Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150962/2/Lg/Ba

Linz, 19.11.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des J D, vertreten durch Rechtsanwalt S W, A, H, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Grieskirchen vom 5. April 2012, Zl. VerkR96-16588-2011, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanz­lichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 60 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafen von 33 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungs­abhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahr­zeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahr-leistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass die GO-Box gesperrt war und die Nachzahlung nicht ordnungsgemäß erfolgte, wodurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

Tatort: Gemeinde Weibern, Autobahn A8, km 037.400, Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Suben;

Tatzeit: 28. Mai 2011, 14 Uhr 59;

Fahrzeug: Kennzeichen X, Kraftfahrzeug über 3,5t;

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 6 und § 7 Abs. 1 BStMG"

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Aufgrund einer Anzeige der ASF1NAG vom 10. September 2011 zu GZ: x, wurde über Sie mit Strafverfügung der Bezirkshaupt­mannschaft Grieskirchen vom 17. Oktober 2011 zu VerkR96-16588-2011, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG 2002) eine Geldstrafe von 300,00 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden, verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung haben Sie - durch Ihre Rechtsvertretung - mit Schreiben vom 19. Jänner 2012 bzw. vom 14. Februar 2012 fristgerecht Einspruch erhoben und begründeten diesen im Wesentlichen damit, dass Sie bei der Einreise für die GO-Box 200,00 Euro bezahlt haben. Offenbar ist diese GO-Box - ohne Sie darüber in Kenntnis zu setzen - gesperrt worden. Sie haben bei der Vertriebsstelle Passau am 18. April 2011 an einer Mautkasse den KFZ-Schein vorgelegt und die Dame hat die Daten übernommen. Die GO-Box wurde anschließend im Fahrzeug nach der Angabe montiert und Sie haben Ihre Fahrt fortgesetzt. Irgendein Hinweis über eine andere Vor­gehensweise wurde Ihnen nicht erteilt.

 

Aufgrund dieser Angaben wurde die ASFINAG um Stellungnahme ersucht und teilte diese neben rechtlichen Hinweisen mit, dass im gegenständlichen Fall die im Kraftfahrzeug mitgeführte GO-Box zum Zeitpunkt des Kontrollfalles aufgrund nicht eingereichter Nachweisdokumente zur Deklarierung der EURO-Emissions­klasse seit 04. Mai 2011 gemäß Punkt 5.2.2.1.4 der Maut­ordnung Teil B gesperrt war. Durch die GO-Box wurde am Tattag bei jedem Mautportal der viermalige Signalton, dass keine Maut abgebucht werden kann, übermittelt.

 

Vom Ergebnis unserer Beweisaufnahme wurden Sie am 13. März 2012 verständigt und wurden Sie zeitgleich aufgefordert, Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben.

 

In Ihrem Schreiben - durch Ihre Rechtsvertretung - vom 21. März 2012 wiederholten Sie im Wesentlichen die Angaben im Einspruch vom 19. Jänner 2012 bzw. vom 14. Februar 2012.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Sie haben als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, mit einem höchsten zulässigen Gesamt­gewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen X am 28. Mai 2011 um 14 Uhr 59 den LKW auf der mautpflichtigen Innkreisautobahn A8, bei ABKM 37.400, Gemeinde Weibern, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, in Fahrtrichtung Staatsgrenze Suben gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Es wurde festgestellt, dass die GO-Box gesperrt war und die Nachzahlung nicht ordnungsgemäß erfolgte, wodurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

Beweiswürdigung:

 

Anhand der vorgelegten Beweismittel durch die ASFINAG ist ersichtlich, dass zum Tatzeitpunkt die gegenständliche GO-Box gesperrt war und daher konnten keine Mautabbuchungen vorgenommen werden.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 49 Abs. 2 VStG ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40 VStG.

