Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167440/2/Kof/CG

Linz, 21.12.2012

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, geb. X, Xstraße X, X, Deutschland gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12. November 2012, VerkR96-8083-2012, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

-         zu Punkte 1. und 6. gesamt:     400 Euro  bzw.  80 Stunden

-         zu Punkt 2.:                                400 Euro  bzw.  80 Stunden

-         zu Punkt 3.:                                300 Euro  bzw.  60 Stunden

-         zu Punkte 4. und 5. gesamt:      400 Euro  bzw.  80 Stunden

-         zu Punkt 7.:                                300 Euro  bzw.  60 Stunden

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1b KFG idF 30. KFG-Novelle, BGBl. I. Nr. 94/2009

§§ 19, 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe (400 + 400 + 300 + 400 + 300 =) ………………… 1.800 Euro

-         Verfahrenskosten I. Instanz …………………………………………… 180 Euro

                                                                                                 1.980 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(80 + 80 + 60 + 80 + 60 =) ………………………………………… 360 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:  Gemeinde X, Autobahn Freiland, Nr. A 8 bei km 18.140.

Tatzeit:  27.09.2012, 09:59 Uhr.

Fahrzeuge:  MK-….., Sattelzugfahrzeug; TS-….., Sattelanhänger

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr mit 2 Fahrerbesetzung eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, obwohl abweichend von Absatz 2 ein im Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden genommen haben muss.

• Beginn des 30 Stundenzeitraumes am 29.8.2012 um 23.11 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std. bei Mehrfahrerbetrieb betrug somit 8 Std. 27 min.

Dies stellt anhand des Anh. III der RL 2006/22/EG, idF. der RL 2009/5/EG, ABL.Nr. L 29 einen geringfügigen Verstoß dar (Verkürzung um 33 min.)

• Beginn des 30 Stundenzeitraumes am 2.9.2012, 19.59 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std. bei Mehrfahrerbetrieb betrug somit 7 Std.52 min.

Dies stellt anhand des Anh. III der RL 2006/22/EG, idF. der RL 2009/5/EG, ABl.Nr.L 29 einen schwerwiegenden Verstoß dar.

• Beginn des 30 Stundenzeitraumes am 5.9.2012,11.03 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std. bei Mehrfahrerbetrieb betrug somit 7 Std. 17 min.

Dies stellt anhand des Anh. III der RL 2006/22/EG, idF. der RL 2009/5/EG, ABI.Nr.L29 einen schwerwiegenden Verstoß dar.

·         Beginn des 30 Stundenzeitraumes am 9.9.2012, 21.15 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std. bei Mehrfahrerbetrieb betrug somit 3 Std. 19 min.

Dies stellt daher anhand des Anh. III der RL 2006/22/EG, idF. der RL 2009/5/EG, ABl.Nr.L 29 einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

• Beginn des 30 Stundenzeitraumes am 19.9.2012, 09.52 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std. bei Mehrfahrerbetrieb betrug somit 4 Std. 55 min.

Dies stellt anhand des Anh. lll der RL 2006/22/EG dF der RL 2009/5/EG, ABl.Nr.L 29 einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

• Beginn des 30 Stundenzeitraumes am 18.9.2012, 06.16 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std. bei Mehrfahrerbetrieb betrug somit 4 Std. 22 min.

Dies stellt anhand des Anh.lll der RL 2006/22/EG, idF. der RL 2009/5/EG, ABl.Nr.L 29 einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

• Beginn des 30 Stundenzeitraumes am 20.9.2012, 10.44 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std. bei Mehrfahrerbetrieb betrug somit 4 Std.21 min.

Dies stellt anhand des Anh. lll der RL 2006/22/EG, idF. der RL 2009/5/EG, ABf.Nr.L29 einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

• Beginn des 30 Stundenzeitraumes am 24.9.2012, 09.45 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std. bei Mehrfahrerbetrieb betrug somit 1 Std. 24 min.

Dies stellt anhand des Anh. lll der RL 2006/22/EG,idF der RL 2009/57EG, ABl.Nr.L 29 einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs.5 EG-VO 561/2006

 

 

Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

 

2) Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Std. bzw. zweimal wöchentlich 10 Std. zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten:

• 29.8.2012, von 23.11 Uhr - 31.8.2012, 20.21 Uhr, mit einer Lenkzeit von 17 Std. 1 min. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Std., bei der die Verlängerung auf 10 Std. gestattet ist, betrug somit 7 Std. 1 min.

Dies stellt anhand des Anh. III der RL 2006/22/EG, idF. der RL 2009/5/EG, ABI.Nr.L29 einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

• 5.9.2012, von 11.03-8.9.2012, 04.00 Uhr.

Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Std. bei der die Verlängerung von 10 Std. gestattet ist, betrug somit 9 Std. 6 min.

Dies stellt anhand der RL 2006/22/EG, idF der RL 2009/5/EG, ABl.Nr.L 29 einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

·   9.9.2012, von 21.15-11.9.2012, 18.04 Uhr, mit einer Lenkzeit von 14 Std.16 min.

Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Std. bei der die Verlängerung auf
10 Std. gestattet ist, betrug somit 4 Std. 16 min.

Dies stellt anhand des Anh. III der RL 2006/22/EG, idF. der RL 2009/5/EG, ABl.Nr.L 29 einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

• 12.9.2012, von 09.52-13.9.2012, 18.54 Uhr mit einer Lenkzeit von 10Std.13 min.

Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Std. bei der die Verlängerung auf 10 Std. gestattet ist, betrug somit 13 min.

Dies stellt anhand des Anh. lll der Rl 2006/22/EG, idF. der I.Nr.L29 einen geringfügigen Verstoß dar.

 

• 15.9.2012, 09.35 - 17.9.2012, 20.51 Uhr mit einer Lenkzeit von 13 Std.7 min.

Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Std., bei der die Verlängerung auf 10 Std. gestattet ist, betrug somit 3 Std. 7 min.

Dies stellt anhand des Anh. lll der RL 2006/22/EG, idF. der RL 2009/5/EG, ABl.Nr.L 29 einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

• 18.9.2012, von 06.16 -19.9.2012, 20.18 Uhr mit einer Lenkzeit von 12 Std. 25 min. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Std, bei der die Verlängerung auf 10 Std. gestattet ist, betrug somit 2 Std.25 min.

Dies stellt anhand des Anh. lll der RL 2006/227EG, idF. der Rl 2009/5/EG, ABI.Nr.L29 einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

• 24.9.2012, 09.45 - 25.9.2012, 19.48 Uhr mit einer Lenkzeit von 16 Std. 36 min.

Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Std. bei der die Verlängerung auf
10 Std. gestattet ist, betrug somit 6 Std. 36 min.

Dies stellt daher anhand des Anh. III der RL 2006/227EG, idF. der RL 2009/5/EG, ABl.Nr.L29 einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006

 

3) Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

• Am 30.8.2012 wurde von 05.14 - 12.55 Uhr nach einer Lenkzeit von 5 Std. 16 min nur 38 min Lenkpause eingelegt.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 46 min.

Dies stellt anhand des Anh. III der RL 2006/22/EG, idF. der RL 2009/5/EG, ABl. L29 einen schwerwiegenden Verstoß dar.

• Am 31.8.2012 wurde von 14.58 - 20.21 Uhr nach einer Lenkzeit von 4 Std. 34 min nur 18 min Lenkpause eingelegt.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 4 min.

Dies stellt anhand des Anh. III der RL 2006/22/EG, idF. der RL 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 einen geringfügigen Verstoß dar.

• Am 3.9.2012 wurde von 11.35 - 18.06 Uhr nach einer Lenkzeit von 5 Std. 3 min nur
27 min Lenkpause eingelegt.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 33 min.

Dies stellt anhand des Anh. lll der RL 2006/22/EG idF der RL 2009/5/EG., ABl. Nr.L29 einen schwerwiegenden Verstoß dar.

• Am 7.9.2012 wurde von 11.01 bis 17.39 Uhr nach einer Lenkzeit von 6 Std.00 min nur 23 min Lenkpause eingelegt.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 1 Std.30 min.

Dies stellt anhand des Anh. III der RL 2006/22/EG, idF der RL 2009/5/EG, ABl. Nr.L 29 einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

• Am 13.9.2012 wurde von 09.33 -18.54 Uhr nach einer Lenkzeit von 6 Std. 52 min nur 27 min Lenkpause eingelegt.

Dies stellt anhand des Anh. III der RI 2006/22/EG idF der RI 2009/5/EG, ABl. Nr.L 29 einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

• Am 14.9.2012 wurde von 08.37 - 16.20 Uhr nach einer Lenkzeit von 5 Std. 27 min nur 32 min Lenkpause eingelegt.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 57 min.

Dies stellt anhand des Anh. III der RL 2006/227EG idF der RL 2009/5/EG, ABl Nr.L29 einen schwerwiegenden Verstoß dar.

• Am 16.9.2012 wurde von 10.57 Uhr bis 16.07 Uhr nach einer Lenkzeit von 4 Std. 33 min nur 25 min Lenkpause eingelegt.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 3 min.

Dies stellt einen geringfügigen Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art.7 EG-VO 561/2006

 

4) Es wurde festgestellt, dass Sie in zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen nicht die vorgeschriebenen Ruhezeiten eingehalten haben, obwohl der Fahrer in zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten hat.

Zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden.

•   Beginn der zweiten reduzierten wöchentlichen Ruhezeit mit 36 Std. 40 min am 2.9.2012 um 19.59 Uhr.

Die Unterschreitung der vorgeschriebenen Ruhezeit betrug somit 8 Std.20 min.

