Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101340/16/Fra/Ka

Linz, 06.10.1993

VwSen - 101340/16/Fra/Ka Linz, am 6. Oktober 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des M G, S, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J N, R, L, gegen das Faktum 1 (§ 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12. Mai 1993, VerkR-96/3046/1992/Win/Kb, nach der am 28. September 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I.: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 und 51e Abs.1 VStG.

II.: Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Betrag in Höhe von 3.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 12. Mai 1993, VerkR-96/3046/1992/Win/Kb, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen) und nach 2.) § 60 Abs.3 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 7. Oktober 1992 um 17.50 Uhr 1.) den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen auf der D Landesstraße von S kommend in Richtung W und in der Folge bis zum Hause H gelenkt hat, wobei die Vermutung bestand, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Er hat sich gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht am 7. Oktober 1992 um 18.10 Uhr vor dem Hause H geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. 2.) Überdies hat er es unterlassen, das am 7. Oktober 1992 auf dem obgenannten Güterweg bei Dunkelheit abgestellte Fahrzeug zu beleuchten.

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von jeweils 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verfahrensakt, ohne Erstattung einer Gegenschrift, dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet hinsichtlich des Faktums 1, weil diesbezüglich eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer. Hinsichtlich des Faktums 2 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat, weil diesbezüglich eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG). Bezüglich des letztgenannten Faktums entgeht eine gesonderte Entscheidung.

Am 28. September 1993 wurde durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. Aufgrund des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme ist der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbestand erwiesen.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Unstrittig steht fest, daß der Beschuldigte am Tatort zur Tatzeit das in Rede stehende Kraftfahrzeug gelenkt hat und von Gr.Insp. S, ein von der Behörde geschultes und hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht, die Atemluft von Personen auf Alkoholgehalt zu untersuchen, zur Vornahme des Alkotests aufgefordert wurde.

I.3.2. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, daß das Straßenaufsichtsorgan die angegebenen Alkoholisierungsmerkmale tatsächlich wahrnehmen konnte, zumal es bereits dunkel gewesen sei, sodaß die Feststellung von geröteten Bindehäuten kaum mehr möglich gewesen sei. Hinsichtlich des schwankenden Ganges verweist der Beschuldigte auf das nervenärztliche Attest des Dr. Kreczi, wonach er aufgrund einer Fraktur des zwölften Brustwirbelkörpers an chronischen Kreuzschmerzen leide, womit ein schwankender Gang nach längerem Sitzen verbunden sein könne. Auch sein sonstiges Verhalten könne nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Alkoholisierung gebracht werden, zumal auch den Gendarmeriebeamten bekannt sein müsse, daß er leicht aufbrausend sei und darüber hinaus ohnedies über ein lautes Organ verfüge. Ungeachtet dessen habe er ein starkes Bedürfnis gehabt, seine Notdurft zu verrichten, was ihm jedoch seitens der einschreitenden Gendarmeriebeamten vorerst verweigert worden sei. Die Annahme einer Alkoholisierung sei damit keinesfalls gerechtfertigt. Der Beschuldigte vertritt weiters die Auffassung, daß er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die verlangte Atemluftuntersuchung durchzuführen, weil er Atemluftprobleme gehabt habe, weshalb jede Untersuchung mangels entsprechenden Blasvolumens kein verwertbares Ergebnis gebracht hätte. Aus diesem Grunde habe er auch die einschreitenden Gendarmeriebeamten ersucht, ihn dem Amtsarzt Dr. Viehböck vorzuführen. Dies sei jedoch von den Gendarmeriebeamten unterlassen worden. Lediglich im weiteren Verfahren habe die Behörde ein Gutachten des Amtsarztes Dr. Viehböck eingeholt, welcher vermeinte, daß angesichts der vorliegenden Befunde nicht davon ausgegangen werden könne, daß eine Beatmung des Alkomaten ausgeschlossen gewesen wäre. Demgegenüber weise er daraufhin, daß gemäß den vorgelegten Attesten auch eine vorübergehende Verschlechterung der Situation auftreten könne, insbesondere im Zusammenhang mit einer Aufregung. Zusammenfassend vertritt der Beschuldigte die Meinung, daß ihm die Verweigerung der Atemluftuntersuchung weder objektiv noch subjektiv vorwerfbar sei.

