Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253143/10/Lg/Ba

Linz, 06.12.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 5. Dezember 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des S T, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. H B, M, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Eferding vom 7. Mai 2012, Zl. SV96-12-2012-As/Am, wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkennt­nis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 77 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Das Finanzamt Grieskirchen Wels, Team FinPol, stellte bei einer Kontrolle am 02.02.2012, um 07.03 Uhr, im Lokal 'B', U, E, fest, dass Sie als Komplementär der D & A KG, somit als nach Außen vertretungsbefugtes Organ und Dienstgeber im Sinne des § 35 ASVG es zu verantworten haben, dass Sie Herrn V C, geb. X, StA. Österreich, wh. S, E, zumindest am Kontrolltag ab 06:30 Uhr mit dem Schneiden von Salat als pflichtversicherten Dienstnehmer beschäftigt haben, ohne dass der Genannte vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 33 iVm. 111 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)"

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Gemäß § 9 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwort­liche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)-meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

Gemäß § 34 ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenver­sicherungsträger zu melden.

 

Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetztes

1.      Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2.      Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3.      Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4.      gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege oder sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

Gemäß § 111 Abs. 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €,

bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstraf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

 

Am 02.02.2012 um 07:03 Uhr wurde durch die Organe des Finanzamtes Grieskirchen Wels in Ihrem Restaurant 'B', U, E eine Kontrolle nach dem AuslBG und nach dem ASVG durchgeführt. Im Schank- und Küchenbereich wurde Herr V C beim Schneiden von Salat für die Kebapzubereitung betreten.

 

In der niederschriftlichen Einvernahme am 02.02.2012 um 07:15 Uhr vor den Organen der Finanzpolizei gab Herr V C im Wesentlichen folgendes zu Protokoll: 'Meine Frau arbeitet seit ca. 5-6 Monaten im Lokal als Reinigungskraft und ich helfe ihr nur. Meine Frau ist nur teilweise hier tätig und auch nicht regelmäßig. Ich begleite meine Frau jeweils zu den Reinigungsarbeiten. Wir helfen zusammen und verrichten die Arbeit welche sie zu machen hat. Es ist immer die gleiche Arbeit (Reinigung in der Kebapzubereitung und Schneiden von Salat). Meine Frau arbeitet nicht jeden Tag, sie wird von A H jeweils angerufen, wenn sie arbeiten soll. Es gibt keine fixe Arbeitszeit. Für ihre Arbeit erhält sie pro Monat 120,- €. Ich erhalte keine Entlohnung. Meine Frau erhält ihr Geld bar auf die Hand. Ich nehme an, dass dem Betreiber des Lokals bekannt ist, dass ich meiner Frau bei der Arbeit hier helfe. Meine Frau muss keine Aufschreibung hinsichtlich ihrer geleisteten Stunden führen. Wenn Sie arbeitet, braucht sie ca. 1 1/2 Stunden und beginnt um 06.30 Uhr mit ihrer Arbeit.'

 

In der niederschriftlichen Einvernahme am 02.02.2012 um 08:23 Uhr vor den Organen der Finanzpolizei gab Herr H H A im Wesentlichen folgendes zu Protokoll: 'Ich weiß davon nicht das V C für die FA. D & A KG arbeitet. Es arbeitet nur seine Frau als Putzfrau hier im Lokal und nur wenn sie benötigt wird. Sie wird angerufen, wenn sie arbeiten soll. Wenn sie arbeitet, hat sie Reinigungsarbeiten zu machen und auch Salat zu schneiden. Was die Anwesenheit von V C betrifft, so weiß ich, dass M C keinen Führerschein hat und von ihrem Gatten zu Arbeit gebracht wird. Es wurde mit ihm bzw. seiner Gattin vereinbart, dass er hier warten könne aber nicht arbeiten dürfe. Ich führe Stundenaufzeichnungen und habe zu Hause eine Liste über die Arbeitsstunden der Mitarbeiter. Aufgrund dieser Aufzeichnungen kann ich überprüfen, ob die Mitarbeiter die entsprechenden Stunden geleistet haben betreffend für ihre Entlohnung. Die Entlohnung von M C erfolgt am Monatsanfang im Nachhinein bar. Sie erhält einen Lohnzettel und ich lasse die Übernahme des Geldes bestätigen. Sollte sie einmal mehr Stunden in einem Monat arbeiten dann erfolgt im nächsten Monat ein Ausgleich. Die Entlohnung schwankt zwischen ca. 120,- und 150,- €.'

 

Mit Strafantrag vom 06.03.2012 hat das Finanzamt Grieskirchen Wels gegen Sie wegen Unterlassen der Anmeldung von Herrn C beim zuständigen Krankenversicherungsträger Anzeige erstattet. Gleichzeitig wurde der BH Eferding ein Datenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 06.03.2012 vorgelegt. In diesem Datenauszug wurde nachgewiesen, dass Herr C seit 01.01.2010 wegen geminderter Arbeitsfähigkeit Pension bezieht.

 

Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12.03.2012 hat die Bezirkshauptmannschaft Eferding das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, wobei eine Kopie des Strafantrages vom 06.03.2012 angeschlossen wurde.

In dieser Aufforderung zur Rechtfertigung wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich anlässlich der Vernehmung bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding am 21.03.2012 um 10:00 Uhr einzufinden oder sich schriftlich binnen 14 Tagen zu rechtfertigen. Zudem wurden Sie darauf hingewiesen, Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten vorläufig bekannt zu geben, widrigenfalls das monatliche Nettoeinkommen auf ca. 1.000 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten geschätzt werden wird.

 

Erst mit Schreiben der RA-Kanzlei Dr. H B vom 11.04.2012, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding am 12.04.2012, also 14 Tage nach Ablauf der behördlich eingeräumten Rechtfertigungsfrist, erfolgte folgende Stellungnahme: 'Richtig ist, dass Herr V C im Zuge einer Kontrolle im Lokal B der Firma D & A KG angetroffen wurde, als er Salat schnitt. Herr V C ist der Ehegatte der im Lokal beschäftigten M C, die auch ordnungsgemäß angemeldet war, zwischenzeitlich aber gekündigt wurde. Im Hinblick darauf, das Frau C keinen Führschein besitzt, wurde Ihrem Ehegatten gestattet, im Lokal auf sie zu warten, bis sie mit ihrer Arbeit fertig ist. Ausdrücklich wurde aber darauf hingewiesen, dass er (gemeint ist V C) nicht im Lokal arbeiten dürfe. Vor dem Hintergrund dieser ausdrücklichen Anweisung, konnten meine Mandanten auch davon ausgehen, dass er (gemeint ist V C) sich an diese Anweisung halten wird. Jedenfalls bestand keinerlei Verpflichtung, Herrn C zur Sozialversicherung anzumelden.

Zum Beweis wird ausdrücklich die Einvernahme des Herrn H H A, H, L, der als Generalbevollmächtigter der Firma D & A KG diese Anweisung erteilt hat, sowie des Herrn V C beantragt.

Zu den Familienverhältnissen darf mitgeteilt werden, dass Herr T D für zwei Kinder, sowie eine Ehegattin sorgepflichtig ist, Herr D A A keine Sorgepflicht hat, sowie Herr S T für eine Tochter, sowie die geschiedene Ehegattin unterhaltspflichtig ist.'

 

Die Behörde hat dazu erwogen:

Sie sind Komplementär der D & A KG somit zur Vertretung nach außen berufen und daher gem. § 9 VStG 1991 für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich.

 

Außer Streit steht, dass Herr V C am 02.02.2012, um 07.03 Uhr, im Lokal 'B' beim Salat schneiden angetroffen wurde.

 

Zur Stellungnahme der RA-Kanzlei Dr. H B vom 11.04.2012, die Eheleute C seien ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass V C nicht im Lokal arbeiten dürfe und sei man davon ausgegangen, dass V C sich an diese Anweisung halten würde, führt die Bezirkshauptmannschaft Eferding aus wie folgt:

 

Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei der Tätigkeit des Salat schneiden in einem Gastwirtschaftsbetrieb der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Durfte die Behörde daher von einem solchen Dienstverhältnis ausgehen, dann ergibt sich der Entgeltanspruch - sofern dieser nicht ohnehin in Kollektivverträgen oder Mindestlohntarifen geregelt ist - im Zweifel aus § 1152 ABGB (VwGH 2010/08/0091).

 

Da zum Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gem. § 111 iVm. § 33 Abs. 1 ASVG weder der Eintritt eines Schadens noch eine Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamkeitsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (VwGH 2011/08/0004). Dazu hätte es der Darlegung bedurft, dass im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet ist, sodass unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann (VwGH 2008/03/0176).

 

Da Sie kein Kontrollsystem eingerichtet haben bzw. dies auch nicht behauptet haben, sind die Behauptungen in Ihrer Stellungnahme vom 11.04.2012 nicht nachvollziehbar. Ein bemühter und umsichtiger Gastwirt (Betreiber eines Kepabstandes) hätte jedenfalls sorgfältig seine Angestellten instruiert und mit der Gesetzeslage vertraut gemacht, dass nur nach erfolgter Anmeldung zur Gebietskrankenkasse Arbeit aufgenommen werden darf, und dass betriebsfremde Personen, wenn auch Verwandte, kein Zutritt zu Küche, Lagerräumen etc. gewährt werden darf. Folgt man Ihren Angaben in der Stellungnahme vom 11.04.2012 so unterließen Sie jedenfalls die Errichtung eines Kontrollsystems, sodass Ihre Angestellte Frau M C bzw. eine dritte Person Ihnen nicht meldete, dass Herr V C die Küche betrat, und mit dem Salat schneiden anfing.

 

In Ermangelung eines installierten Kontrollsystems durfte die Behörde daher von einem Dienstverhältnis = Beschäftigung beginnend ab 02.02.2012 um ca. 06:30 Uhr bis zum Kontrollzeitpunkt ausgehen, und ergibt sich der Entgeltanspruch des V C für die Arbeit von 1/2 Stunde aus den Kollektivverträgen oder Mindestlohntarifen - im Zweifel aus § 1152 ABGB (VwGH 2010/08/0091).

 

Zu Ihrem Einwand Frau M C sei zwischenzeitlich bereits gekündigt worden, führt die Behörde aus, dass maßgeblicher Zeitpunkt hinsichtlich Beurteilung des vorgeworfenen Sachverhaltes, der 02.02.2012, 07:03 Uhr ist. Zu diesem Zeitpunkt war Frau M C Dienstnehmerin der D & A KG.

 

Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaft­licher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen (§ 4 Abs. 2 ASVG). Für die Qualifikation eines Dienstverhältnisses iSd Gesetzes ist daher nicht die äußere zivilrechtliche Gestaltung des Vertragsverhältnisses ausschlaggebend, sondern dessen tatsächlicher wirtschaftlicher Gehalt (VwGH, 10.11.1988, 85/08/0171). Dabei ist das Gesamtbild der Tätigkeit zu beachten. Hierbei dürfen einzelne Umstände, die für und wider das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nicht isoliert voneinander gesehen werden, sondern müssen in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl, Stärke und Gewicht bewertet werden.

 

Sie haben es daher als Komplementär der D & A KG gemäß § 9 Abs.1 VStG zu verantworten, dass Sie, wenn auch fahrlässig, die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Zur Strafbemessung:

Die Strafbemessung erfolgte auf Grund der Bestimmungen des § 19 VStG unter Berücksichtigung der Annahme, dass Sie kein Vermögen haben und sorgepflichtig für 2 Kinder sowie 1 Ehegattin sind. Bei der Bemessung der Strafe war auf das Ausmaß des Verschuldens sowie den Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung besonders Bedacht zu nehmen und darauf zu achten, dass die Festsetzung des Strafausmaßes innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens erfolgt.

Strafmildernd war: die bisherige Unbescholtenheit.

Straferschwerungsgründe sind nicht bekannt geworden.

Die festgelegte Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro ist sowohl schuld- wie auch tatangemessen. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen."

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Eferding, jeweils vom 07.05.2012, GZ SV96-10-2012, SV96-11-2012, SV96-12-2012, jeweils zugestellt am 07.05.2012, erheben wir durch unseren ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist

 

Berufung

 

und stellen die

 

Anträge

 

a) die Berufungsbehörde möge eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen und durchführen, sowie

 

b) die angefochtenen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Eferding, jeweils vom 07.05.2012, GZ SV96-10-2012, SV96-11-2012, SV96-12-2012 ersatzlos beheben, in eventu

 

c) die in den Straferkenntnissen ausgesprochenen Geldstrafen angemessen herabsetzen, in eventu

 

d) die angefochtenen Straferkenntnisse aufheben und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.

 

Unsere Berufung begründen wir wie folgt:

 

Wir verweisen auf sämtliche erstinstanzliche Vorbringen und hätte bei richtiger rechtlicher Würdigung gegenständliche Straferkenntnisse nicht erlassen werden dürfen. Es wird neuerlich darauf hingewiesen, dass der im Zuge der Kontrolle betretene Herr C V der Ehegatte der im Lokal beschäftigten C M ist. Frau C war im Lokal ordnungsgemäß angemeldet und wurde dem Ehegatten gestattet im Lokal auf seine Frau zu warten, bis diese mit ihrer Arbeit fertig ist, da sie selbst über keinen Führerschein verfügt. Ausdrücklich wurde vom Generalbevollmächtigten der Firma D & A KG Herrn H H A darauf hingewiesen, dass Herr C nicht im Lokal arbeiten dürfe. Es ist daher keineswegs richtig, dass den Betreibern des Lokales bekannt war, dass er seiner Frau bei ihrer Arbeit helfen würde. Im Gegenteil konnten Sie davon ausgehen, dass sich Herr C an die ausdrückliche Anweisung im Lokal keiner Beschäftigung nachgehen zu dürfen, halten würde. Es bestand daher für die Gesellschafter keinerlei Verpflichtung eine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger vorzunehmen. Wenn die BH-Eferding anführt, dass sie als Behörde dazu berechtigt sei, davon auszugehen, dass ein Dienstverhältnis vorliege, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung entgegenstehen, so ist darauf zu verweisen, dass ausdrücklich die Einvernahme des Generalbevollmächtigten des Herrn H A, sowie die nochmalige Einvernahme des Herrn C V beantragt wurde. Wäre diesen Anträgen stattgeben worden, hätte sich die Richtigkeit der Verantwortung ergeben, sodass gegenständliche Straferkenntnisse nicht erlassen hätten werden dürfen. Die Unterlassung der beantragten Zeugeneinvernahmen wird daher als entscheidungswesentlicher Verfahrensmangel gerügt und nochmals ausdrücklich die Einvernahme der beantragten Zeugen im Berufungsverfahren beantragt.

 

Wenn die Behörde anführt, dass Fahrlässigkeit der Gesellschafter ohne weiteres anzunehmen ist, so ist darauf hinzuweisen, dass dem Ehegatten Herrn C ausdrücklich verboten wurde, im Lokal einer Beschäftigung nachzugehen. Es konnte auch davon ausgegangen werden, dass sich Herr C an diese Anweisung halten wird. Eine Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung dieser Anweisung hätte nur so aussehen können, dass immer wenn Frau C arbeitete auch ein Gesellschafter anwesend sein müsste um sie bei ihrer Arbeit zu kontrollieren, bzw. zu beobachten. Dass dies nicht zumutbar ist, ist evident. Uns trifft daher kein, wenn überhaupt nur ein äußerst geringes Verschulden, sodass auch unter Anwendung der Bestimmung des § 21 VSTG gegenständliche Straferkenntnisse nicht erlassen hätten werden dürfen.

 

Die insgesamt festgesetzte Geldstrafe von € 1.500,- ist weder schuld- noch tatangemessen, sodass selbst wenn die Behörde davon ausgehen sollte, dass uns die Verwaltungsübertretung anzulasten ist, jedenfalls beantragt wird, die Geldstrafe auch unter Berücksichtigung unserer Familienverhältnisse angemessen herabzusetzen. Weiteres Vorbringen im Zuge des Berufungs­verfahrens behatten wir uns ausdrücklich vor."

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenteile.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte V C zeugenschaftlich aus, er sei deshalb im Lokal angetroffen worden, weil er seine Frau mit dem Auto hingebracht habe. Dies sei öfter der Fall gewesen. Seine Frau habe jeweils ein bis zwei Stunden gearbeitet (geputzt, auch Salat geschnitten). Wenn der Zeuge auf seine Gattin gewartet habe, habe er ihr gelegentlich ein wenig geholfen. Der Zeuge habe keine Vereinbarung mit den Betreibern des Gasthauses über irgend­eine Arbeitstätigkeit und eine Entlohnung gehabt. Auch seine Gattin habe nicht mehr Lohn dafür erhalten, dass der Zeuge sie unterstützt habe.

 

Die Zeugin M C bestätigte die Zeugenaussage ihres Gatten. Er sei nicht im Lokal beschäftigt gewesen. Er habe die Zeugin nicht immer von der Wohnung zum Lokal gefahren, weil er sich auch um die Kinder gekümmert habe. Am Kontrolltag sei er dabei gesehen worden, wie er Salat zum Arbeitspult getragen habe. Anschließend habe er wegen der Kinder heimfahren gewollt. Der Gatte der Zeugin habe nicht gearbeitet, er sei in keinem Arbeitsverhältnis gestanden und habe auch kein Geld bekommen.

 

5.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Beide unter Wahrheitspflicht gemachten Zeugenaussagen stimmen überein. Die Zeugen erweckten auch nicht den Eindruck, dass ihnen daran gelegen gewesen wäre, den wahren Sachverhalt zu verbergen. Auch nur annähernd gleichwertige Beweismittel, welche diese Aussagen widerlegen könnten, sind nicht in Sicht. Der Dienstnehmerbegriff des § 4 Abs.2 ASVG (Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt) ist daher nicht erfüllt. Wenn überhaupt (punktuelle) Tätigkeiten des V C anzunehmen wären, dann wären es Gefälligkeiten gegenüber seiner Gattin (was auch die Konstruktion der Entgeltlichkeit über § 1152 ABGB in Relation zum Unternehmen ausschließt). Die Frage des Kontrollsystems betrifft das Verschulden und ist daher ohne Bedeutung, wenn, wie hier, keine objektive Tatbestandsverwirklichung vorliegt.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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