Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167225/6/Ki/CG

Linz, 12.11.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn Dr. xx durch Rechtsanwalt Mag. xx vom 28. August 2012 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14. August 2012, VerkR96-47951-2011, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 7. November 2012 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II.                Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 80,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG.

Zu II. § 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.            Mit Straferkenntnis vom 14. August 2012, VerkR96-47951-2011, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 29.10.2011, 18.39 Uhr, in der Gemeinde Ohlsdorf, Autobahn A1 bei StrmKm. 217.638 in Fahrtrichtung Wien, mit dem Fahrzeug "PKW, Kennzeichen: x" im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 72 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Er habe dadurch §§ 52 lit.a Z. 10a iVm 99 Abs.2e StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.2e StVO wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 400,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Woche) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 40,00 Euro (das sind 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2 Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 28. August 2012 Berufung erhoben und beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das Ermittlungsverfahren einleiten, eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen und in weiterer Folge der Berufung stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben. Unter den Beschwerdepunkten "Wesentliche Verfahrensmängel" sowie "Unrichtige rechtliche Beurteilung" argumentiert der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspreche.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 25. September 2012 vorgelegt. 

 

2.2.  Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs. 1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie in den Spurmarkierungs- und Verkehrszeichenplan Bauphase 4 der Generalerneuerung (A1/W4/G/3035) sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 7. November 2012.

 

2.5. Aus den vorliegenden Unterlagen bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung  ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Lt. Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 18. November 2011 wurde zur vorgeworfenen Tatzeit im Bereich des vorgeworfenen Tatortes (Fahrtrichtung Wien) die Geschwindigkeit des PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen x (A) mittels eines stationären Radargerätes (MUVR 6FA 360 (stat)), gemessen. Die Messung zeigte 139 km/h, dies bei einer verordneten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Unter Berücksichtigung der Messtoleranz ergab dies eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 72 km/h. Der Rechtsmittelwerber rechtfertigte sich im erstinstanzlichen Verfahren damit, dass diese Geschwindigkeitsbeschränkung nicht ordnungsgemäß kundgemacht wäre und beantragt die Aufnahme diverser Beweise zu seinem Vorbringen. Insbesondere verwies er auch auf eine Baustelleninfo durch die A., wonach im Bereich des vorgeworfenen Tatortes keine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h bestehen dürfte.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung wurden die wesentlichen Aktenbestandteile, unter anderem auch der Eichschein für das verwendete Messgerät, zur Verlesung gebracht.

 

Der Berufungswerber bestritt nicht, im Bereich des vorgeworfenen Tatortes zur vorgeworfenen Tatzeit unterwegs gewesen zu sein, er könne sich jedoch nicht vorstellen, dass dort eine entsprechende Geschwindigkeitsbeschränkung bestanden habe. Es habe keinerlei Hinweis gegeben darauf, er halte sich immer an entsprechende Geschwindigkeitsbeschränkungen.

 

Bemängelt wurde, dass eine im Verfahrensakt befindliche Kopie eines Aktenvermerkes der S. nicht ordnungsgemäß sei. Auf Seite 4 sei im oberen Bereich eine Eintragung abgedeckt worden und es sei nicht nachvollziehbar, warum dies so sei.

 

2.6.            In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die vom Rechtsmittelwerber beantragten weiteren Beweise aus objektiver Sicht entbehrlich sind. Die vorliegenden Verfahrensunterlagen sind insofern vollständig, dass eine rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes vorgenommen werden kann.

 

3.     In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1.            Gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150,00 bis 2.180,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Gemäß § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 wird durch das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" angezeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Zunächst wird festgestellt, dass die Messung nicht bestritten wird. Der Rechtsmittelwerber war demnach zur vorgeworfenen Tatzeit im Bereich des vorgeworfenen Tatortes mit der im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Geschwindigkeit unterwegs.

