Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560204/2/BMa/Th

Linz, 21.11.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der M M L, K, L, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 3. September 2012, SHV10-4750, betreffend einen Antrag auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. September 2012, SHV-4750, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 4 Oö. Mindestsicherungsgesetz 2011 (Oö. BMSG)

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Antrag der M M L (im Folgenden: Bw) auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung im Grunde des § 4 Oö. BMSG 2011 abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, gemäß § 4 (Persönliche Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung des Oö. BMSG) könne die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung nur Personen geleistet werden, die über einen Daueraufenthalt bzw. eine unbefristete Niederlassungsbewilligung verfügen würden oder Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte seien. Die Bw verfüge über eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus und damit über keinen gültigen Daueraufenthaltstitel bzw. keine unbefristete Niederlassungsbewilligung.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Bw mit Schriftsatz vom 14. September 2012, bei der belangten Behörde am 18. September 2012 eingelangt, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, sie sei aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände auf eine Unterstützung angewiesen. Eine ihrer Töchter habe bis zum letzten Jahr die Sonderschule in Hart besucht und es sei ihr nicht gelungen, aufgrund ihrer physischen und psychischen Verfassung eine Arbeitsstelle zu finden. Ihre ältere Tochter habe in der zweiten Juliwoche einen Selbstmordversuch unternommen und sei derzeit nicht gehfähig und bei ihr in Pflege. Aufgrund der schwierigen Situation ihrer Familie ersuche sie um Aufhebung des Bescheids und Gewährung der Mindestsicherung.

 

3. Diese Berufung wurde von der belangten Behörde zuständigkeitshalber dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Äußerung zum Berufungsvorbringen wurde von der belangten Behörde nicht vorgebracht.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 49 Abs.1 Oö. BMSG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Schon daraus ergibt sich zweifelsfrei der nachstehende entscheidungsrelevante Sachverhalt, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

Demnach hat die Berufungswerberin mit Antrag vom 24. August 2012 unter Vorlage der Rot-Weiß-Rot-Karte Plus, eines Schreibens des Amtes der Oö. Landesregierung vom 18. Juli 2012, wonach ihr von 4/2012 bis 3/2013 monatlich eine Wohnbeihilfe bewilligt wurde, und einer Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt, wonach die Bw mit Antrag vom 6. August 2012 Invaliditätspension begehrt hat, Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz beantragt. Nach einem Aktenvermerk zur allgemeinen Situation der Berufungswerberin vom 27.08.2012, der mit dem vorliegenden Fall nicht in unmittelbaren Zusammenhang steht, erging der bekämpfte Bescheid vom 3. September 2012.

 

4. Der  Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 Oö. BMSG ist für die Erlassung von Bescheiden in I. Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde und in II. Instanz der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, soweit nicht anderes bestimmt ist.

 

Gemäß § 4 Abs.1 kann bedarfsorientierte Mindestsicherung, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.        ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und

2.        a) österreichische Staatsbürgerinnen und –bürger oder deren Familienangehörige,

b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

c) EU-/EWG-Bürgerinnen oder –bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

d) Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder "Daueraufenthalt-Familienangehörige" oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,

e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

sind.

 

Unbestritten steht fest, dass die Berufungswerberin weder österreichische Staatsbürgerin oder deren Familienangehörige, Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte, EU-, EWR-Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige noch eine Person mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder "Daueraufenthalt-Familienangehöriger" oder eine Person mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung oder eine Person mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistung nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würde, ist.

In Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Oö. BMSG 2011 kann der Berufungswerberin in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides ein Rechtsanspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung unter Bezugnahme auf

§ 4 Abs.1 Oö. BMSG 2011 nicht zuerkannt werden und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Hinweis:

Es wird auf § 4 Abs.2 Oö. BMSG hingewiesen, wonach Mindestsicherung im Einzelfall – abweichend von Abs.1 – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden kann, soweit

1. der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann und

2. dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.

 

Derartige Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung im Rahmen des Privatrechts sind im Wege der erstinstanzlichen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

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