 

Gemäß § 6 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG 2002) unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchst­zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungs­abhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Ver­rechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Maut­strecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu meiden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken - kürzer als zwei Sekunden - der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Punkt 5.2 Deklaration der relevanten EURO-Emissionsklasse: Seit Einführung der EURO-emissionsklassenabhängigen Bemautung mit 01. Jänner 2010 hat der Kraftfahrzeuglenker die Hinterlegung einer bestimmten EURO-Emissionsklasse vor Ort an einer GO-Vertriebsstelle zu verlangen sowie durch Prüfung der Fahrzeugdeklaration sicherzustellen, dass das auf der GO-Box hinterlegte behördliche Kraftfahrzeugkennzeichen mit dem tatsächlichen am Kraftfahrzeug ange­brachten Kraftfahrzeugkennzeichen sowie die GO-Box Identifikations­nummer der mitgeführten GO-Box mit der auf der Fahrzeugdeklaration angeführten GO-Box-ldentifikationsnummer über­einstimmt, andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 erfüllt werden kann.

 

Seit Einführung der EURO-emissionsklassenabhängigen Bemautung mit 1. Jänner 2010 werden Kraftfahrzeuge zunächst der höchsten Tarifgruppe (Tarifgruppe C) zugeordnet. Für das jeweilige Kraftfahrzeugkennzeichen wird grundsätzlich die EURO-Emissionsklasse 0 oder 1 im Zentral­system hinterlegt, wenn nicht durch den Kraftfahrzeuglenker ausdrücklich die Eintragung einer anderen EURO-Emissionsklasse verlangt wird.

 

Bei Anmeldung zum Mautsystem, Deklaration der EURO-Emissionsklasse oder Datenänderung ist daher vom Kraftfahrzeuglenker an einer GO-Vertriebsstelle ausdrücklich eine bestimmte EURO-Emissionsklasse zu verlangen. Dazu ist es erforderlich, die GO-Box an der GO-Vertriebsstelle vorzulegen. An der Vertriebsstelle wird die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung der verlangten EURO-Emissionsklasse nicht geprüft, der Nachweis der Rechtmäßigkeit der verlangten EURO-Emissionsklasse ist daher zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich.

 

Die vom Kraftfahrzeuglenker ausdrücklich verlangte EURO-Emissionsklasse wird an der GO-Vertriebsstelle auf der GO-Box und im Zentralsystem hinterlegt und ist damit unmittelbar tarif­relevant. Dem Kraftfahrzeuglenker wird nach Hinterlegung der verlangten EURO-Emissionsklasse eine Fahrzeugdeklaration der ASFINAG ausgehändigt, die

-         die verlangte und hinterlegte EURO-Emissionsklasse,

-         das auf der GO-Box hinterlegte behördliche Kraftfahrzeugkennzeichen sowie

-         die auf der GO-Box hinterlegte GO-Box-ldentifikationsnummer

ausweist.

 

Der Kraftfahrzeuglenker hat sofort nach Aushändigung der Fahrzeugdeklaration zu prüfen, ob auf der GO-Box und im Zentralsystem das richtige Kraftfahrzeugkennzeichen sowie die vom Kraftfahr­zeuglenker verlangte EURO-Emissionsklasse hinterlegt wurde bzw. ist.

 

Wurde die Hinterlegung einer EURO-Emissionsklasse verlangt, so ist die Rechtmäßigkeit der verlangten und hinterlegten EURO-Emissionsklasse der ASFINAG grundsätzlich durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Über die Verpflichtung zur Nachweisbringung wird der Kraftfahrzeuglenker durch einen Kundenbeleg hingewiesen, der dem Kraftfahrzeuglenker an der GO-Vertriebs­stelle in deutscher Sprache und - soweit vorhanden - in der Landessprache der Nationalität des Kraftfahrzeugkennzeichens, ansonsten in englischer Sprache, übergeben wird.

 

Die Nachweisprüfung erfolgt nicht vor Ort an der GO-Vertriebsstelle sondern zentral durch die ASFINAG. Die erforderlichen Dokumente sind der ASFINAG binnen 14 Kalendertagen (ein­langend), gerechnet ab Hinterlegung der vom Kraftfahrzeuglenker verlangten EURO-Emissions­klasse zu übermitteln.

