Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101341/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 25. Juni 1993 VwSen 101341/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 25.06.1993

VwSen 101341/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 25. Juni 1993
VwSen - 101341/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 25. Juni 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H L vom 4. Juni 1993 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 21. Mai 1993, III-Cst-2057/We/92/B, zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden herabgesetzt werden. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 30 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 21. Mai 1993, III-Cst-2057/We/92/B, über Herrn H L, U B, S.V, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 10. Juni 1992 um 15.43 Uhr in W auf der B bei Strkm 2,200 in Richtung N das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt und die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 77 km/h betragen habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 60 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird - unbeschadet der Ausführungen über die Strafzumessung - auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist das Vorbringen des Berufungswerbers im Hinblick auf einen angeblichen anderen Lenker nicht glaubwürdig. Der Berufungswerber hat sich aufgrund einer entsprechenden Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 selbst als Lenker des Fahrzeuges zur Tatzeit namhaft gemacht. Auch im Einspruch vom 23. Oktober 1992 gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels vom 14. Oktober 1992 ist die Lenkereigenschaft unbestritten geblieben. Erst in der Niederschrift vom 29. März 1993, also mehr als sechs Monate nach (nachweisbarer) Kenntnisnahme der Verwaltungsübertretung (Zustellung der Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 am 16. September 1992) wurde ein angeblicher anderer Lenker namhaft gemacht.

Es trifft zwar zu, daß es einem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren freisteht, sich nach allen seiten hin frei zu verantworten und auch allfällige andere Lenker namhaft zu machen, die Glaubwürdigkeit eines solchen Vorbringens ist aber regelmäßig dann nicht gegeben, wenn dies erst geraume Zeit nach dem relevanten Vorfall erfolgt.

Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt dem Umstand keinerlei Bedeutung zu, was sich der Berufungswerber beim Ausfüllen der Lenkerauskunft gedacht hat. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht davon aus, daß er vor Ausfüllen des Formulars dieses gelesen hat und sich daher bewußt sein mußte, daß er sich selbst als Lenker namhaft macht. Das Formular ist diesbezüglich völlig unmißverständlich abgefaßt, sodaß das Vorbringen, der Berufungswerber habe vermeint, er mache sich lediglich als Zulassungsbesitzer des entsprechenden Fahrzeuges namhaft (wo er doch als solcher nach dem Lenker befragt wurde), ohne rechtliche Bedeutung ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist es auch belanglos, ob die Lenkerauskunft vom Berufungswerber unterfertigt worden ist oder nicht. Es besteht nicht der geringste Zweifel - und wurde vom Berufungswerber auch nicht bestritten -, daß das Formular von ihm ausgefüllt wurde.

Da also von weiteren Beweisaufnahmen deshalb Abstand zu nehmen war, da sie auch dann zu keinem anderen Ergebnis geführt hätten, wenn sie durchgeführt worden wären, konnte eine Einvernahme des vom Berufungswerber namhaft gemachten angeblichen Lenkers unterbleiben. Es war sohin lediglich die Rechtsfrage zu beurteilen, ob die von der Erstbehörde durchgeführte Beweiswürdigung schlüssig war oder nicht, weshalb unter Anwendung der Bestimmung des § 51e Abs.2 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung unterbleiben konnte.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Die Bezirkshauptmannschaften und Bundespolizeidirektionen im Bundesland Oberösterreich haben mit gleichlautenden Verordnungen für Geschwindigkeitsüberschreitungen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 in einem Ausmaß bis zu 20 km/h einen Anonymverfügungsbetrag in der Höhe von 300 S festgesetzt.

Anonymverfügungsbeträge sind nach der Rechtsprechung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich bei der Strafbemessung in Strafverfügungen sowie in Straferkenntnissen heranzuziehen, sofern bei letzteren im Rahmen des ordentlichen Ermittlungsverfahrens nicht Umstände zutagegetreten sind, die eine Abweichung hievon nach oben rechtfertigen (vgl. VwSen-100678/5/Weg/Ri vom 3. September 1992 sowie VwSen-101087/6/Sch/Ka vom 28. Mai 1993).

Da im vorliegenden Fall von einem gleichgearteten Sachverhalt auszugehen war, hatte die verhängte Geld- und damit auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend dem Anonymverfügungsbetrag herabgesetzt zu werden.

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers braucht in Anbetracht der relativen Geringfügigkeit der verhängten Geldstrafe nicht näher eingegangen zu werden, da von vornherein erwartet werden kann, daß dieser zur Bezahlung derselben ohne Beeinträchtigung seiner Lebensführung in der Lage ist.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n


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