.3 leg.cit Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten verlesen werden, wenn dieser in der mündlichen Verhandlung in wesentlichen Punkten von seinen früheren Aussagen abweicht.

Die abweichenden Aussagen des Bw konnten in der mündlichen Verhandlung daher den Befragten vorgehalten werden.

 

Den Aussagen des Berufungswerbers am 02.10.2010 ist deshalb erhöhte Bedeutung beizumessen, weil diese gleich anlässlich der Kontrolle bei der Erstbefragung unbeeinflusst von späteren Ereignissen gemacht wurden. Zum Großteil hat der Bw diese in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt.

 

zu 2) C Z:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Aussagen des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2012 (Seiten 8 bis 11). Nicht gefolgt werden kann den Angaben des Berufungswerbers, dass C Z das Holz für dein Eigenbedarf zugeschnitten hat, wurde diese Variante doch erst anlässlich der mündlichen Verhandlung vom Vertreter des Berufungswerbers ins Spiel gebracht (Seite 10 des Tonbandprotokolls vom 13. Juli 2012). Der Zweck, für den die Holzplatte zugeschnitten wurde, konnte nicht eruiert werden. Der Bw hat nicht bestritten, dem C Unterkunft gewährt zu haben und diesen zu verköstigen.

 

zu 3) J C:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Aussagen des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2012 (Seite 2 bis 4 des Tonbandprotokolls vom 13. Juli 2012). Der Bw hat gar nicht bestritten, die Zugtickets für J C bezahlt zu haben und diesem Verpflegung und Unterkunft gewährt zu haben.

 

zu 5) Z G: Die Tätigkeit des Z G wird vom Bw nicht bestritten. Soweit dieser ausführt, Z G habe keine Entlohnung erhalten und nur freiwillig mitgeholfen, was auch von S C in der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2012 bestätigt wurde, so ist darauf hinzuweisen, dass bei dieser Kontrolle nicht nur ein einzelner Ausländer bei den Arbeiten am Chinarestaurant angetroffen wurden, sondern mehrere Personen offensichtlich vom Bw zur Mithilfe organisiert wurden.

S C hat in diesem Zusammenhang widersprüchliche Aussagen gemacht. Zunächst hat er angegeben, nur zufällig gesehen zu haben, dass ein Baumschnitt erfolgt ist (Seite 18 des Tonbandprotokolls vom 13. Juli 2012); schließlich hat er aber zugestanden, dass er wusste, dass am 2. Oktober 2010 Bäume geschnitten werden (Seite 20 des Tonbandprotokolls vom 13. Juli 2012). Er gibt auf Seite 19 des Tonbandprotokolls vom 13. Juli 2012 an, er könne sich daran erinnern, dass der Bw geäußert habe, dass die Äste weggeräumt werden sollen, kurz danach erklärte er jedoch, D habe nie geäußert, dass ihm vor Ort beim Aufräumen des Baumschnitts geholfen werden sollte (Seite 21 des Tonbandprotokolls vom 13. Juli 2012).

Aufgrund der Widersprüchlichkeiten der Aussagen des S C und seiner teilweise zusammenhanglosen Äußerungen bzw. seines Schweigens, wenn ihm Vorhaltungen gemacht wurden (Seite 19 des Tonbandprotokolls vom 13. Juli 2012), ist davon auszugehen, dass der Zeuge zwar bemüht war, zur Klärung des Sachverhalts beizutragen, er hat aber immer wieder Ereignisse in abgewandelter Form geschildert. Seine Aussage kann daher keinen Beitrag zur Sachverhaltsfeststellung liefern. 

Die Aussage des J Y ist geprägt vom Bemühen, eine Aussage zugunsten des Bw zu machen. So widerrief der Zeuge nach Vorhalt jener des Bw seine eigene, z.B. hinsichtlich der Beschäftigung des Z G (Seite 5 des Tonbandprotokolls vom 21. September 2012), und räumte ein, dass dieser beim Baumschnitt mitgeholfen haben wird, nachdem er dies vorher ausgeschlossen hatte.

Die diesbezügliche Aussage des Bw zur Beschäftigung des  Z G hinwider wird als Schutzbehauptung gewertet.

 

zu 6) Z C: Dass Z C beim Wegräumen der Äste mitgeholfen hatte, ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Berufungsvorbringen sowie der niederschriftlichen Befragung des Berufungswerbers am 02.10.2010. Auch für dessen Mithilfe beim Baumschnitt gilt das zu 5) Dargestellte.

 

zu 4) S C: Dass S C beim Wegräumen der Äste mitgeholfen hatte, ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Berufungsvorbringen sowie der niederschriftlichen Befragung des Berufungswerbers am 2.10.2010 und der Aussage des S C anlässlich der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2012. Auch für dessen Mithilfe beim Baumschnitt gilt das zu 5) Dargestellte.

 

zu 1) B R: Trotz wiederholter Ladung ist B zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Der Beweisantrag auf Vernehmung des B wurde vom Bw aufrecht erhalten.

Wegen Fernbleibens des B trotz Androhung einer Ordnungsstrafe wird ein abgesondertes Verfahren geführt.

Weil B weder anlässlich der Kontrolle noch im erstinstanzlichen Verfahren befragt wurde, kann nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich aufgrund seiner Aussage Sachverhaltselemente zu Gunsten des Bw ergeben hätten können.

 

zu 2 bis 6): Auch wenn vor der Kontrolle aufgrund eines freundschaftlichen Verhältnisses der jeweiligen Personen zum Bw nicht ausdrücklich über eine Entlohnung gesprochen wurde, so ergibt sich doch aus dem Gesamtbild des koordinierten Einsatzes der Arbeiter, dass es sich hiebei nicht nur um einen Freundschaftsdienst für den Bw gehandelt hat. Im Übrigen kommt die Arbeit nicht dem Bw persönlich zugute, sondern sie steht in Zusammenhang mit dem Betrieb seines Chinarestaurants, die Arbeiten haben also einen wirtschaftlichen Hintergrund. 

Weil der Umfang der Beschäftigung der Arbeiter nicht festgestellt werden konnte, war zugunsten des Bw nur von einer geringfügigen Beschäftigung der Arbeiter ausgegangen werden.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.3.1. In rechtlicher Hinsicht ist beim gegebenen Sachverhalt davon auszugehen, dass die Tätigkeit der weisungsgebundenen Arbeiter im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erfolgte, weshalb diese Tätigkeit als meldepflichtige Beschäftigung im Sinn des § 33 ASVG zu qualifizieren war. Selbst wenn eine Entlohnung nicht nachweisbar wäre, ergäbe sich ein Entlohnungsanspruch aus § 1152 ABGB, was nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend ist. Nach dieser Judikatur ist nicht entscheidend, ob mit dem Ausländer ausdrücklich ein Entgelt in einer bestimmten Höhe vereinbart wurde oder nicht, gilt doch gemäß § 1152 ABGB im Zweifel ein angemessenes Entgelt als bedungen, wenn kein Entgelt bestimmt und auch nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde. Im Zweifel ist die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft entgeltlich. Ob ein den Ausländern zustehendes Entgelt in angemessener Höhe (schon) geleistet wurde oder noch nicht, braucht nicht untersucht zu werden; die allfällige Nichtbezahlung bedeutet nämlich nicht, dass der Ausländer unentgeltlich verwendet bzw. nicht beschäftigt worden ist (vgl. VwGH vom 21.01.2004, Zl. 2001/09/0228). Im Übrigen hat der Bw gegenüber den Kontrollorganen ohnehin auch eine Entlohnung zugestanden, hat er doch angegeben, dass die Arbeiter unentgeltlich verköstigt werden und darüberhinaus hat er J C Zugkarten und eine Unterkunft zur Verfügung gestellt, auch Z C hat beim Bw unentgeltlich gewohnt. Die Höhe eines allfälligen Entgelts jedoch kann – wie sich aus den Feststellungen ergibt – nicht nachvollzogen werden.

 

Gemäß § 539a Abs 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

 

Durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten nach bürgerlichem Recht können Verpflichtungen nach dem ASVG, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (§ 539a Abs 2 ASVG).

 

Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (§ 539a Abs 3 ASVG).

