Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166933/14/Sch/Eg

Linz, 13.12.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, X, X, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. X, Dr. X und Mag. X, X, X, gegen das Straferkenntnis Bundespolizeidirektion Linz vom 12. April 2012, Zl. S-172/12-4, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2012 und am 28. November 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 23,20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 12. April 2012, Zl. S-1721/12-4, über Herrn X zwei Verwaltungsstrafen in der Höhe von jeweils 58 Euro, je 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs. 3 lit. a bzw. lit. j StVO 1960 verhängt, weil er, nachdem er das Kfz mit dem Kennzeichen X am 9. Jänner 2012 um 15:20 Uhr in X, X, abgestellt hatte, er        
1) die Türe auf der Beifahrerseite so lange geöffnet gelassen habe, dass dadurch andere Straßenbenützer behindert wurden, weil dadurch die Straßenbahngarnitur am Vorbeifahren in Richtung X gehindert wurde, und

2) die Anordnung eines Straßenaufsichtsorgans das Kfz zu entfernen nicht befolgt habe, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt 11,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Die Erstbehörde hat sich ausführlich und nachvollziehbar mit dem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinander gesetzt und ihre rechtlichen Erwägungen dargelegt.

 

An der Beurteilung des Sachverhaltes hat sich auch nach Abhaltung von zwei Berufungsverhandlungen nichts geändert. Nach den Schilderungen des Berufungswerbers habe die Verzögerung für die Weiterfahrt der Straßenbahn nur einen sehr kurzen Zeitraum betragen, auch habe sich der angebliche Polizist, der bei der Angelegenheit eingeschritten ist, wenn überhaupt nur ganz kurz in der Form als Polizist zu erkennen gegeben, als er ihm in der offenen Hand etwas gezeigt habe. Der Berufungswerber habe nicht erkennen können, was dieser in der Hand hatte.

 

Ganz anders gestalten sich allerdings die Angaben zum Vorfall seitens des in der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers. Im wesentlichen hat er ausgesagt:

 

" Vorauszuschicken ist, dass ich mit meiner Ernennung als Polizeibeamter auch Organ der Straßenaufsicht geworden bin. Es erfolgte damals auch eine entsprechende Schulung. Auch kommt es immer wieder vor, dass ich, obwohl ich im Kriminaldienst eingesetzt werden, solche Handlungen im Zusammenhang meiner Funktion als Organ der Straßenaufsicht durchführe. An den heute relevanten Vorfall habe ich noch eine gute Erinnerung.

 

Ich war damals im Kriminaldienst im Zusammenhang mit der Vorbeugung gegenüber Taschendieben etc. im Einsatz. Mein Standort war in X auf der X.

 

Aufmerksam geworden bin ich in der gegenständlichen Angelegenheit dadurch, dass mehrere Autofahrer hupten. Ich sah, dass eine Straßenbahn die X blockierte. Die Straßenbahn war in Richtung X unterwegs gewesen. Ich stand damals auf der Xstraße etwa auf Höhe des Hause Nr. X, also vor der X in Richtung X betrachtet linksseitig.

 

Ich sah auch, dass der Fahrer der Straßenbahn klingelte und herumdeutete. Ursache war ein Taxi, das nahe an den Gleisen abgestellt war und auch bei dem die Türen offen waren. Die Straßenbahn konnte ganz offensichtlich nicht vorbei. Der Taxilenker stand neben dem Fahrzeug. Eine ältere Dame saß drinnen. Diese saß am Beifahrersitz. Dem Taxilenker dürfte es egal gewesen sein, dass er den Verkehr aufhielt. Er deutete, meiner Erinnerung nach, mit der Hand im Sinne von "egal".

 

Der Straßenbahnfahrer klingelte neuerlich, was nichts fruchtete. Der Straßenbahnfahrer stieg in der Folge aus, um offenkundig Herrn X zur Rede zu stellen. Ich stand etwa 5-10 m entfernt von den beiden Personen, ich konnte also das Gespräch hören. Sinngemäß sagte Herr X zum Straßenbahnfahrer, was er denn von ihm wolle, schlussendlich zeigte er ihm auch den Stinkefinger.

 

Den Zeitraum, der zwischen meiner ersten Wahrnehmung und meinem in der Folge stattgefundenen Einschreiten verstrichen ist, würde ich mit einigen Minuten bezeichnen."

 

Der Zeuge hat bei der Verhandlung auch angegeben, den Berufungswerber sehr wohl seinen Polizeidienstausweis samt Dienstmarke ausreichend lange vorgezeigt zu haben. Er habe darauf hingewiesen, dass er Polizeibeamter sei und den Berufungswerber höflich, aber bestimmt aufgefordert, etwas auf die Seite zu fahren, um der Straßenbahn das Vorbeifahren zu ermöglichen. Demgegenüber legte der Berufungswerber eine Mischung aus ignorantem und provokantem Verhalten an den Tag. Dieses wurde vom Zeugen bei der Verhandlung im Detail geschildert, auf eine Wiedergabe im einzelnen soll hier verzichtet werden.

 

4. Zur Person des Zeugen ist zu sagen, dass er bei der Verhandlung einen besonnenen Eindruck hinterließ und glaubwürdige sowie schlüssige Angaben machte. Auch ist es nachvollziehbar, dass er angab, ihm als Kriminalbeamten könne es nicht daran gelegen sein, in eine verkehrspolizeiliche Angelegenheit einzugreifen. Im vorliegenden Fall war allerdings die Situation schon so eskaliert, dass sich der Zeuge dennoch dazu entschloss. Er hat sich klar als Polizeibeamter deklariert, dies durch Vorzeigen des Ausweises und der Dienstmarke auch untermauert und dann deutliche Anweisungen gegeben. Der Aufforderung, wegzufahren, ist der Berufungswerber, obwohl es ihm, zumal der Fahrgast sich ohnehin bereits im Taxi befand, möglich gewesen wäre, nicht nachgekommen. Der Berufungswerber ließ es offenkundig sogar darauf ankommen, dass der Zeuge die Funkstreife herbeiruft, um Unterstützung bei seiner Amtshandlung zu erhalten. Diese Verstärkung wurde vom Zeugen zwar angefordert, nachdem der Berufungswerber letztlich aber doch weggefahren ist, hat sich ein weiteres Einschreiten erübrigt.

 

5. Gegenüber diesen Angaben des erwähnten Zeugen muss die Verantwortung des Berufungswerbers in den Hintergrund treten. Dieser hat die Straßenbahn an der Vorbeifahrt an seinem Taxifahrzeug nicht bloß einen zu vernachlässigenden geringfügigen Zeitraum gehindert, sondern einen über mehrere Minuten hinaus, der wohl schon durch Schließen der Türen, jedenfalls aber durch das Wegfahren mit dem Fahrzeug für ein geringes Stück sehr wesentlich zu reduzieren gewesen wäre. Auch die Anweisung des einschreitenden Polizeibeamten konnte den Berufungswerber offenkundig nicht beeindrucken, er verharrte mit seinem Fahrzeug an der beanstandeten Stelle. Wenngleich ihm doch etwas zugute zu halten ist, dass der Straßenbahnfahrer nach den Angaben des Zeugen mit der Situation wohl überfordert war und überreagiert hat, so als ob es für ihn im innerstädtischen Bereich eine völlige Ausnahmesituation wäre, dass einmal die Gleise blockiert sind, so darf sich dennoch der betreffende Fahrzeuglenker dadurch nicht dazu verleiten lassen, die Situation noch unnötig in die Länge zu ziehen.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass durch das abgeführte Beweisverfahren die dem Berufungswerber zur Last gelegten beiden Übertretungen hinreichend erwiesen sind. Weitere Beweisaufnahmen, etwa durch Einvernahme des seinerzeitigen Fahrgastes des Berufungwerbers, erübrigen sich somit.

 

6. Zur Strafbemessung ist zu bemerken, dass die Erstbehörde die beiden verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 58 Euro im untersten Bereich des Strafrahmens des § 99 Abs. 3 StVO 1960, der bis 726 Euro reicht, festgesetzt hat. Sowohl die Bestimmung des § 23 Abs. 4 StVO 1960, als auch jene des § 97 Abs. 4 leg.cit. dienen dazu, die Flüssigkeit des Straßenverkehrs zu gewährleisten. Wenn man als Fahrzeuglenker sein Fahrzeug so abstellt, dass eine Straßenbahn, die bekanntlich größere Längsabmessungen aufweist, längere Zeit nicht vorbeifahren kann, dann handelt man diesem Schutzzweck diametral entgegen. Auch ist die Anordnung eines Organes der Straßenaufsicht umgehend und ohne lange Diskussionen zu befolgen.

Dem Berufungswerber kamen keinerlei Milderungsgründe zugute, vielmehr scheint er zweimal wegen Übertretungen von Halte- und Parkvorschriften, einmal jener nach § 23 Abs. 4 StVO 1960, vorgemerkt auf.

 

Aus diesen Gründen konnte auch keine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen in Erwägung gezogen werden.

 

Für eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG lagen die Voraussetzungen, nämlich geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Tat, schon gar nicht vor, hat der Berufungswerber doch ganz offenkundig verspätet gehandelt. Die Behinderung des übrigen Verhaltens war ihm zudem weitgehend gleichgültig.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers braucht nicht weiter eingegangen zu werden, zumal von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass er in der Lage ist, relativ geringfügige, wie auch die gegenständlichen, Geldstrafen ohne weiteres zu begleichen. Solche lassen sich im übrigen leicht vermeiden, indem man sich an die Vorschriften hält.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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