Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167441/2/Sch/Eg

Linz, 19.12.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Frau Mag. X, X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, vom 27. November 2012, GZ: S-7243/ST/12, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.               Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, vom 27. November 2012, GZ: S 7243/ST/12, wurde über Herrn X, geb. X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm § 4 Abs. 2 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro, 50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt, weil er am 3.10.2012, um 13:25 Uhr, in X, X Straße X, sich als Lenker des KFZ mit dem pol. Kennzeichen X, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, ob dieses KFZ den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil nicht originale Leichtmetallfelgen mit der Nr. KBA 45530, Marke und Type nicht ablesbar, montiert waren.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Wie der obigen Wiedergabe des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses entnommen werden kann, wird somit dem Berufungswerber vorgeworfen, an dem von ihm gelenkten KFZ seien "nicht originale Leichtmetallfelgen mit der Nr X, Marke und Type nicht ablesbar, montiert" gewesen.

 

Der Berufungswerber habe somit seine zumutbare Überzeugungspflicht gemäß § 102 Abs. 1 KFG 1967 als Lenker eines Kraftfahrzeuges verletzt. Im Spruch des Straferkenntnisses wird neben der Bestimmung des § 102 Abs. 1 KFG 1967 auch jene des § 4 Abs. 2 leg.cit. angeführt.

 

In der Begründung des Straferkenntnisses findet sich dann der Text beider Bestimmungen, wobei, hier kurz zusammengefasst, es bei letzterer darauf ankommt, dass durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern keine Gefahren für Lenker oder beförderte Personen oder andere Straßenbenützer auftreten dürfen, auch nicht Beschädigungen der Straße. Darüber hinaus darf nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Verunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.

 

Ganz abgesehen davon, ob es tatsächlich einem Fahrzeuglenker zugemutet werden kann, dass er weiß, welche Original-Alufelgen auf einem Fahrzeug montiert zu sein haben, wenn er nicht selbst auch Zulassungsbesitzer ist, ist die dem Berufungswerber zur Last gelegte Übertretung eben an der erwähnten Bestimmung des § 4 Abs. 2 KFG 1967 zu messen. Dem vorgelegten Verfahrensakt, der im Hinblick auf die Übertretung an sich nur aus der Anzeige besteht, kann nicht entnommen werden, inwiefern der Berufungswerber mit den "nicht originalen Leichtmetallfelgen" denn der Bestimmung des § 4 Abs. 2 KFG 1967 zuwider gehandelt hätte. Es sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, dass durch diese Felgen irgendwelche Gefahren ausgegangen wären. Auch sind sie wohl nicht potentielle Ursachen für Beschädigungen der Straße, Erschütterungen, übermäßigen Lärm, etc.

 

In der erwähnten Polizeianzeige findet sich zudem der Hinweis, dass der technische Zustand des Fahrzeuges keine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt habe.

 

Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass es sich aus der Sicht der Berufungsbehörde bei dem Unterscheidungsmerkmal "originale" oder "nicht originale" Felgen um eines handelt, das per se noch nicht tauglich ist, eine Strafbarkeit zu begründen. Hier müsste sich der Spruch eines Straferkenntnisses schon weiter dahingehend auslassen, inwieweit ganz konkret ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 2 KFG 1967 vorliegt.

 

Im Falle einer Weiterführung des Verwaltungsstrafverfahrens durch die Berufungsbehörde müsste, wenn überhaupt ein Schuldspruch in Frage käme, der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses derartig modifiziert werden, dass faktisch ein erstbehördlicher Strafbescheid erlassen würde. Dazu sieht sich die Berufungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG nicht verhalten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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