Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167325/5/Fra/CG

Linz, 27.11.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x, xstraße x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 1. Oktober 2012, VerkR96-23415-2012, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z.1 VStG iVm § 17 Abs. 3 ZustG;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.                  Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2e leg.cit eine Geldstrafe von 500,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 220 Stunden) verhängt, weil er am 16.06.2012 um 08:15 Uhr in der Gemeinde O., Autobahn A1 bei StrKm. 217.638 in Fahrtrichtung Wien, als Lenker des PKW´s, Kennzeichen x, im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 88 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

2.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde lt. Zustellnachweis (Rückschein) am 4. Oktober 2012 durch Hinterlegung beim Postamt 5400 zugestellt. Das Rechtsmittel wurde per E-Mail am 29. Oktober 2012 um 11:22 Uhr eingebracht.

 

2.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Die Berechnung dieser Frist ist gemäß § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Da das angefochtene Straferkenntnis am 4. Oktober 2012 zugestellt wurde, endete sohin die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist mit Ablauf des 18. Oktober 2012. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung jedoch erst – siehe oben – am 29. Oktober 2012 um 11:22 Uhr – sohin verspätet – eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

2.3. Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde dem Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 9. November 2012, VwSen-167325/2/Fra/CG, zur Kenntnis gebracht. Um einen allfälligen Zustellmangel überprüfen zu können, wurde der Bw, da er in seinem Rechtsmittel behauptet, mit seinen Eltern auf Urlaub gewesen zu sein und deshalb das Straferkenntnis während der Abholfrist nicht abholen habe können, ersucht, entsprechende Bescheinigungsmittel (Buchungsbestätigungen, Hotelrechnungen, Flugtickets, etc.) zur Glaubhaftmachung der behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit zum relevanten Zeitraum binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens vorzulegen. Der Bw hat dem Oö. Verwaltungssenat per E-Mail am 21. November 2012 im Wege der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mitgeteilt, dass er zwischen der Abholfrist des Umschlages in der Türkei auf Urlaub gewesen sei, was er jedoch nicht mit Flugtickets und auch nicht mit Hotelreservierungen beweisen könne. Er sei mit dem Auto gefahren und habe bei ihm zu Hause gewohnt. Im letzten Brief stehe, dass er zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten gewesen sei. Auf dem gelben Zettel sei nur gestanden, dass, wenn man nicht zu Hause ist, er vier Wochen Zeit habe. Er glaube, dass er nicht rechtlos sei, weil er annehme, dass die Behörde sich mit einem Satz auf dem gelben Zettel abgesichert habe. Er habe den Umschlag nicht früher holen können, weil er für zwei Wochen eine Arbeit gefunden habe und das Geld sehr brauche. Er will, dass dieses Thema jetzt vorbei sei und verlange zum Schluss einfach, dass er die 550,00 Euro per Rate zahlen dürfe. Er habe jeden Tag Probleme mit seiner Bank und mit seiner Familie wegen dieses Themas und er will einfach, dass es jetzt vorbei sei.

 

Der Bw hat sohin auf Ersuchen des Oö. Verwaltungssenates nicht konkret geantwortet. Er hat mit seiner oa. Mitteilung nicht präzisiert, wann er konkret vorübergehend ortsabwesend war und wann er wieder an die Abgabestelle zurückgekehrt ist. Er legte dem Oö. Verwaltungssenat auch keine Bescheinigungsmittel vor, aus denen auf eine allfällige vorübergehende Ortsabwesenheit zum relevanten Zeitraum geschlossen werden könnte.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Ein von einem Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges glaubhaft zu machen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Hinsichtlich der von der Partei des Verwaltungsverfahrens behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit gemäß § 17 Zustellgesetz besteht keine Beweispflicht der Partei, sondern lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes. Dieser Mitwirkung ist der Bw – siehe oben – nicht nachgekommen. Da auch aus der Aktenlage kein Zustellmangel ersichtlich ist, geht der Oö. Verwaltungssenat von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses zum dokumentierten Zeitpunkt aus, woraus die spruchgemäße Entscheidung resultiert.

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z.1 VStG nicht durchzuführen.

Über den gestellten Antrag auf Ratenzahlung wird die Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu entscheiden haben.

3. Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

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