 

Wenn aus den übermittelten Nachweisdokumenten hervorgeht, dass die nachgewiesene EURO-Emissionsklasse im Falle einer künftigen Änderung der Tarifgruppenzuordnung die Entrichtung eines niedrigeren Mauttarifes bedingt, wird der Kraftfahrzeuglenker zunächst mit zwei kurzen Signaltönen (siehe Punkt 8.2.4.3.1) aufgefordert, eine GO-Vertriebsstelle aufzusuchen, um die in der GO-Box hinterlegte EURO-Emissionsklasse ändern zu lassen. Wird trotz Signalisierung keine GO-Vertriebsstelle aufgesucht, so wird in weiterer Folge die GO-Box aktiv gesperrt, wobei diese Sperre dem Kraftfahrzeuglenker mit vier kurzen Signaltönen (siehe Punkt 8.2.4.3.2) bekannt gegeben wird.

 

Punkt 5.2.2.1.4 der Mautordnung besagt: Werden innerhalb der 14tägigen Einmeldefrist keine Nachweisdokumente übermittelt, so wird die GO-Box gesperrt. Diese Sperre wird dem Kraftfahrzeuglenker mit vier kurzen Signaltönen (siehe Punkt 8.2.4.3.2) signalisiert. Beim Aufsuchen der nächsten GO-Vertriebs­stelle wird auf der GO-Box aufgrund der mangelnden Nachweiserbringung die EURO-Emissionsklasse 0 automatisch hinterlegt und die Sperre aufge­hoben. Für den Zeitraum gerechnet ab Verlangen und Hinterlegung der falschen EURO-Emissionsklasse wird der Tatbestand der Mautprellerei verwirklicht.

 

Punkt 5.2.2.1.5 der Mautordnung besagt: Werden die Nachweisdokumente nicht rechtzeitig inner­halb der Einmeldefrist übermittelt, so wird mit Ablauf der Einmeldefrist die GO-Box gesperrt, wobei auf diesen Fall die Regelung des Punktes 5.2.2.1.4 angewendet wird. Nachträglich einlangende Nachweis­dokumente werden wie ein neuer Antrag behandelt.

 

Gemäß Punkt 8.2.4.3.1 der Mautordnung gelten folgende Signale als Information für den jeweiligen Nutzer:

 

Ein kurzer Signalton: die Mautentrichtung wird auf Basis der eingestellten Kategorie und der in der GO-Box gespeicherten EURO-Emissionsklasse bestätigt.

 

Zwei kurze Signaltöne: die Mautentrichtung wird zwar auf Basis der eingestellten Kategorie und der in der GO-Box gespeicherten EURO-Emissionsklasse bestätigt, dessen ungeachtet ist es je­doch notwendig, unverzüglich die nächst mögliche GO-Vertriebsstelle aufzusuchen. Dieses Informationssignal ertönt daher insbesondere in folgenden Fällen:

das Mautguthaben (nur im Pre-Pay Verfahren) ist unter den Grenzwert in Höhe 30 Euro gefallen (der Kunde hat für eine rechtzeitige Aufbuchung von Mautwerten zu sorgen);

das Mautguthaben verfällt innerhalb der nächsten zwei Monate (nur im Pre-Pay Verfahren);

die Gültigkeitsdauer der GO-Box läuft innerhalb der nächsten zwei Monate ab;

es ist eine Änderung der auf der GO-Box gespeicherten Daten erforderlich oder der Kunde wird zum Austausch der GO-Box aufgefordert.

 

Vier kurze Signaltöne: es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil insbesondere vom Kunden Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden; die GO-Box wurde auf­grund Rückrufes zum Austausch gesperrt; technische Mängel bzw. Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung oder bei Hinterlegung der falschen EURO-Emissions­klasse festgestellt wurden. In diesem Fall hat dann jeder Kunde seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 im vollen Umfang nachzukommen, andernfalls der Tatbestand der Maut­prellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht wird.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Maut­ordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG (Mautprellerei) begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafen von 300 Euro bis zu 3000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretungen gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 ist in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungs­gemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

 

§ 19 Abs. 4 BStMG lautet: Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikations­nummer enthält.

 

Gemäß § 19 Abs. 6 BStMG bestehen subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut nicht.

 

Die Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken werden in der Mautordnung im Sinne des BStMG 2002 festgelegt.

 

Der von der ASFINAG übermittelten Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut an den Zulassungsbesitzer wurde nicht nachgekommen, weshalb wie in der Mautordnung festgelegt, eine Anzeige an die Behörde erstattet werden musste.