I.3.3. Der Verantwortung des Berufungswerbers stehen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gegenüber. Was die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung betrifft, so ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, daß bereits Alkoholgeruch der Atemluft den Verdacht der Alkoholbeeinträchtigung der betreffenden Person begründet. Der Meldungsleger hat nun zeugenschaftlich und glaubwürdig dargetan, daß er beim Beschuldigten deutlichen Geruch der Atemluft nach Alkohol festgestellt hatte. Ob und inwieweit der Beschuldigte auch gerötete Augenbindehäute und einen schwankenden Gang aufgewiesen hat, ist - weil nicht entscheidungsrelevant nicht weiter zu untersuchen. Der Meldungsleger hat daher den Beschuldigten zu Recht zum Alkotest aufgefordert. Dem steht auch nicht die Aussage der Zeugin H K zwingend entgegen, zumal sie in rechtlicher Hinsicht nicht jene Veranlassung hatte, auf Alkoholsymptome zu achten, wie der Meldungsleger. Der Meldungsleger muß aufgrund seiner Schulung wissen, daß er nur dann einen Fahrzeuglenker zum Alkotest berechtigterweise auffordern darf, wenn dieser Alkoholsymptome aufweist. Es ist daher durchaus möglich, daß die Zeugin K nicht in der Konzentration auf Alkoholsymptome beim Beschudigten geachtet hat, wie dies vom Meldungsleger gefordert ist. Wenn die Zeugin weiters davon spricht, daß ihrer Ansicht nach der Beschuldigte nicht alkoholisiert war, ist festzustellen, daß nicht zu beurteilen ist, ob der Beschuldigte das in Rede stehende Kraftfahrzeug im alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt hat, sondern, ob er zu Recht zum Alkotest aufgefordert wurde und ob er diesen vorwerfbar verweigert hat.

Zur Frage der Verweigerung des Alkotests wird ausgeführt:

Der Beschuldigte behauptet, den Gendarmeriebeamten darauf hingewiesen zu haben, daß es ihm aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht möglich gewesen sei, dieser Aufforderung nachzukommen. Vielmehr verlangte er, einem Amtsarzt vorgeführt zu werden. Dieser Forderung seien jedoch die einschreitenden Gendarmeriebeamten nicht nachgekommen. Während die Zeugin K die Version des Beschuldigten insofern teilt, als diese gehört habe, daß der Beschuldigte nach der Aufforderung zum Alkotest gesagt habe, nicht blasen zu können, weil er Asthma habe bzw weil es ihm nicht "gut gehe", steht dem die Aussage des Meldungslegers gegenüber, wonach der Beschuldigte auf keine gesundheitlichen Beschwerden hingewiesen habe. Der Meldungsleger räumt allerdings ein, daß der Beschuldigte verlangte, "dem V" vorgeführt zu werden. Diesem Verlangen sei jedoch deshalb nicht nachgekommen worden, weil der Beschuldigte ja zuerst einen Alkotest durchführen hätte müssen.

Aufgrund dieser Aussagen geht der O.ö. Verwaltungssenat davon aus, daß der Beschuldigte jedenfalls dem Amtsarzt Dr. Viehböck vorgeführt werden wollte. Weiters geht der O.ö. Verwaltungssenat davon aus, daß der Beschuldigte nicht bereit war, einen Alkotest durchzuführen, sodaß der Meldungsleger auch keine Veranlassung hatte, ihn zum Amtsarzt vorzuführen, wozu er ohnehin kein Wahlrecht gehabt hätte.

Zu klären ist weiters die Frage, ob der Beschuldigte aus gesundheitlichen Gründen in der Lage gewesen wäre, eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat ordnungsgemäß durchzuführen. Hiezu ist auf das bei der Berufungsverhandlung erstattete medizinische Gutachten der Amtssachverständigen Frau Dr. H zu verweisen. Diese kam in ihrem überzeugenden, auf ausreichende Befunde gestützten Gutachten zum Ergebnis, daß die geringgradige obstruktive Ventilationsstörung, welche der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt aufgewiesen hat, keinen Einfluß auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Atemluftuntersuchung mittels Alkomat hatte. Der Beschuldigte hätte die physiologischen Mindestvoraussetzungen für ein korrektes Meßergebnis am Alkomaten ohne Schwierigkeiten erfüllen können. Dieses Gutachten wurde auch vom Vertreter des Berufungswerbers hinsichtlich seiner Vollständigkeit und Schlüssigkeit in keiner Weise in Zweifel gezogen. Die Gutachterin ging sogar auf die Frage ein, ob eine verstärkte Beeinträchtigung im Zuge der nervlichen Aufregung durch die Amtshandlung medizinisch nachvollziehbar ist und stellte hiezu fest: "Eine Verengung des Bronchialsystems durch Aufregung in einem derartigen Ausmaß, daß dadurch die Bedienung des Alkomaten beeinflußt werden könnte, ist medizinisch mit Sicherheit auszuschließen." Zur Frage, ob aus medizinischer Sicht die Einholung eines lungenfachärztlichen Befundes erforderlich ist, stellte die Gutachterin fest: "Die Einholung eines lungenfachärztlichen Befundes ist nicht erforderlich, da die Fragestellungen auch aufgrund der medizinischen Erfahrung eines praktischen Arztes hinreichend beantwortet werden können. Im übrigen würde ein Lungenfachtarztbefund zum gegenständlichen Zeitpunkt keinen Rückschluß auf den Gesundheitszustand zum Vorfallszeitpunkt am 7. Oktober 1992 zulassen." Da somit der maßgebliche Sachverhalt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens eindeutig festgestellt werden konnte, war der Beweisantrag auf Untersuchung des Beschuldigten durch einen Lungenfacharzt und ein Gutachten darüber einzuholen, ob zur Tatzeit die Möglichkeit einer vorübergehenden schweren Atemstörung bestand, abzulehnen. Es handelt sich hier um einen Erkundungsbeweis. Der Beschuldigte ist in diesem Zusammenhang auch auf die Mitwirkungspflicht im Sinne des § 25 Abs.2 VStG hinzuweisen, wonach auch er die Möglichkeit gehabt hätte, ein entsprechendes Gutachten vorzulegen. Einen diesbezüglichen Versuch hatte er jedoch nie unternommen.

Der Schuldspruch war daher zu bestätigen.

I.3.4. Zur ohnehin nicht angefochtenen Strafbemessung wird ausgeführt: § 99 Abs.1 StVO 1960 sieht einen Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S Geldstrafe sowie eine ein- bis sechswöchige Ersatzfreiheitsstrafe vor. Gemäß § 100 Abs.1 StVO 1960 kann, wenn eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 99 leg.cit. schuldig ist, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, anstelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden. Daraus ist ersichtlich, daß Alkoholdelikte zu den gravierendsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung zählen, da derartige Verstöße im besonderen Maße geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Menschen zu beeinträchtigen. Alkoholbeeinträchtigte Kraftfahrzeuglenker stellen aufgrund der verminderten Reaktions- und Beobachtungsfähigkeit, verbunden mit erhöhter Risikobereitschaft eine erhebliche Gefahr für die üblichen Verkehrsteilnehmer dar. Eine Person, welche alkoholisiert ein Kraftfahrzeug lenkt, zeigt eine bedenkliche Einstellung zu den oben aufgezeigten rechtlich geschützten Werten, nimmt sie doch in Kauf, daß sie den Anforderungen, denen ein Kraftfahrzeuglenker zu entsprechen hat, nicht mehr gewachsen ist. Wird nun ein berechtigt verlangter Alkoholtest verweigert, ist ein derartiges Verhalten dem Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholbeeinträchtigten Zustand aus der Sicht der Strafbemessung gleichzusetzen. Denn es ist nicht einzusehen, daß eine Person, welche einen Alkotest verweigert, besser gestellt werden soll, als eine Person, deren Alkoholbeeinträchtigung erwiesen ist. Die Strafnorm sieht diesbezüglich keine Differenzierungen vor.

Anhaltspunkte, welche für die Annahme eines geringfügigen Verschuldens sprechen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Im Gegenteil: Der Berufungswerber weist bereits eine einschlägige Vormerkung auf, welche die Erstbehörde zutreffend als erschwerend gewertet hat. Mildernde Umstände sind jedoch nicht hervorgekommen.

Wenn daher die Erstbehörde eine Strafe verhängt hat, welche sich noch im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens bewegt, so ist dies wohl auf den Umstand der als bescheiden bzw ungünstig zu bezeichnenden wirtschaftlichen und sozialen Situation des Beschuldigten zurückzuführen.

Eine Herabsetzung der Strafe war daher weder vertretbar noch geboten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

 

 

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