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden Hilfsarbeiten, zu welchen auch die hier vorliegende Hilfe beim Baumschnitt, das Zerschneiden von Brettern und die Mithilfe bei Dachstuhlarbeiten zählen, in der Regel in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit ähnlich wie in einem Arbeitsverhältnis erbracht. In einem solchen Fall ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegen stehen. Weil es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, im Verfahren jene atypischen Umstände aufzuzeigen, war von einem Dienstverhältnis zu den unter den Punkten 2) bis 6) dargestellten Personen im üblichen Sinn auszugehen.

Zugunsten des Bw war auch davon auszugehen, dass die unter 2) bis 6) des bekämpften Bescheids angeführten Arbeiter lediglich geringfügig beschäftigt waren. Sie waren jedoch nicht vor Arbeitsantritt als geringfügig beschäftigte Person angemeldet.

Eine diesbezügliche Spruchkorrektur zugunsten des Bw konnte im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgenommen werden.

 

Das behauptete Verwandtschaftsverhältnis zu C Z wurde vom Berufungswerber nicht weiter belegt. Im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 2. Mai 2011, VwSen-252444, wurde zu dem behaupteten Verwandtschaftsverhältnis bereits ausgeführt, wenn der Bw seinen Hinweis auf die "Verwandtschaft" mit C Z als Geltendmachung eines unentgeltlichen Gefälligkeitsdienstes verstanden wissen wollte, so wäre dem entgegenzuhalten, dass (unter Heranziehung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Annahme eines Gefälligkeitsdienstes) weder nach der Art der Verwandtschaft noch sonst wie das persönliche Naheverhältnis glaubhaft gemacht wurde (die Behauptung einer nicht näher definierten "nahen Verwandtschaft" in der eidesstättigen Erklärung genügt dafür nicht) noch eine Unentgeltlichkeitsabrede geltend (geschweige den glaubhaft) gemacht wurde.

Diese Ausführungen finden auch im gegenständlichen Fall Anwendung.

Weil die Entscheidungsfrist des Unabhängigen Verwaltungssenats bereits mit 12. November 2012 endet, konnte eine weitere Verhandlung zur neuerlichen Ladung des B nicht durchgeführt werden. Der Bw war daher in  Punkt 1) des angefochtenen Bescheids aus Mangel an Beweisen freizusprechen.

 

Der Bw hat damit das Tatbild der ihm vorgeworfenen Rechtsnorm in den Punkten 2) bis 6) des angefochtenen Bescheids begangen.

 

3.3.2. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die 'Glaubhaftmachung' nicht.

 

Dem Berufungswerber ist zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, hat er doch die Meldung zur Sozialversicherung nicht vor Beginn der Arbeit durchgeführt. Dem Bw ist mit seinem Vorbringen die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen. Er hat die angelastete Verwaltungsübertretung nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv zu verantworten, weil keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind.

 

3.3.3. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus verlangt § 19 Abs 2 VStG für das ordentliche Verfahren die Berücksichtigung und Abwägung einer Reihe weiterer Umstände.

 

3.3.4. Die im vorliegenden Fall gegebene Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 Abs 1 Z 1 ASVG ("wer Meldungen oder Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig erstattet") ist gemäß § 111 Abs 2 ASVG als Verwaltungsübertretung grundsätzlich mit Geldstrafe von 730 bis 2.180 Euro zu bestrafen, wobei für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zwei Wochen vorgesehen ist. Nach diesem Strafsatz war die Strafe gegenständlich zu bemessen.

 

Die belangte Behörde unterschreitet die Mindeststrafe um 50%, ohne dies weiter zu begründen. Die von der belangten Behörde verhängte Strafe erweist sich damit jedenfalls nicht als überhöht.

Gemäß § 51 Abs.6 VStG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Berufung in einer Berufungsentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. Eine Erhöhung der Strafe ist auf Grund des Verbots der reformatio in peius somit nicht zulässig. Die Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 36 Stunden, die von der belangten Behörde in Relation der Obergrenze für die Geldstrafe zur Obergrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt wurde, begegnet keinen Bedenken.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber nach § 46 Abs.1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde zu den unter den Ziffern 2) bis 6) angeführten Ausländern noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Strafe vorzuschreiben. Hinsichtlich des unter Punkt 1) angeführten Ausländers entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 22.02.2013, Zl.: B 1583/12-4, B 5/13-3, B 13/13-2

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 4. September 2013, Zl.: 2013/08/0071 bis 0073-5

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum