Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167421/2/Kof/CG

Linz, 10.12.2012

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des x, geb. x, x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt-
mannschaft Braunau am Inn vom 08. November 2012, VerkR96-6910-2012, wegen Übertretungen der StVO, zu Recht erkannt:

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

zu Punkte 1., 3. und 7. (§ 4 Abs.5 StVO):    insgesamt  200 Euro  bzw.  2 Tage

zu Punkte 2. und 4. (§ 4 Abs.1 lit.a StVO):  insgesamt  250 Euro  bzw.  3 Tage

zu Punkte 5. und 6. (§ 31 Abs.1 StVO):       insgesamt  250 Euro  bzw.  3 Tage

zu Punkt 8. (§ 4 Abs.1 lit.c StVO):                                   100 Euro  bzw.  1 Tag

zu Punkt 9. (§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO):     1.600 Euro  bzw. 14 Tage

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem

Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 19, 22, 64 und 65 VStG

§ 99 Abs.1 lit.a StVO, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I Nr. 50/2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-      Geldstrafe (200 + 250 + 250 + 100 + 1.600 =) ....................... 2.400 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ........................................... 240 Euro

                                                                                                                              2.640 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(2 + 3 + 3 + 1 + 14 =) …………………………………………………………..… 23 Tage.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

1)      Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang

ge­standen und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

Tatort: Gemeindegebiet L., L…. bei Strkm. ….;   Tatzeit: 04.10.2012, gegen 23.50 Uhr

 

2) Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

Tatort und Tatzeit: wie Punkt 1)

 

3)      Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang

ge­standen und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

Tatort: Gemeindegebiet L., L…., Höhe Objekt …..;   Tatzeit: wie Punkt 1)

 

4) Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

Tatort: wie Punkt 3);  Tatzeit: wie Punkt 1)

 

5)      Sie haben Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsun­fall beschädigt und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststeile oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe Ihrer Identität verständigt.

Beschädigt wurden mehrere Leit­pflöcke.

Tatort: Gemeindegebiet L., L….; Strkm. von …. bis ….;   Tatzeit: wie Punkt 1)

 

6)      Sie haben Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsun­fall beschädigt und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe Ihrer Identität verständigt.

Beschädigt wurden mehrere Leit­pflöcke.

Tatort: Gemeindegebiet L., L….. Strkm. von …. bis …..;   Tatzeit: wie Punkt 1)

 

7) Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang
ge­standen und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

Tatort:  wie Punkt 3);   Tatzeit: 04.10.2012, gegen 23.55 Uhr


 

8) Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie sich durch Ihre Eltern von der Unfallstelle abholen ließen.

Tatort und Tatzeit: wie Punkt 7)

 

9) Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
ge­lenkt. Ein am 05.10.2012 um 01.29 Uhr durchgeführter Alkotest ergab ein Ergebnis von 0,79 mg/l Atemluftalkoholkonzentration. Auf den Lenk- bzw. Unfallszeitpunkt zurück-gerechnet, ergibt sich eine Blutalkoholkonzentration von zumindest 1,6 Promille.

Tatort: Gemeindegebiet L., L…. nächst Strkm. …. ;Tatzeit: wie Punkt 1)

 

Fahrzeug:

Kennzeichen x-…., PKW, Marke, Farbe, zugelassen auf Name, Geburtsdatum

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

1.

§ 4 Abs. 5 StVO

2.

§ 4 Abs. 1 lit. a StVO

3.

§ 4 Abs. 5 StVO

4.

§  4 Abs. 1 lit. a StVO

5.

§  31 Abs. 1 StVO

6.

§  31 Abs. 1 StVO

7.

§ 4 Abs. 5 StVO

8.

§  4 Abs. 1 lit. c StVO

9.

§ 5 Abs. 1 StVO

 

 

Wegen diesen Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafen von:

1.                      200  Euro

2.                      250 Euro

3.                      200 Euro

 

4.                      250 Euro

5.                      250 Euro

6.                      250 Euro

7.                      200 Euro

8.                      250 Euro

9.           2000 Euro

 

 

Falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von:

 

1.

2 Tagen

2.

3 Tagen

3.

2 Tagen

4.

3 Tagen

5.

3 Tagen

6.

3 Tagen

7.

2 Tagen

8.

3 Tagen

9.

17 Tagen

 

 

 

Gemäß

 

1.

§ 99 Abs. 3 lit. b StVO

2.

§ 99 Abs. 2 lit. a StVO

3.

§ 99 Abs. 3 lit. b StVO

4.

§ 99 Abs. 2 lit. a StVO

5.

§ 99 Abs. 2 lit. e StVO

6.

§ 99 Abs. 2 lit. e StVO

7.

§ 99 Abs. 3 lit. b StVO

8.

§ 99 Abs. 2 lit. a StVO

9.

§ 99 Abs. 1 lit. a StVO

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

1. 20 Euro

2. 25 Euro

3. 20 Euro

4. 25 Euro

5. 25 Euro

6. 25 Euro

7. 20 Euro

8. 25 Euro

9. 200 Euro

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher: 4.235 Euro

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben, welche sich nicht gegen die Schuldsprüche, sondern gegen den Ausspruch von Einzelstrafen sowie gegen die Strafhöhe richtet.

 

Beantragt wurde, zu den

o Spruch-Punkten 8. und 9. die Geldstrafe zu reduzieren und

o Spruch-Punkten

-         1., 3. und 7.;

-         2. und 4.;

-         5. und 6.

nicht (sieben) Einzelstrafen, sondern (drei) Gesamtstrafen zu verhängen.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Berufung richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe.  Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003;  vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

 

Der Bw lenkte am 4. Oktober 2012 um ca. 23:50 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr im Gemeindegebiet L.

Bei dieser Fahrt verschuldete der Bw mehrere Verkehrsunfälle mit Sachschaden und beging Fahrerflucht.

Bei diesen Verkehrsunfällen wurden ca. 6 Leitpflöcke, ein Baum sowie ein Garten (Holzzaun, Buchenzaun, hölzerne Eingangstür, Betontrog usw.) beschädigt.

Am vom Bw gelenkten PKW entstand Totalschaden.

 

Der Bw befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da die am darauffolgenden Tag um 01:28 Uhr / 01:29 Uhr – somit
ca. 1,5 Stunden nach dem Lenken/Verkehrsunfällen – vorgenommene Messung der Atemluft mittels Alkomat einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,79 mg/l ergeben hat.

 

Der Bw hat im gesamten Verfahren (einschl. der Berufung)

-         das Lenken des KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand,

-         das Verschulden der Verkehrsunfälle und

-         die Fahrerflucht

nicht bestritten.

 

Der Bw bringt in der Berufung – unter Verweis auf näher bezeichnete Judikatur des VwGH – vor, bei den im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten

-         drei Übertretungen nach § 4 Abs.5 StVO,

-         zwei Übertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a StVO,

-         zwei Übertretungen nach § 31 Abs.1 StVO

handle es sich jeweils um ein "fortgesetztes Delikt" und hätten daher nicht sieben Einzelstrafen, sondern nur drei Gesamtstrafen verhängt werden dürfen.

 

Zur Rechtsfrage, ob insgesamt sieben Einzeldelikte oder "nur" drei fortgesetzte Delikte im Sinne des § 22 VStG vorliegen, ist auszuführen:

 

-         die Tatzeit lag bei allen Delikten – siehe das hinsichtlich des Schuldspruch

     rechtskräftige erstinstanzliche Straferkenntnis – innerhalb weniger Minuten.

-         der Tatort lag innerhalb eines Bereiches von ca. 0,5 km.

-         zwischen den einzelnen Verkehrsunfällen wurde die Fahrt nicht unterbrochen.

 

Gemäß § 4 Abs.5 (iVm § 99 Abs.3 lit.a), § 99 Abs.2 lit.a und § 31 Abs.1 iVm
§ 99 Abs.2 lit.e StVO ist eine bei einem Verkehrsunfall entstandene Beschädigung der nächsten Polizeidienststelle zu melden.

 

Bei allen vom Bw verschuldeten Verkehrsunfällen war die PI P. „ein- und dieselbe nächste Polizeidienststelle“ iSd gesetzlichen Bestimmungen.

 

Hinsichtlich der zeitlichen Komponente gilt, dass es von Delikt zu Delikt unterschiedlich zu beurteilen ist, wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf. Es hängt dabei maßgeblich vom jeweiligen Einzelfall ab. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sind (VwSlg 17.000 A/2006).

Daneben sind noch die (deliktspezifische) Gleichartigkeit der Begehungsform einschließlich der Verletzung desselben Rechtsgutes – der VwGH fordert, dass jede der gesetzlichen Handlungen den Tatbestand desselben Delikts erfüllen muss; VwGH 28.6.2005, 2004/11/0028 – die Ähnlichkeit der Begleitumstände sowie ein diesbezügliches Gesamtkonzept des Täters zu beachten.

Einheitlicher Willensentschluss erfordert, ein bestimmtes, in seinen wesentlichen Umrissen feststehendes Gesamtziel durch mehrere gleichartige strafbare
Einzel- bzw. Teilakte zu verwirklichen (VwGH 15.3.2000, 99/09/0219).

Vereinzelt Abstellen auf örtliches Naheverhältnis (VwGH 18.3.1998, 96/09/0313); jedoch kein zwingendes Element (örtlicher Bereich eines politischen Bezirks; VwGH 18.11.1983, 82/04/0149).

Fortgesetze Delikte bilden eine einzige strafbare Handlung;

Anzahl und Ausmaß der Einzelübertretungen sind ausschließlich

bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

 

Das fortgesetzte Delikt ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Reihe von Einzelhandlungen des Beschuldigten, die zufolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, des engen zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglichen          Gesamtkonzeptes des Beschuldigten zu einer Einheit zusammen treten, eine einzige strafbare Handlung bilden;

vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 30.03.1982, Zl. 81/11/0087, vom 18.12.1997, Zl. 97/11/0003;  ebenso VwGH vom 18.09.2012, 2009/11/0066

 

Aufgrund

-         des sehr engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges  

-         der Tatsache, dass der Bw die Fahrt nicht unterbrochen hat sowie

-         der Tatsache, dass ein- und dieselbe Polizeidienststelle iSd angeführten Bestimmungen nach der StVO zuständig war,

ist von einem fortgesetzten Delikt auszugehen.

 

 

Betreffend die Übertretungen nach

·         § 4 Abs.5 StVO (dreimal);

·         § 4 Abs.1 lit.a StVO (zweimal) und

·         § 31 Abs.1 StVO (zweimal)

ist somit jeweils eine Gesamtstrafe zu verhängen.

 

Zu Punkt 8. ist festzustellen, dass die vom Bw verschuldeten Verkehrsunfälle noch in derselben Nacht zur Gänze geklärt wurden und der Bw auch einen Alkotest vorgenommen hat.

 

Der Bw war bislang unbescholten.

 

Es werden daher die Geldstrafen sowie die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt.

zu 1., 3. und 7. (§ 4 Abs.5 StVO):   insgesamt    200 Euro   bzw.   2 Tage

zu 2. und 4. (§ 4 Abs.1 lit.a StVO):  insgesamt    250 Euro   bzw.   3 Tage

zu 5. und 6. (§ 31 Abs.1 StVO):       insgesamt    250 Euro   bzw.   3 Tage

zu 8.:                                                                100 Euro   bzw.   1 Tag

zu 9. (§ 5 Abs.1 StVO):  

Mindeststrafe gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO:       1.600 Euro   bzw.  14 Tage

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

               

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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