Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167301/8/Fra/CG

Linz, 19.12.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau x x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2. Oktober 2012, VerkR96-3095-2012, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13. Dezember 2012, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; die  Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.  

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z.2 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 50,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x der Bezirkshauptmannschaft Schärding auf Verlangen vom 02.07.2012 nicht binnen zwei Wochen nach der am 05.07.2012 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt hat, wer dieses Kraftfahrzeug am 13.03.2012 um 10:23 Uhr im Gemeindegebiet M. im Ortsgebiet E. auf der L 515 bei StrKm 12,780 gelenkt hat und auch nicht jene Person benannt hat, die die Auskunft erteilen hätte können.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

3. Da die Berufungswerberin den Tatvorwurf bestreitet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Diese wurde am 13. Dezember 2012 durchgeführt. Bei dieser Verhandlung wurde die Berufungswerberin zum Sachverhalt befragt und der Meldungsleger GI. R. K., Polizeiinspektion M., sowie Herr F. R., wohnhaft in F., zeugenschaftlich zur Sache einvernommen. Weiters hat der Vertreter der belangten Behörde, Herr G. A., Stellungnahmen abgegeben.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Ursache für die Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 02.07.2012, VerkR96-3095-2012, ist die Anzeige des Herrn GI. R. K., PI. M., vom 14.03.2012, wonach der/die Lenker(in) des PKW´s X verdächtig ist, am 13.03.2012 um 10:23 Uhr in der Gemeinde M., Landesstraße-Ortsgebiet, E. Straße – Ortsgebiet E., L 515, bei StrKm 12,780, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 17 km/h überschritten zu haben, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu Gunsten des/der Lenkers(in) abgezogen wurde. Die Strafverfügung vom 7. Mai 2012, VerkR96-3095-2012, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 erging an die nunmehrige Bw. In ihrem Einspruch führte die Bw aus, dass die Behauptung des Meldungslegers an der Realität vorbeigehe. Aus den von ihr vorgelegten Belegen sei ersichtlich, dass sie rein physikalisch nicht an der Tatörtlichkeit gewesen sein konnte. Das Fahrzeug konnte auch von niemand anderen gefahren werden, da Herr F. R., bei dem sie wohne, keinen Führerschein besitze. Die Lenkeranfrage der belangten Behörde vom 2. Juli 2012 beantwortete die nunmehrige Bw dahingehend, dass das gegenständliche Fahrzeug niemand gelenkt habe, da sie den Schlüssel bei sich hatte (das Fahrzeug sei nur mit einem Schlüssel gekauft worden) und das Auto sei in der Garage des Herrn F. R., F., abgestellt gewesen.

 

Die nachfolgende Strafverfügung der belangten Behörde vom 31. Juli 2012, VerkR96-3095-2012, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 beeinspruchte die Bw  und verwies in ihrem Einspruch auf ihre bereits vorgebrachten Argumente. In ihrer Berufung gegen das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, welche auch Herr F. R. unterschrieben hat, bringt Herr R. vor, dass die Bw zum Vorfallszeitpunkt nicht in Österreich, sondern in F. gewesen sei. Das Fahrzeug sei zu dieser Zeit auf seinem Hof in der Garage abgesperrt gewesen. Den Autoschlüssel habe die Bw mitgenommen. Ein Zweitschlüssel existiere nicht. Zu diesem Zeitpunkt sei auch die Ausfahrt verstellt gewesen. Ihm sei auch nicht aufgefallen, dass sich ein Fremder oder Unberechtigter am Auto zu schaffen gemacht hätte oder es einmal nicht in der Garage abgestellt gewesen sei. Die Beschuldigung gegen die Bw sei daher unverständlich.

 

Bei der Berufungsverhandlung wiederholte die Bw ihre bereits vorgebrachten Argumente. Herr R., welcher nochmals zeugenschaftlich einvernommen wurde, führte bei der Verhandlung aus, dass in seinem Hof eine Garage angebaut sei. Das Fahrzeug sei zum angefragten Zeitpunkt in dieser Garage abgestellt gewesen. Die Bw sei in F. gewesen, um sich die Zähne richten zu lassen. Sie sei am Samstag, 10. März 2012, weggefahren und am Samstag, 17. Samstag 2012, wieder zurückgekommen. Das Fahrzeug sei die ganze Woche in der Garage abgestellt gewesen. Er hatte keinen Schlüssel zu diesem Fahrzeug. Er habe zwar die Bw noch gebeten, ihm die Schlüssel zu überlassen, aber er könnte mit diesem Fahrzeug sowieso nicht fahren und er habe auch keinen Führerschein.

 

Beweiswürdigend hält der Oö. Verwaltungssenat fest, dass es der Bw und dem Zeugen F. R. gelungen ist, mit ihren Aussagen den Tatvorwurf zu entkräften. Sie brachten glaubhaft vor, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug zum Vorfallszeitpunkt von niemandem gelenkt wurde. Im Zusammenhang mit der Aussage des Meldungslegers GI. K., PI. M., dass er einen Ablesefehler des Kennzeichens nicht zu 100 % ausschließen könne, liegt sohin mit der Aussage der Bw, dass das Kraftfahrzeug von niemandem gelenkt wurde und zum Vorfallszeitpunkt in der Garage des Herrn F. R., wohnhaft in F., abgestellt gewesen sei, kein für ein Verwaltungsstrafverfahren ausreichender Beweis dafür vor, dass die Bw objektiv tatbildlich gehandelt hätte, woraus die spruchgemäße Entscheidung resultiert.

 

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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