Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101335/5/Lg/Bk

Linz, 12.07.1993

VwSen - 101335/5/Lg/Bk Linz, am 12. Juli 1993 DVR.0690392 Beschluß Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder aus Anlaß der Berufung des R Z, N, N, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 12. März 1993, Zl. VerkR-96/1255/1992-Hu, beschlossen:

Die Berufung wird gemäß §§ 21, 63 Abs.5, 66 Abs.4 iVm 32 Abs.2 AVG und § 24 VStG wegen Verspätung zurückgewiesen.

Begründung 1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 12. März 1993, Zl. VerkR-96/1255/1992-Hu, wurde die mit Strafverfügung vom 24.11.1992, Zl. VerkR-96/1255/1992-Hu verhängte Strafe von 1.300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) auf 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) herabgesetzt. Dieser Bescheid wurde am 16.3.1993 hinterlegt. Die Berufungsfrist hat nach der Aktenlage am 16.3.1993 begonnen und am 30.3.1993 geendet. Zur Post gegeben wurde die Berufung aber am 31.3.1993.

1.2. Mit Schreiben vom 21.6.1993 wurde seitens des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich dem Berufungswerber Gelegenheit gegeben, zur Frage Stellung zu nehmen, ob er im Sinne des § 17 Abs.3 Zustellgesetz darlegen kann, daß er wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Aus dem Antwortschreiben des Berufungswerbers vom 7.7.1993 ergibt sich, daß dies nicht der Fall war.

2.1. Bei dieser Sachlage war davon auszugehen, daß die Berufung gemäß den im Spruch zitierten Bestimmungen verspätet eingebracht wurde.

2.2. Aus diesem Grund war - ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung (§ 51e VStG) - spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder 6

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