Dies stellt anhand des Anh. III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, Abl. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art.8 Abs.6 EG-VO 561/2006

 

5) Es wurde festgestellt dass Sie die regelmässige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden nicht zeitgerecht begonnen haben, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24 Stunden Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit am 9.9.2012, 21.15 Uhr einzuhalten hat.

In diesem Zeitraum wurden nur 15 Std. 47 min wöchentliche Ruhezeit eingelegt.

Dies stellt anhand des Anh. III der RL 2006/22/EG, idF der RL 2009/5/EG, ABl.Nr.L 29 einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art.8 Abs.1 und Abs.6 EG-VO 561/2006

 

 

 

 

 

 

6) Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige
3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 15.9.2012, 09.35 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Std. bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 8 Std. 32 min.

Dies stellt anhand des Anh. III der RL 2006/227EG idF. der RL 2009/5/EG, ABI.Nr.L29 einen geringfügigen Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs.1 und 2 EG-VO 561/2006

 

7) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches mit einem digitalen Kontrollgerät

iSd Verordnung (EWG) 3821/85 ausgerüstet ist, sich bei der Bedienung nicht an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes gehalten.

Sie haben ihre Fahrerkarte nicht im Kontrollgerät verwendet.

Die Fahrerkarte wurde als weiterer Fahrer an folgenden Tagen nicht ordnungsgemäß

im Slot 2 (Beifahrer) des digitalen Kontrollgerätes verwendet:

• 29.8.2012,

• 30.8.2012,

• 31.8.2012,

• 2.9.2012,

• 3.9.2012,

• 5.9.2012,

• 6.9.2012,

• 7.9.2012,

• 8.9.2012,

• 10.9.2012,

• 11.9.2012,

• 12.9.2012,

• 13.9.2012,

• 16.9.2012,

• 17.9.2012,

• 18.9.2012,

• 19.9.2012,

• 20.9.2012,

• 21.9.2012,

• 23.9.2012

• 24.9.2012

• 25.9.2012.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1b i.V.m. § 102a Abs.4 KFG

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von  falls diese uneinbringlich ist,                                            gemäß

                                               Ersatzfreiheitsstrafe von

1. 500                                                   144 Stunden                                        § 134 Abs. 1b KFG

2. 500                                                   144 Stunden                                       § 134 Abs. 1b KFG

3. 300                                                   120 Stunden                                        § 134 Abs. 1b KFG

4. 200                                                     96 Stunden                                        § 134 Abs. 1b KFG

5. 300                                                   120 Stunden                                        § 134 Abs. 1b KFG

6.   30                                                      12 Stunden                                        § 134 Abs. 1b KFG

7. 500                                                   144 Stunden                                       § 134 Abs. 1b KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

233,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ………………… 2.563 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 22. November 2012 – hat der Bw  innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben, welche sich nur gegen das Strafausmaß richtet.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Da die Berufung sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen
das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003;  vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

 

Die Punkte 1. und 6. (jeweils tägliche Ruhezeit) einerseits  sowie

die Punkte 4. und 5. (jeweils wöchentliche Ruhezeit) andererseits

gelten als "fortgesetztes Delikt" – somit sind betreffend

·         Punkte 1. und 6. einerseits       sowie

·         Punkte 4. und 5. andererseits

nicht (vier) Einzelstrafen, sondern (zwei) Gesamtstrafen zu verhängen;

VwGH vom 12.09.2006, 2002/03/0034; vom 28.03.2003, 2002/02/0140;

          vom 28.06.2005, 2004/11/0028; vom 30.11.2007, 2007/02/0266.

 

 

 

 

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind

die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten

des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Lenk- und Ruhezeiten sind Schutznormen, welche der

·     Gefahr des Lenkens von Schwerfahrzeugen in übermüdetem Zustand und

·     Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor folgenschweren Unfällen

begegnen; VwGH vom 27.02.2007, 2004/01/0046.

 

Einen Berufskraftfahrer trifft ein besonders hohes Maß an Verantwortung.

Von einem Berufskraftfahrer ist zu verlangen, bei der Einhaltung der für die Sicherheit im Straßenverkehr erlassenen Vorschriften eine besondere Sorgfalt
an den Tag zu legen;

VwGH vom 28.01.2005, 2004/01/0171;  vom 27.02.2007, 2004/01/0046;

          vom 28.01.1998, 96/01/0685;      vom 21.03.1996, 95/18/1265.

 

Da der Bw bislang unbescholten war, ist es – trotz der vom Bw begangenen Vielzahl, teilweise sehr schwerwiegenden Übertretungen der Lenk- und Ruhezeiten – gerade noch gerechtfertigt und vertretbar, die Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festzusetzen:

Zu 1. und 6. gesamt:          400 Euro bzw. 80 Stunden

zu 2.:                                400 Euro bzw. 80 Stunden

zu 3.:                                300 Euro bzw. 60 Stunden

zu 4. und 5. gesamt:          400 Euro bzw. 80 Stunden

zu 7.:                                300 Euro bzw. 60 Stunden

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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