 

Zur Rechtmäßigkeit dieser verordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit, welche vom Berufungswerber nicht eingehalten wurde, wird folgendes festgestellt:

 

Gemäß Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25. Juli 2011, VerkR10-492-2011, wurde der Fa. S., x, x, die Bewilligung erteilt, auf der A1 Westautobahn von Straßenkilometer 215,880 bis 223,840, in den Gemeinden Laakirchen, Roitham, Ohlsdorf, Desselbrunn, Regau Arbeiten hinsichtlich "Neubau Brückenobjekt W4 Traunbrücke Steyrermühl" durchzuführen. Als Bewilligungsdauer wurde der Zeitraum vom 1. September 2011 bis 30. Dezember 2012 festgelegt. Dieser Bescheid ist laut den Verfahrensunterlagen rechtskräftig.

 

Gemäß § 43 Abs.1a in Verbindung mit § 94b Abs.1 lit.b StVO 1960 verordnete die Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 25. Juli 2011 unter VerkR10-492-2011, anlässlich der Durchführung der mit dem vorzitierten Bescheid bewilligten Arbeiten im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 30. Dezember 2012 vorübergehende Verkehrsmaßnahmen und zwar wurden zur Durchführung von Bauarbeiten  auf der Westautobahn A1-Neubau Brückobjekt W4 Traunbrücke Steyrermühl jene Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und Verkehrsverbote erlassen, die aus  dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27.05.2011, Zl.: VerkR10-492-2011, und den beigeschlossenen Spurmarkierungs- und Verkehrszeichenplänen, Zl.: A1/W4/G/3029-B und A1/W4/G/3035 ersichtlich sind.

 

Aus dem im Berufungsverfahren eingeholten und für das Verfahren relevanten Spurmarkierungs- und Verkehrszeichenplan Bauphase 4 der Generalerneuerung A1/W4/G/3035 ist eindeutig ersichtlich, dass die relevante Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich des vorgeworfenen Tatortes in Geltung stand.

 

Gemäß einem Aktenvermerk der A. erfolgte eine entsprechende Ergänzung der Verkehrstafeln am 28. September 2011.

 

Resümierend dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass das Verfahren zur Erlassung der Geschwindigkeitsbeschränkung bzw. deren Kundmachung ordnungsgemäß erfolgt ist und diese Geschwindigkeitsbeschränkung somit einen Bestandteil der Rechtsordnung darstellte. Nachdem der Berufungswerber tatsächlich aber das Fahrzeug mit der gemessenen Geschwindigkeit gelenkt hat, ergibt sich, dass er den zur Last gelegten Sachverhalt aus objektiver Sicht verwirklicht hat und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihm im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden.

 

Ausdrücklich wird festgehalten, dass allfällige "Baustellenhinweise" auf einer Internetseite keine Rechtsverbindlichkeit begründen.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.2.            Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass diese Geschwindigkeitsüberschreitung eine gravierende Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Durch derart gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen kommt es immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen für das Leben und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern. Entsprechend dieses Umstandes hat der Gesetzgeber einen entsprechend strengen Strafrahmen festgelegt.

 

Zu Recht hat daher die Bezirkshauptmannschaft Gmunden der konkreten Übertretung einen erheblichen Unrechtsgehalt zu Grunde gelegt. Mildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Zu berücksichtigen war, wenn auch nicht als ausdrücklicher Erschwerungsgrund, das gravierende Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass den konkreten Umständen entsprechend die Bezirkshauptmannschaft Gmunden bei der Strafbemessung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat und somit die verhängte Strafe, auch unter einer allfälligen Annahme ungünstiger Einkommensverhältnisse, durchaus vertretbar ist. Eine Herabsetzung wird daher nicht in Erwägung gezogen.

 

Die verhängte Strafe wird auch sowohl generalpräventiven als auch spezialpräventiven Überlegungen gerecht.

 

Eine Rechtsverletzung durch die Straffestsetzung liegt somit nicht vor.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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