Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560195/3/Wim/Bu

Linz, 29.10.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23.7.2012, GZ: 301-12-2/1ASJF, wegen Zurückweisung des Antrages auf Mindestsicherung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm § 30 Oö. BMSG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers vom 21.6.2012 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wegen mangelnder Mitwirkungspflicht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin ausgeführt:

 

"Ich bin in Österreich dauerhaft niedergelassen. Es ist mir leider aufgrund meiner schlechten physischen Verfassung seit Jahren nicht mehr möglich einer Tätigkeit nachzugehen. Ich habe öfter einen Invaliditätspensionsantrag gestellt aber bisher ohne Erfolg. Es sind sich alle Sachverständiger einig, dass ich krank bin und nicht mehr im Stande bin den Beruf auszuüben, welchem ich bisher nachgegangen bin aber der Berufsschutz wird in meinem Fall in die Invaliditätspensions­ent­scheidung nicht miteinbezogen. Das AMS Linz ist bereit mir eine Notstandshilfe zu zahlen, wenn ich mich arbeitsfähig und "gesund" erkläre, was ich nicht tun kann, weil ich nicht arbeitsfähig und somit krank bin. Ich erhalte derzeit nur eine niedrige Unfallrente von der AUVA. Mit diesem Einkommen kann ich weder meine fixen Ausgaben bewältigen noch Nahrungsmittel, etc. kaufen.

Den am 21.6.2012 gestellten Antrag haben Sie mit der Begründung abgewiesen ich hätte die verlangten Unterlagen nicht vollständig abgegeben. Ich habe Ihnen die geforderten Unterlagen eingereicht und auch die Mappe mit sämtlichen Befunden vorgelegt. Dass die Entscheidung dennoch negativ ist, kann ich nicht verstehen. Es ist für mich rätselhaft wie ein Mensch wie ich, welcher aufgrund eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig geworden ist, ohne Einkommen bleibt. Wenn ich arbeitsfähig sein würde, würde ich natürlich arbeiten, da ich eine große Familie welche in Kroatien wohnhaft ist, ernähren muss.

 

Ich bitte Sie meinen Fall noch einmal zu behandeln und den Bescheid abzu­ändern."

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Daraus ergibt sich, dass der nunmehrige Berufungswerber mit Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 4.7.2012 unter ausdrücklichen Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gemäß § 30 Oö. BMSG ersucht wurde binnen vierzehn Tagen ab Zustellung dieses Schreibens folgende Urkunden bzw. Unterlagen beizubringen:

a) Kontoauszüge der letzten sechs Monate

b) ärztliches Gutachten betreffend Arbeitsfähigkeit

c) Nachweis der Aufenthaltsberechtigung

d) Nachweis über die Höhe der Unfallrente

e) Mietvertrag im Original

f) Nachweis über die Höhe der monatlichen Miete

 

Diese Aufforderung zur wurde laut vorliegenden Rückschein mit Beginn der Abholfrist am 7.7.2012 beim Postamt X hinterlegt. Der Berufungswerber hat bis zur Abfertigung des nunmehr angefochtenen Bescheides am 23.7.2012 ein ärztliches Gutachten betreffend die Arbeitsfähigkeit nicht vorgelegt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 30 Abs. 1 Oö. BMSG ist die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) verpflichtet an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

1) erforderlichen Angaben zu machen

2) erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen

3) erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen

 

Kommt eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungs­pflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zu Grunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

 

Der Berufungswerber hat trotz nachweislicher Aufforderung das verlangte ärztliche Gutachten betreffend seine Arbeitsfähigkeit nicht rechtzeitig vorgelegt. Er ist somit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und war daher die Zurückweisung seines Ansuchens rechtmäßig.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber einen neuen Antrag auf Mindestsicherung stellen kann, wobei er in diesem Fall der geforderten Mitwirkung nachkommen müsste, um eine neuerliche Zurückweisung zu ver­meiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

 

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