Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-523321/5/Ki/Spe

Linz, 10.12.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn H.S., vom 19. November 2012, betreffend eine Angelegenheit des FSG, zu Recht erkannt.

 

         Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

 

§§ 63 und 67a AVG.

Entscheidungsgründe:

Mit Eingabe vom 19. November 2012, direkt gerichtet an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, erhob der Rechtsmittelwerber Einspruch gegen die Entscheidung (der Landespolizeidirektion Oberösterreich) vom 6.11.2012, FE 572/2011, NSch-146/2011.

 

Eine Anfrage bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich ergab, dass Herrn
S. mit rechtskräftigem Bescheid der LPD , Fe-1372/2012 die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur gesundheitlichen Wiedereignung entzogen wurde. Lt. amtsäztlichem Gutachten vom 6.11.2012 liegt aber weiterhin die gesundheitliche Nichteignung vor.

 

Dieses amtsärztliche Gutachten sei nun Herrn S. schriftlich zur Kenntnis gebracht worden, dagegen erhob der Rechtsmittelwerber direkt beim UVS Oberösterreich Einspruch.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.2 AVG ist gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegnheit erledigenden Bescheid angefochten werden.

 

Wie aus der Mitteilung der Landespolizeidirektion Oberösterreich zu ersehen ist, ist das gegenständliche Verfahren noch nicht abgeschlossen. Bisher wurde ein amtsärztliches Gutachten dem Rechtsmittel zur Kenntnis gebracht, es handelt sich dabei um eine Maßnahme im Rahmen des Parteiengehörs. Jedenfalls gibt es noch keine abschließende erstbehördliche Entscheidung, gegen welche ein Rechtsmittel erhoben werden könnte.

 

Aus diesem Grunde war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 29,90 Euro (Eingabegebühr 14,30 Euro und 15,60 Euro für Beilagen) angefallen.

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum