Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-560220/2/Wim/Bu

Linz, 12.12.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung von Frau X, X, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7.11.2012, SO10-534510-As-Br, wegen Einstellung der Leistungen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem Oö. Mindestsicherungs­gesetz zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 5, 7 und 34 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö . BMSG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die mit Bescheid der Bezirksanwaltschaft Braunau am Inn vom 6.12.2011, Zl. SO10-534510-As-Br, zuerkannten Leistungen war aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung in Form der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes mit 31.10.2012 eingestellt.

 

Als Begründung dafür wurde angeführt, dass von der Pensionsversicherungs­anstalt, Landesstelle Oberösterreich, mit Schreiben vom 16.10.2012 mitgeteilt worden sei, dass der Antrag der Berufungswerberin auf Gewährung einer Invaliditätspension wegen Nichtmitwirkung am Verfahren abgelehnt worden sei. Durch dieses Verhalten, nämlich die Nichtmitwirkung am Pensionsverfahren, würde die Berufungswerberin keine Bereitschaft zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zeigen und sei deshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben und darin vorgebracht, dass sie aufgrund ihrer psychischen Probleme und eines vierwöchigen Aufenthalts in der Psychiatrie im Krankenhaus Braunau ihre Termine nicht habe einhalten können. Sie sei weiterhin in psychologischer Betreuung wegen Depressionen und bitte um Verständnis für ihre Lage.

Der Berufung war eine Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses Braunau über den stationären Aufenthalt vom 13.7 bis 13.8.2012 angeschlossen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht­nahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Auch im Berufungsverfahren wird von dem von der Erstbehörde angenommenen Sachverhalt ausgegangen.

 

Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt und dabei vorallem aus der Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt sowie der Aufenthalts­bestätigung des Krankenhauses, wonach der stationäre Aufenthalt lediglich bis 13.8.2012 gedauert hat. Die Berufungswerberin hat auf das Schreiben der Erstinstanz vom 18.10.2012 in dem ihr mitgeteilt wurde, dass aufgrund der bereits geschilderten Gründe beabsichtigt sei, die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs einzustellen, innerhalb der eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit von zwei Wochen und auch darüber hinaus bis zur Bescheiderlassung keinerlei Reaktion gezeigt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 34 Abs. 1 Oö BMSG ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung wegfällt, die Leistung mit schriftlichem Bescheid einzustellen.

 

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung einer bedarfsorientierten Mindestsicherung, dass eine Person von einer sozialen Notlage betroffen ist und bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre. Nach Abs. 2 Z 3 diese Bestimmung gilt als Beitrag der hilfebedürftigen Person insbesondere auch die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre.

 

4.2. Dadurch, dass die Berufungswerberin offenbar nicht an der Erreichung der Invaliditätspension ausreichend mitgewirkt hat, hat sie dem nicht entsprochen. Aufgrund der Krankenhausbestätigung ergibt sich, dass sie nur bis zum 18.8.2012 in stationärer Behandlung war. Es wäre ihr daher auf jeden Fall zumutbar gewesen, in irgendeiner Form auf die Mitteilung vom 18.10.2012 über die beabsichtigte Einstellung der Mindestsicherung, die mehr als zwei Monate nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus erfolgte,  in irgendeiner Form zu reagieren. Da sie dies nicht getan hat, muss sie die Konsequenzen dafür tragen und war die Einstellung berechtigt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4.3. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungswerberin jederzeit neuerlich um bedarfsorientierte Mindestsicherung ansuchen kann und sie bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auch einen Rechtsanspruch auf eine solche hat.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Leopold Wimmer

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum