Linz, 26.11.2012
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der x,
geb. x, x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. Oktober 2012, VerkR96-3648-2012, wegen Übertretung des § 82 Abs. 8 zweiter Satz KFG, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
Die Berufungswerberin hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm. § 24 VStG
§ 66 Abs.1 VStG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß
Euro Ersatzfreiheitsstrafe von
100 1 Tag § 134/1 KFG
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 110 Euro."
Dieses Straferkenntnis wurde hinterlegt und – siehe Rückschein – als Beginn der Abholfrist der 30. Oktober 2012 eingetragen.
Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gilt dieses Straferkenntnis dadurch
mit Dienstag, 30. Oktober 2012, als zugestellt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw am Dienstag, 13. November 2012 – somit innerhalb offener Frist – eine begründete Berufung erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
§ 82 Abs. 8 KFG lautet auszugsweise:
"Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen.
Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 leg.cit ist nur während eines Monates ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln
der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern."
Entscheidungswesentlich ist, ob die Bw das im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführte Fahrzeug – PKW, x, Kennzeichen: x-…. (x) im Zeitraum zumindest 14. April 2012 bis 14. Mai 2012 in Österreich verwendet hat.
Die Bw führt in der Stellungnahme vom 17. Oktober 2012 Folgendes aus:
"Seitdem ich den Führerschein besitze, hat mir mein Vater sein in Österreich zugelassenes Fahrzeug (Kennzeichen: x-…….) zur Verfügung gestellt.
Bei diesem Fahrzeug handelt es sich um einen x, Baujahr x. Aufgrund dessen Alters gab es immer wieder Defekte.
In diesem Falle stellte mir mein Vater das Fahrzeug x (Kennzeichen x-..…) – somit das verfahrengegenständliche Fahrzeug – welches in seiner Werkstatt in P. genützt wurde, als Ersatzfahrzeug während den Reparaturen zur Verfügung."
Auf das Kennzeichen x-… war im Zeitraum 04. Mai 2009 bis 03. August 2012 tatsächlich ein x, Erstzulassung x angemeldet;
somit jenes Fahrzeug, welches die Bw im oa. Schreiben angeführt hat.
Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges war der Vater der Bw.
Das Vorbringen der Bw,
sie habe grundsätzlich dieses Fahrzeug, x, Kennzeichen x-….. – und nur im Falle von Reparaturen das verfahrensgegenständliche Fahrzeug, x, Kennzeichen x-…. – benützt, ist dadurch glaubwürdig.
Der Nachweis, dass die Bw den PKW x, Kennzeichen x-…., im Zeitraum (zumindest) 14. April 2012 bis 14. Mai 2012 in Österreich benützt hat, kann keinesfalls erbracht werden.
Es war daher
o der Berufung stattzugeben,
o das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,
o das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen,
o auszusprechen, dass die Bw weder eine Geldstrafe,
noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat und
o spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler