Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167411/5/Sch/Eg

Linz, 19.12.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn KR. X, Xstrasse X, X, vom 12. Dezember 2012, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für Oberösterreich vom 5. November 2012, Zl. Cst.35813/12, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat mit Bescheid vom 5. November 2012, GZ: Cst. 35813/12, den Einspruch des Herrn X gegen die Strafverfügung derselben Behörde vom 14. September 2012, GZ. Cst. 35813/12, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Seitens des Berufungswerbers wurde vorgebracht, dass der Einspruch rechtzeitig gewesen sei, da das Postaufgabedatum nicht der 11.10.2012, sondern der 8.11. (gemeint: 10.) 2012 gewesen sei.

 

Zumal im erstbehördlichen Verfahrensakt kein Briefumschlag im Hinblick auf den eingebrachten Einspruch befand, wurde seitens der Berufungsbehörde mit Schreiben vom 3. Dezember 2012, VwSen-167411/2/Sch/Eg, Rückfrage gehalten.

 

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 wurde mitgeteilt, dass kein Briefumschlag auffindbar sei. Weder könne ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte den Einspruch persönlich abgegeben hat, in diesem Fall hätte eine Mitarbeiterin eine persönliche Übernahmebestätigung veranlassen müssen, noch dass der Einspruch bei der Post aufgegeben wurde und der Briefumschlag in Verstoß geraten ist.

 

Im Zweifel werde daher der Einspruch als rechtzeitig zu werten sein.

 

4. Dieser Ansicht schließt sich die Berufungsbehörde an. Ausgehend von einer Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung am 25. September 2012 hätte die gemäß § 49 Abs. 1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist bis 9. Oktober 2012 gereicht. Der mit 8. Oktober 2012 datierte und bei der Erstbehörde am 11. Oktober 2012 eingelangte Einspruch, geht man vom Einbringungsdatum 8. Oktober 2012 aus, wäre damit rechtzeitig gewesen. Die Ansicht der Erstbehörde, wie sie noch im Zurückweisungsbescheid zum Ausdruck kommt, dass der Berufungswerber den Einspruch erst am 11. Oktober 2012 eingebracht habe - hiebei handelt es sich ohnehin lediglich um das Einlangungsdatum bei der Behörde –, kann mangelnder Unterlagen hiefür, die dies belegen, nicht gestützt werden.

 

Der Berufung war sohin Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n