Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523327/2/Kof/CG

Linz, 11.12.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X,
geb. X, X, X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt
Dr. X, X, X gegen den Bescheid
der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 08. November 2012, VerkR21- 570-2012, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, Lenkverbot, Anordnung einer Nachschulung, Verlängerung der Probezeit, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, zu Recht erkannt:

 

 

I.                    

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die/das

-         Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

-         Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein

      in Österreich Gebrauch zu machen und

-         Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern,

      vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen

auf neun Monate – vom 26. Oktober 2012 bis einschließlich 26. Juli 2013 –

herab- bzw. festgesetzt wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4 und 26 Abs.2 Z1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010 und BGBl. I Nr. 50/2012

§§ 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 FSG

 

 

 

 

 

 

 

 

II.                 

Betreffend die

-         Anordnung einer Nachschulung

-         Verlängerung der Probezeit

-         Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens

-         Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme  und

-         Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den  nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-   die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von zwölf Monaten – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides

  (= 26. Oktober 2012) – entzogen

-     für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

·                   das Recht aberkannt, von einer ausländischen Lenkberechtigung

          in Österreich Gebrauch zu machen

·                  das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten

-     verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

·                  eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

·                  eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen

·                  ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung

          zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen  sowie

-     festgestellt, dass die Probezeit sich um ein Jahr verlängert

 

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben, welche sich nur gegen die Entziehungs- bzw. Verbotsdauer richtet.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

 

Betreffend die

-         Anordnung einer Nachschulung

-         Verlängerung der Probezeit

-         Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens

-         Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und

-         Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 20.04.2004, 2004/11/0018 unter Verweis auf das Erkenntnis

          vom 25.06.1999, 97/19/1776.

 

Der Bw lenkte am 04. Oktober 2012 um ca. 23:50 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr im Gemeindegebiet L., verschuldete dabei mehrere Verkehrsunfälle mit Sachschaden und beging Fahrerflucht.

 

Bei dieser Fahrt befand der Bw sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand; Blutalkoholgehalt – umgerechnet sowie rückgerechnet auf die Tatzeit –

mindestens 1,6 Promille.

 

Dieser Sachverhalt wurde vom Bw weder im Verwaltungsstrafverfahren,

noch im gegenständlichen Verfahren bestritten.

 

Die belangte Behörde hat über den Bw mit Straferkenntnis vom 8. November 2012, VerkR96-6910-2012, wegen der Übertretungen nach

§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO;

§ 4 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO (zweimal);

§ 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO (dreimal);

§ 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO (zweimal) und

§ 4 Abs.1 lit.c iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO

Geldstrafen – Ersatzfreiheitsstrafen – verhängt.

 

Dieses Straferkenntnis ist hinsichtlich der Schuldsprüche – mangels Anfechtung –

in Rechtskraft erwachsen.

 

Der UVS hat mit Berufungsentscheidung vom 10. Dezember 2012, VwSen-167421/2  betreffend die von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafen nach

-         § 4 Abs.1 lit.a StVO

-         § 4 Abs.5 StVO  und

-         § 31 Abs.1 StVO

gemäß § 22 VStG nicht (sieben) Einzelstrafen, sondern (drei) Gesamtstrafen verhängt.

 

Weiters wurden in allen Punkten die Geldstrafen/Ersatzfreiheitsstrafen  herabgesetzt.

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen,

für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7 FSG) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 iVm)
§ 99 Abs.1 lit.a StVO begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur ua.

 

Der bislang unbescholtene Bw hat erstmals ein Alkoholdelikt im Straßenverkehr (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO) begangen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG wäre in einem derartigen Fall – ohne Verschulden eines Verkehrsunfalles – eine Entziehungsdauer von sechs Monaten festzusetzen;

VwGH v. 19.10.2010, 2010/11/0101; v. 18.09.2012, 2009/11/0248; v. 16.10.2012, 2009/11/0245; vom 29.03.2011, 2009/11/0231; vom 24.01.2012, 2009/11/0227.

 

Der Bw hat jedoch 

·     innerhalb eines Bereich von ca. 0,5 km

    mehrere Verkehrsunfälle mit Sachschaden verschuldet,

·     Fahrerflucht begangen und

·     sich zur "Tatzeit" noch in der Probezeit befunden –

    vgl. dazu VwGH vom 20.04.2004, 2003/11/0143

 

Da – siehe das Erkenntnis des UVS vom 10. Dezember 2012, VwSen-167421/2 –
die Übertretungen nach §§ 4 Abs.1 lit.a, 4 Abs.5 und 31 Abs.1 StVO nicht als (sieben) Einzeldelikte, sondern als (drei) Gesamtdelikte zu werten sind, wird die Entziehungsdauer auf neun Monate – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzl. Mandatsbescheides (= 26. Oktober 2012) – herab- bzw. festgesetzt.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.03.2005, 2005/11/0057; vom 20.03.2012, 2012/11/0014.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Dem Bw war somit für die – nunmehr neu festgesetzte – Entziehungsdauer

-     das Recht abzuerkennen, von einem ausländischen Führerschein

in Österreich Gebrauch zu machen  und

-     das Lenken von in § 32 Abs.1 FSG genannten KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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