 

Aufgrund der Angaben in der Anzeige, der vorgelegten Beweismittel durch die ASFINAG und der geltenden Rechtslage, steht für die Behörde zweifelsfrei fest, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht haben.

 

Zur subjektiven Tatseite wird folgendes bemerkt: Wenn eine Verwaltungs­vorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da das BStMG 2002 zum Verschulden keine Sonderregelungen enthält, sind die genannten Bestimmungen des VStG heranzuziehen.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Rechtsmittelwerber initiativ alles dar­zulegen, was für eine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachen­vorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweis­anträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die 'Glaubhaftmachung' nicht aus.

 

Aus Ihrem Vorbringen ließen sich keine Hinweise auf ein mangelndes Verschulden gewinnen.

Ihre Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

Zur Strafbemessung wird folgendes ausgeführt:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafbemessung wurde die behördlich vorgenommene Schätzung (1700,00 Euro monat­liches Nettoeinkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) zugrunde gelegt.

 

Zur Schätzung Ihrer Verhältnisse in Bezug auf Einkommen, Vermögen und Sorgepflichten darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass Sie bei der Einschätzung dieser Verhältnisse es sich Ihrer unterlassenen Mitwirkungspflicht zuzuschreiben haben, sollte die Behörde bei dieser Einschätzung zu Ihrem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne Ihre Mitwirkung dem hs. Amt nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH 14.1.1981, Zl. 3033/80).

 

Mildernd wirkt lediglich die verwaltungsstrafbehördliche Unbescholtenheit (bei ausländischen Lenkern häufig gegeben). Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuld­gehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt als nicht geringfügig anzusehen, da es Ihre Pflicht wäre, sich über die Rechtslage zu informieren und die Beachtung der viermaligen Piepstöne der GO-Box gegenständlich die zentrale Lenkerpflicht darstellt.

 

Bei der verhängten Geldstrafe handelt es sich um die Mindeststrafe von 300 Euro, die bei einer erstmaligen Übertretung dem Unrechtsgehalt der Tat bei einer Höchststrafe von 3000 Euro als schuldangemessen erscheint.

 

Das ausgesprochene Strafausmaß erscheint im Hinblick auf den mit der Mautgebühr verbundenen Zweck zur Sicherstellung eines verkehrstauglichen Straßennetzes auch aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt um Sie vor weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten, weshalb das Mindeststrafausmaß zu verhängen war."

 

2. In der Berufung wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig. Mit dem Argument der mangelnden Rechtsbelehrung durch die Verkäuferin der GO-Box macht der Bw der Sache nach Unkenntnis seiner Pflichten, mithin einen entschuldigenden Rechtsirrtum geltend.

 

Dem ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch für den ausländischen Kraftfahrer die Pflicht besteht, sich über die einschlägigen Vorschriften auch des Bundesstraßen-Mautrechts zu informieren. Das angefochtene Straferkenntnis geht zu Recht davon aus, dass der Bw die zwei- bzw. viermaligen Signaltöne beim Durch­fahren der jeweiligen Mautportale nicht hätte ignorieren dürfen; vielmehr wäre er verpflichtet gewesen, eine GO-Vertriebsstelle aufzusuchen. Dem Bw hätte bewusst sein müssen, dass der viermalige Ton die Nichtabbuchung der Maut signalisiert. Die Unkenntnis dieses Zusammenhanges entschuldigt den Bw nicht, auch wenn dies dem Bw anlässlich des Kaufes der GO-Box von der Verkäuferin nicht ausdrücklich und eigeninitiativ zur Kenntnis gebracht wurde. Dazu kommt, dass der vom Bw selbst im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Kundenbeleg eine Belehrung enthält. Danach hatte der Bw am 18.4.2011 beim Kauf der GO-Box die Euro-Emissionsklasse 5 hinterlegt, was die Pflicht zur Übermittlung der (im Beleg angeführten) Nachweisdokumente binnen 14 Tagen (laut Beleg: bis zum 2.5.2011) auslöste. Die Lektüre des Kundenbelegs war dem Bw zumutbar.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe vorliegen, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Strafer­kenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Überwiegende Milderungs­gründe im Sinne des § 20 VStG (außerordentliches Milderungsrecht) sind nicht hervorgekommen. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 VStG gerecht­fertigt sein könnte.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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