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des Landes Oberösterreich
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VwSen-101336/7/weg/Ni

Linz, 17.09.1993

VwSen - 101336/7/weg/Ni Linz, am 17. September 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des A T vom 19. März 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 17. Februar 1993, VerkR96/1829/1991, zu Recht:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG); § 17 Abs.3 Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982, idF BGBl.Nr.357/1990.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 5 Abs.1 StVO 1960, 2.) § 7 Abs.1 StVO 1960 und 3.) § 102 Abs.6 KFG 1967 Geldstrafen von 1.) 8.000 S (im NEF acht Tage), 2.) 500 S (im NEF 36 Stunden) und 3.) 500 S (im NEF 36 Stunden) verhängt, weil dieser am 13. April 1991 um ca. 24.00 Uhr den PKW auf der BE von St. G nach G über den Güterweg O in die Subortschaft O gelenkt hat und sich 1.) dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, 2.) nicht so weit rechts fuhr, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar gewesen wäre, da er bei Strkm. 1,680 in der dort befindlichen Linkskurve vorerst auf der rechten Seite einen Straßenbegrenzungsstein streifte und anschließend von der Straße abkam und auf der dort befindlichen Böschung hängen blieb und 3.) er nicht dafür Sorge trug, daß das Fahrzeug von Unbefugten in Betrieb genommen hätte werden können. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 900 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dieses Straferkenntnis konnte an der Abgabestelle (Wohnung) nicht direkt zugestellt werden und wurde nach einem Zustellversuch am 4. März 1993 noch an diesem Tage beim Postamt L hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten.

3. Der Berufungswerber bringt gegen das zitierte Straferkenntnis mit Schreiben vom 19. März 1993, zur Post gegeben am 22. März 1993, Berufung ein.

4. Das zuerst von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land und in der Folge von der Berufungsbehörde durchgeführte schriftliche Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Rechtzeitigkeit dieser Berufung ergab, daß der Berufungswerber am 4. März 1993, also dem Zeitpunkt der Hinterlegung des RSb-Briefes beim Postamt L, zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr nicht zu Hause und so nicht an der Abgabestelle war. Um 20.00 Uhr ist er von der Arbeit wieder nach Hause gekommen. Der Berufungswerber wurde auf die sich ergebende Verspätungsproblematik hingewiesen und die Möglichkeit eröffnet, hiezu eine Gegendarstellung abzugeben. Mit Schreiben vom 8. Juli 1993 teilt der Berufungswerber schließlich mit, er müsse jeden Tag um 7.00 Uhr außer Haus und hätte sich einen Tag Urlaub nehmen müssen. Außerdem sei auf der Hinterlegungsanzeige vermerkt gewesen, daß der Brief innerhalb der darauffolgenden drei Montage abgeholt werden könne. Seine Frau hätte den Brief abgeholt, wenn auf der Hinterlegungsanzeige nicht ausdrücklich vermerkt gewesen wäre, daß das Schriftstück nur eigenhändig behoben werden kann.

Schließlich hat der Berufungswerber das Straferkenntnis am 9. März 1993 persönlich abgeholt, wie vom Leiter des Postamtes L mitgeteilt wurde.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen.

Die Berechnung dieser Zweiwochenfrist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Der Beginn der Frist ergibt sich aus § 17 Abs.3 Zustellgesetz. Demnach beginnt der Lauf dieser Frist mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Dies wäre entsprechend dem im Akt aufliegenden Rückschein der 4. März 1993 gewesen. Am 4.März 1993 war jedoch der Berufungswerber bis 20.00 Uhr nicht zu Hause und konnte somit die Abholung an diesem Tage nicht mehr durchführen. In einem derartigen Fall wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Da der Berufungswerber am 4.März 1993 Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt hatte bzw erlangen konnte, begann die nach § 32 Abs.2 AVG zu berechnende Zweiwochenfrist mit dem 5. März 1993 und endete somit am 19. März 1993.

Der Berufungswerber hat zwar sein Schreiben mit 19. März 1993 datiert, aber erst am 22. März 1993 der Post zur Beförderung übergeben. Entscheidend für die Prüfung der Rechtzeitigkeit eines fristgebundenen Schriftstückes ist die Übergabe an die Post oder - im Falle der persönlichen Abgabe - das Einlangen bei der Behörde.

Aus obigen Ausführungen ergibt sich, daß der Berufungswerber - auch wenn er dies als eine Härte empfinden mag - die Berufung nicht innerhalb der Zweiwochenfrist eingebracht hat. Es liegt sohin Verspätung vor.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es den Behörden verwehrt, durch Gesetz festgesetzte Fristen zu ändern bzw. zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Es würde gesetzwidrig sein, die Berufung als rechtzeitig anzuerkennen und in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständichen Fall - zurückzuweisen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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