Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281405/2/Re/Th

Linz, 23.11.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des H H, vertreten durch Herrn Dr. M S, WKO – Bezirksstelle W, vom 16. März 2012, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 28. Februar 2012, BZ-Pol-09056-2011, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung wegen Verspätung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 28. Februar 2012 bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG)

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat mit dem Bescheid vom 28. Februar 2012, BZ-Pol-09056-2011, den Antrag des Herrn H H auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Straferkenntnisses vom 09.12.2011 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, das Straferkenntnis vom 9. Dezember 2011 sei am 12.12.2011 abgefertigt und ab 13.12.2011 zur Abholung bereit gehalten worden. Das Schriftstück kam mit dem Vermerk "nicht behoben" an die Behörde retour. Zweifel an einer rechtmäßigen Hinterlegung hätten sich für die Behörde zu keinem Zeitpunkt ergeben. Der Beschuldigte habe sich am 27. Jänner 2012 über das Straferkenntnis erkundigt und sei ihm die eingetretene Rechtskraft mitgeteilt worden. Am 30. Jänner 2012 seien ihm sämtlich Schriftstücke aus dem Akt im Rahmen einer Vorsprache vorgelegt worden. Auf die durchgeführte Hinterlegung und deren Rechtsfolgen wurde ausdrücklich hingewiesen und über die eingetretene Rechtskraft belehrt. Mit Schreiben vom 22.02.2012 sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Behörde eingelangt und mit Problemen bei der Postzustellung begründet. Die in § 71 Abs.2 AVG vorgesehene Frist von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses ergäbe sich aus § 71 Abs.2 AVG. Spätestens am Tag der Akteneinsicht bei der persönlichen Vorsprache bei der Behörde habe die Frist zu laufen begonnen und endete mit spätestens 13. Februar 2012, weshalb der Antrag als verspätet zurückzuweisen war.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat Herr H durch seinen im Akt ausgewiesenen Vertreter Dr. M S (WKO – Bezirksstelle W) mit Schriftsatz vom 16. März 2012, beim Bürgercenter der Stadt Wels, persönlich abgegeben am 19. März 2012, Berufung erhoben. Dies im wesentlichen mit der Begründung, die bisherige Sachverhaltsdarstellung betreffend Nichteinlangen der Schriftstücke beim Beschuldigten würden aufrecht erhalten. Richtig sei, dass der Beschuldigte am 30. Jänner 2012 im Amt vorgesprochen habe und ihm sämtliche Schriftstücke vorgelegt worden seien und auf die Zustellversuche und die Hinterlegungen hingewiesen wurde. Weiters wurde ihm nach Befragen die Rechtskraft der Angelegenheit mitgeteilt und Änderungsmöglichkeiten durch den Bürgermeister verneint. Die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht ventiliert oder empfohlen worden. Der Beschuldigte ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass er die Strafe in voller Höhe bezahlen müsse. Im Zuge eines Gesprächs mit der Interessensvertretung am 16. Februar 2012 wurde erkannt, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund der Vorkommnisse und der fehlerhaften Zustellung noch die letzte Möglichkeit wäre. Der Hinderungsgrund sei somit erst am 16. Februar 2012 weggefallen. Dem Beschuldigten als Unternehmer sei auch bei größter Sorgfalt und normaler Rechtskenntnis die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor diesem Zeitpunkt nicht erkennbar gewesen.

 

3. Der Magistrat der Stadt Wels hat diese Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z1 und Z4 VStG Abstand genommen werden, zumal eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im übrigen auch nicht beantragt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Gemäß Abs.2 leg.cit muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Unbestritten steht im gegenständlichen Verfahren fest, dass das an den Berufungswerber (Bw) gerichtete Straferkenntnis vom 9. Dezember 2011 per RSa-Brief durch Hinterlegung mit Wirkung vom 13.12.2011 (Beginn der Abholfrist) zugestellt wurde. Diese Briefsendung wurde nicht behoben, es lag kein Hinweis auf fehlerhafte Zustellung vor und wurde diesen Fakten vom Berufungswerber auch nicht im Rahmen seiner Vorsprache bei der Verwaltungsstrafbehörde widersprochen. Dem Aktenvermerk vom 27. Februar 2012 ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber am 30. Jänner 2012 bei der Verfasserin des Straferkenntnisses vorgesprochen hat und ihm sämtliche Schriftstücke aus dem gegenständlichen Strafakt vorgelegt und auf die Hinterlegung und die Rücksendung der Schriftstücke hingewiesen wurde. Nach Durchlesen der Dokumente ist der Berufungswerber auf die Wirkung der Hinterlegung, deren Rechtsfolgen, sowie die eingetretene Rechtskraft hingewiesen und von ihm erklärt worden, dass er dann wohl die Strafe bezahlen müsse.

 

Unbestritten steht somit weiters fest, dass der Berufungswerber nach der Hinterlegung spätestens am 30. Jänner 2012 vom Inhalt des Straferkenntnisses Kenntnis erlangt hat.

 

Der Berufungswerber hat im Rahmen dieser Vorsprache auch die Rechtskraft des Straferkenntnisses zur Kenntnis genommen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt, nämlich am 30. Jänner 2012, begann somit aus Sicht der belangten Behörde die Frist für die Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung im Grunde des § 71 Abs.2 AVG, bemessen mit zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt, zu laufen.

 

Dies erfolgte aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich als zuständiger Berufungsbehörde zu Recht, und war aufgrund der dargestellten unbestrittenen Sachverhaltslage sohin im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen, ob die vom Bw in seinem Wiedereinsetzungsantrag dargestellten postalischen Problemen zutreffen oder nicht, sondern ob der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig unter Beachtung der Frist des § 71 Abs.2 AVG eingebracht wurde. Die Nichteinhaltung der zweiwöchigen Frist nach Wegfall des Hindernisses, konnte durch das Berufungsvorbringen nicht ausgeräumt werden. In der Berufung wird im wesentlichen auf eine mangelhafte Manuduktion gegenüber dem Bw verwiesen und dem Amtsorgan angelastet, der Berufungswerber sei zu keinem Zeitpunkt von der Möglichkeit des Antrages einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Kenntnis gesetzt ("ventiliert oder gar empfohlen") worden. Von dieser Möglichkeit habe er erst durch seine Interessensvertretung am 16. Februar 2012 erfahren.

 

Diese Begründung kann am Ergebnis der erstinstanzlichen rechtlichen Beurteilung nichts ändern und wird in diesem Zusammenhang auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Demnach kann in dem Umstand, dass die Behörde den Beschwerdeführer bzw. Berufungswerber nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages hingewiesen hat, keine Verletzung der Manuduktionspflicht erblickt werden (VwGH 20.02.1985, 84/01/0374; 27.09.1995, 95/21/0689; 06.11.1995, 95/04/0150). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass das Unterbleiben einer Belehrung über die Möglichkeit z.B. einer Wiederaufnahme des Verfahrens weder einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung gleichzuhalten ist, noch es sich hiebei um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis handle (VwGH 27.02.1990, 89/08/0039).

 

Zusammenfassend folgt der Unabhängige Verwaltungssenat somit der Auffassung der belangten Behörde, wonach gegenüber dem Berufungswerber spätestens im Rahmen seiner Vorsprache am 30. Jänner 2012 ein allfällig vorgelegenes Hindernis in Form eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, welches ihn an der Fristeinhaltung gehindert habe, weggefallen ist und nicht erst am 16. Februar 2012 im Rahmen einer Vorsprache des Berufungswerbers im Rahmen seiner Interessensvertretung.

 

Nachdem die in der Berufung dargelegte Sachverhaltsdarstellung des Berufungswerbers vollständig war und lediglich eine rechtliche Beurteilung zu erfolgen hatte, war insgesamt aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Wiedereinsetzung;

 

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